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   OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-U (Kart) 16/13   

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OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-U (Kart) 16/13 (https://dejure.org/2017,24973)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-U (Kart) 16/13 (https://dejure.org/2017,24973)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 16/13 (https://dejure.org/2017,24973)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    ARD und ZDF müssen Kabelnetzbetreiber Einspeiseentgelt für Übertragung im Kabelnetz zahlen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Umstrittene »Einspeiseentgelte«: Zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber entschieden

  • heise.de (Pressemeldung, 20.07.2017)

    ARD und ZDF müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für die Kabelnetznutzung ein Einspeiseentgelt zahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten müssen für Übertragung im Kabelnetz bezahlen

Sonstiges

  • heise.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 14.09.2018)

    Einspeisegebühren: Kabelnetzbetreiber einigen sich mit ARD und ZDF

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Auch die Ende Juni 2015 vorsorglich erneut ausgebrachten Erklärungen, den Einspeisevertrag 2008 zu kündigen, beruhten auf jeweils autonomen Entscheidungen der einzelnen Programmveranstalter; diese Erklärungen seien in Reaktion auf das am 16. Juni 2015 verkündete Einspeiseentgelt -Urteil des Bundesgerichtshofs ( KZR 83/13 ) ausgesprochen worden, ohne dass im Hinblick auf die kurze Zeitspanne zwischen Bekanntwerden der vorbezeichneten Entscheidung und Abgabe der Kündigungserklärungen eine diesbezügliche Abstimmung zwischen den vertragsbeteiligten Sendeanstalten auch nur möglich gewesen wäre.

    Denn Leistungsaustauschverträge mit kartellfremden Dritten, die nicht selbst Mittel der Durchführung der Kartellvereinbarung sind, bleiben mit Rücksicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, wirksam (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 63 m.w.N. - Einspeiseentgelt ; Immenga/Mestmäcker - Zimmer , § 1 GWB Rz. 187 m.w.N.).

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den - richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen - "angemessenen Bedingungen" der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Revisionsurteil Rzn. 57 ff.; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. - Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 - KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 - Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 - VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind.

    Entgegen ihrer Auffassung unerheblich ist ebenso der Umstand, dass erst kurz vor dem erneuten Ausspruch der Vertragskündigung der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juni 2015 ( KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773 - Einspeiseentgelt ) auf die Möglichkeit einer wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksamen Kündigung des Einspeisevertrages durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hingewiesen hat (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 53 ff.) und hiermit bei ihnen "Verunsicherung" ausgelöst haben soll.

    Die untereinander abgestimmte Kündigung des Einspeisevertrages 2008 ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet, in dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern, sondern auch untereinander stehen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 56 - Einspeiseentgelt ); im Streitfall betroffen ist der Wettbewerb zwischen den beklagten Landesrundfunkanstalten der ARD und dem an den streitbefangenen Gemeinschaftsprogrammen nicht beteiligten ZDF (vgl. Revisionsurteil Rz. 47).

    Ohne Erfolg berufen sie sich auf ihren durch § 11 RStV definierten Auftrag, als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken, wenngleich sie mit der Erstellung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen auch wirtschaftliche Ziele verfolgen und insoweit als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts tätig werden (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 37 - Einspeiseentgelt ).

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Auf die Berufung der Klägerin - soweit über sie nach dem Senatsurteil vom 21. Mai 2014 und dem hierauf ergangenen Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 ) noch zu entscheiden ist - wird das am 14. März 2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O (Kart) 466/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.813.603,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 und weitere 682.082,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2016 zu zahlen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Revisionsverfahrens KZR 31/14 verteilen sich wie folgt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 10. als Gesamtschuldner zu 87 %.

    Der Bundesgerichtshof hat auf die von ihm zugelassene Revision der Klägerin mit Urteil vom 12. April 2016 ( KZR 31/14 , NZKart 2016, 371 = WuW 2016, 536 - Gemeinschaftsprogramme ), auf das hinsichtlich seiner Ausführungen im Einzelnen ebenfalls Bezug genommen wird, das vorbezeichnete Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1. und 3. bis 10. gerichteten Klagebegehrens erfolglos geblieben ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

    Dies ist mit Rücksicht auf die nachfolgenden Ausführungen derart offensichtlich, dass dahinstehen kann, ob einer abweichenden Beurteilung nicht ohnehin bereits deshalb die Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO entgegensteht, weil im Revisionsurteil eine Zäsurwirkung der Besprechung vom 16. April 2012 abgelehnt worden ist, die vermeintliche "Wohlverhaltenszusage" indes Gegenstand dieser Besprechung (und auch bereits des Revisionsverfahrens KZR 31/14 ) gewesen ist.

  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Dies schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB mit der Folge, dass demjenigen die Darlegungs- und Beweislast zugewiesen wird, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft (vgl. BGH, Urteil v. 24. September 2002 - KZR 10/01 , NJW 2003, 347; Beschluss v. 15. März 2010 - II ZR 84/09 , NJW 2010, 1660 Rz. 8; vgl. auch Senat, Urteil v. 13. August 2014 - VI-U (Kart) 47/13 , WuW/E DE-R 4431, Rz. 78 bei juris - Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ).

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn nicht nur eine Nebenabrede, sondern eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrags verändert würde (vgl. BGH, Beschluss v. 15. März 2010 - II ZR 84/09 , NJW 2010, 1660 Rz. 8).

  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Mithin spricht bei unbefangener Betrachtung aller Umstände auch nichts dafür, dass sich die beteiligten Rundfunkanstalten oder auch nur einzelne von ihnen mit der hier interessierenden Erklärung tatsächlich in gebotener Weise (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.) offen von dem Gegenstand der im März 2011 untereinander erfolgten Abstimmung über eine gemeinsame Kündigung des Einspeisevertrags distanziert haben.

    Eine solche Abstandnahme kommt in Betracht, soweit die einzelnen Rundfunkanstalten - wie vorliegend indes bei allen Anstalten offensichtlich nicht - ihr Vorhaben zur Beendigung des Einspeisevertrages 2008 aufgegeben und sich offen sowie eindeutig von dem Inhalt der Initiative des "Paradigmenwechsels bei der Kabelstrategie" distanziert haben (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Fraglich erscheint bereits, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung, ob und zu welchen Bedingungen sie ihre Programmsignale in Kabelnetze einspeisen und über diese verbreiten lassen, im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, das heißt marktbezogene Tätigkeiten ausüben, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 - KZR 17/14 , NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133 Rz. 21 m.w.N. - Zentrales Verhandlungsmandat ; Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rz. 269 bei juris m.w.N. - Rundholzvermarktung ).

    Die streitbefangene Abstimmung über die Kündigung des Einspeisevertrages 2008 kommt auch nicht in den Genuss einer Einzelfreistellung nach § 2 Abs. 1 GWB (zu den tatbestandlichen Voraussetzungen und den insoweit gebotenen Darlegungen im Einzelnen vgl. etwa Senat, Beschluss v. 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V) , NZKart 2017, 247 = WuW 2017, 338, Rzn. 307 ff. bei juris m.w.N. - Rundholzvermarktung ).

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO berufen, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, die Anschließung vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 , NJW 2009, 1271 Rzn. 18 ff.), wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 , NJW 2009, 1271 Rzn. 18 ff.) ist dabei nicht erforderlich, dass die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar erst nach Ablauf der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingetreten ist.

  • BGH, 12.07.2016 - KZR 25/14

    Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Mithin spricht bei unbefangener Betrachtung aller Umstände auch nichts dafür, dass sich die beteiligten Rundfunkanstalten oder auch nur einzelne von ihnen mit der hier interessierenden Erklärung tatsächlich in gebotener Weise (vgl. in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.) offen von dem Gegenstand der im März 2011 untereinander erfolgten Abstimmung über eine gemeinsame Kündigung des Einspeisevertrags distanziert haben.

    Eine solche Abstandnahme kommt in Betracht, soweit die einzelnen Rundfunkanstalten - wie vorliegend indes bei allen Anstalten offensichtlich nicht - ihr Vorhaben zur Beendigung des Einspeisevertrages 2008 aufgegeben und sich offen sowie eindeutig von dem Inhalt der Initiative des "Paradigmenwechsels bei der Kabelstrategie" distanziert haben (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 26. Januar 2017 - C-609/13P , NZKart 2017, 119 = WuW 2017, 196, Rz. 136 - Badezimmerkartell ; BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 - KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 = WuW 2016, 438 Rz. 36 - Lottoblock II , jew. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2014 - Kart 1/13

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verpflichtungszusagenentscheidungen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Soweit die beklagten Rundfunkanstalten (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rz. 553) außerdem auf einen auf den 8. Juli 2013 datierenden Schriftsatz Bezug genommen haben, den die Rechtsvorgängerin der Klägerin in einem vor dem Senat geführten Kartellverwaltungsverfahren ( VI-Kart 1/13 (V) ) zur Begründung der dort verfolgten Beschwerde eingereicht hatte (vgl. Anl. B 54 zum Schriftsatz der Beklagten v. 20.1.2014 = GA 1167 ff.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

    Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Dies folgt schon aus dem Umstand, dass die Entgeltzahlungsansprüche aus dem Einspeise vertrag 2008 - anders als aber die Beklagten unter nicht treffendem Hinweis auf das "Must-carry-Regime" im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags meinen (vgl. Schriftsatz v. 24.2.2017 Rzn. 651 ff.) - selbstverständlich von der Erbringung einer Gegenleistung, nämlich der Einspeisung und Verbreitung von Programmsignalen abhängen und mithin nicht, wie für "wiederkehrende Leistungen" im Sinne von § 258 ZPO erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 10. Juli 1986 - IX ZR 138/85 , NJW 1986, 3142 [unter II.2.a)]; Urteil v. 13. März 2003 - IX ZR 181/99 , NJW-RR 2003, 850 [856] [unter V.5.b)]), auf einseitigen Verpflichtungen beruhen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein- und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2012 - 1 Kart 1/12

    Begriff der verbotenen Verhaltensabstimmung i.S. von § 1 GWB

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 16/13
    Dies setzt zunächst die Feststellung voraus, dass zumindest eine erhebliche Zahl an Sendern (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Urteil v. 29. Oktober 2012 - V-1 Kart 1-6/12 (OWi) , NZKart 2013, 122 = WuW/E DE-R 3889, Rz. 197 bei juris - Silostellgebühren I ) von dem "Paradigmenwechsel" Abstand genommen hat.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2015 - U (Kart) 4/15

    Rechtsfolgen kartellrechtswidriger Preisabsprachen

  • BGH, 10.12.2008 - KZR 54/08

    Subunternehmervertrag II

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

  • BGH, 22.01.2016 - V ZR 27/14

    Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - U (Kart) 47/13

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

  • BGH, 26.01.2016 - KVR 11/15

    Gruppenfreistellung: Bestimmung des Marktanteils eines Herstellers als Lieferant

  • OLG München, 08.10.2015 - 34 Wx 297/15

    Auslegung eines Vollstreckungstitels durch das Grundbuchamt

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - U (Kart) 15/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 04.05.1983 - VIII ZR 94/82

    Rechtsfolgen der Anfechtung eines Prozeßvergleichs; Erheblichkeit eines

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2013 - Kart 5/09

    Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung eines exklusiven Distributionsrechts in

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

  • BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14

    Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales

  • OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - U (Kart) 13/14

    Rechtmäßigkeit der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler hinsichtlich der

  • BGH, 24.09.2002 - KZR 10/01

    Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85

    Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende

  • EuGH, 15.10.2009 - C-101/08

    Audiolux u.a. - Richtlinien 77/91/EWG, 79/279/EWG und 2004/25/EG - Allgemeiner

  • OLG Düsseldorf, 02.12.2009 - U (Kart) 8/09

    Wirksamkeit einer Kundenschutz-Vereinbarung

  • BGH, 09.11.1982 - KVR 9/81

    Kartellrecht - Marktbeherrschende Unternehmen - Anzeigenkombination

  • BGH, 25.04.2017 - VIII ZR 217/16

    Verjährung: Erforderliche Anspruchsindividualisierung im Mahnbescheid;

  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - U (Kart) 16/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers wegen der Einspeisung der Programme der

  • LG Köln, 14.03.2013 - 31 O (Kart) 466/12

    Fortsetzung des Einspeisevertrages eines Breitbandkabelnetzbetreibers mit der

  • BGH, 16.05.2001 - XII ZR 199/98

    Begriff der Erledigung

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 6 U 61/13
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - U (Kart) 7/16

    Kabelschachtstreit: Telekom erzielt Erfolg

    Beim Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem Missbrauch dadurch gekennzeichnet, dass die wirtschaftliche Übermacht des Marktbeherrschers als solche - das heißt unabhängig davon, ob zusätzlich Druckmittel angewendet werden, um den Willen der anderen Partei zu beugen - für das wettbewerbsschädliche Marktergebnis nicht wettbewerbskonformer Entgelte oder Geschäftsbedingungen ursächlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17.02.2011, C-52/09, - TeliaSonera, Rn. 24 bei juris; Senat, Urteil vom 12.07.2017, VI-U (Kart) 16/13 - Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen III, Rn. 131 bei juris; Immenga/Mestmäcker, 5. Aufl., § 19 GWB Rn. 82b).

    Auch dies spricht gegen eine Ausnutzung von Marktmacht durch die Beklagte, ohne dass es näher darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Klägerinnen ihrerseits nachfragemächtig waren (vgl. Senat, Urteil vom 12.07.2017, VI-U (Kart) 16/13 - Einspeisung von Fernsehprogrammsignalen III, Rn. 135 bei juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    Am 12. Juli 2017 entschied der Kartellsenat des OLG Düsseldorf (Az.: VI-U (Kart) 16/13, nicht rechtskräftig) in einem der zurückgewie-senen Fälle, dass der in 2008 geschlossene Einspeisevertrag weder 2012 noch 2015 wirksam gekündigt worden sei und verurteilte die beklagten Rundfunk-anstalten zur Zahlung der vertraglichen Einspeiseentgelte.

    vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2014 - VI-U (Kart) 16/13 -, juris, Rn. 102, welches betont, dass die Vertragskündigungen der öffentlich-rechtlichen Sender im Jahre 2012 wegen des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die "einzig in Betracht kommende Handlungsalternative" waren; die Fortführung der Verträge wäre "ein eklatanter Rechtsverstoß" gewesen.

    Aus dieser Norm kann sich - sofern man nicht davon ausgeht, dass der Beklagte insoweit von den Anforderungen des Kartellrechts gemäß Artikel 106 Abs. 2 AEUV befreit ist -, verneinend BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13 -, juris, Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Urteile vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 16/13 -, juris, Rn. 216 ff., und VI-U (Kart) 20/13, juris, Rn. 184 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1349/15

    Freihalten von Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms der

    Am 12. Juli 2017 entschied der Kartellsenat des OLG Düsseldorf (Az.: VI-U (Kart) 16/13, nicht rechtskräftig) in einem der zurück-gewiesenen Fälle, dass der in 2008 geschlossene Einspeisevertrag weder 2012 noch 2015 wirksam gekündigt worden sei und verurteilte die beklagten Rundfunk-anstalten zur Zahlung der vertraglichen Einspeiseentgelte.
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