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   OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14   

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OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14 (https://dejure.org/2017,31580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14 (https://dejure.org/2017,31580)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 20/14 (https://dejure.org/2017,31580)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den Kabelnetzbetreibern im Jahr 2008 abgeschlossenen Einspeisevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Denn Leistungsaustauschverträge mit kartellfremden Dritten, die nicht selbst Mittel der Durchführung der Kartellvereinbarung sind, bleiben mit Rücksicht auf ein besonderes Schutzbedürfnis der Marktgegenseite, die im Interesse der Rechtssicherheit nicht der Ungewissheit über die Gültigkeit ihrer Vertragsbeziehungen und der von ihr erworbenen Ansprüche ausgesetzt werden soll, wirksam (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; Immenga/Mestmäcker/Zimmer, § 1 GWB Rdnr. 187 m.w.N.).

    Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit diese Entgelte tatsächlich den - richtigerweise für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs grundsätzlich maßgeblichen - "angemessenen Bedingungen" der Einspeisung von Programmsignalen entsprechen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rzn. 67 ff. - Einspeiseentgelt ; Urteil v. 12. April 2016 - KZR 30/14 , NZKart 2016, 374 = WuW 2016, 427 Rzn. 39 ff. und 50 - Net Cologne , der der Senat in der letztgenannten Streitsache mit Urteil v. 8. März 2017 - VI-U (Kart) 15/13 bereits gefolgt ist) unter Berücksichtigung der Werte der beiderseitigen Leistungen der jeweils betroffenen Kabelnetzbetreiber bzw. Rundfunkanstalten zu bestimmen sind.

    Zwar sind die Beklagten grundsätzlich zur Kündigung des Kooperationsvertrages berechtigt, weil sie keine Pflicht zur Fortsetzung dieses Vertrages zu unveränderten Bedingungen trifft (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die Kündigungen sind gemäß § 134 BGB unwirksam, weil die Beklagten zu 2) bis 13) sich hierzu nicht selbständig entschlossen, sondern in Vollziehung einer kartellrechtswidrigen Abstimmung ihres Verhaltens gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die Beklagten zu 2) bis 13), die Unternehmen im Sinne des Kartellrechts sind und hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Sendern in Wettbewerb stehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ), haben sich nach diesen Maßgaben unter Verstoß gegen § 1 GWB zur Kündigung des Kooperationsvertrages und seiner Ergänzungsverträge abgestimmt.

    Erstmals im Berufungsverfahren - und nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 16. Juni 2015 (KZR 3/14, juris, und KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt) - bestreiten die Landesrundfunkanstalten eine solche Abstimmung über die Kündigung, indem sie vortragen, zunächst hätten gemeinsame Arbeitsgruppen von ARD und ZDF sich mit der Frage künftiger Zahlungen von Einspeiseentgelten befasst und im Ergebnis hierfür nicht länger eine Rechtfertigung gefunden.

    Hierin ist eine abgestimmte Verhaltensweise der Beklagten zu 2) bis 13) zu sehen, die dem Verbot des § 1 GWB unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Die untereinander abgestimmte Kündigung des Kooperationsvertrages ist auf eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs gerichtet, in dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots nicht nur mit den privaten Rundfunkanbietern, sondern auch untereinander stehen (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13 , BGHZ 205, 355 = NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 56 - Einspeiseentgelt ); im Streitfall betroffen ist der Wettbewerb zwischen den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, DLR und ARTE, soweit es nicht um die Gemeinschaftsprogramme der Landesrundfunkanstalten untereinander und der Landesrundfunkanstalten mit dem ZDF geht.

    Aus diesem Grund brauchte der Bundesgerichtshof sich in den Urteilen vom 12. April 2016 (KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; KZR 3/14, juris) mit der Frage des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung nicht zu befassen.

    Diese Aspekte überlagern nicht etwa das Kartellrecht, vielmehr müssen die rundfunkrechtlichen Kooperationspflichten und die technische Programmverbreitung kartellrechtskonform umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Vielmehr ist es Sache der Beklagten zu 2) bis 13), etwa durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür darzutun, dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben, den Vertrag mit den Klägerinnen zu kündigen (und künftig kein Einspeiseentgelt mehr zu zahlen) (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ).

    Sie haben entgegen den ihnen bekannten Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme; Urteil vom 16. Juni 2015 - KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ) nicht durch Vorlage von Entscheidungsvorlagen, Protokollen oder Beschlüssen der zuständigen Gremien Anhaltspunkte dafür dargetan, dass sie sich jeweils selbständig entschlossen haben, den Vertrag mit den Klägerinnen zu kündigen.

  • OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13

    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) bis 13) wie auch des Landgerichts - und des OLG Stuttgart im Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13 (Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) wie auch des OLG Karlsruhe im Urteil vom 29. Dezember 2016, Az. 4/14 (Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) - bedurfte es keiner gemeinsamen Kündigung des Kooperationsvertrages nebst Zusatzvereinbarungen.

    Warum das Erfordernis autonomer Entscheidungen der Landesrundfunkanstalten bezüglich deren Einzelprogrammen als Grundlage der Kooperation deren Aufgabenerfüllung gefährden würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Stuttgart, Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017, das allerdings zu Unrecht darauf abstellt, ob die Zahlung einer Einspeisevergütung die Aufgabenerfüllung gefährden würde).

    Diese erforderlichen Darlegungen hätten auch darauf einzugehen, dass - wie von den Klägerinnen vorgetragen (GA Bl. 39, 2229) - die Regionalgesellschaften den Fortfall des Entgelts für die Verbreitungsdienstleistungen durch eine Entgelterhöhung gegenüber den Kabelkunden kompensieren würden (vgl. auch Grund- und Teilurteil des OLG Stuttgart vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017).

    Dies ist so bereits in den Verfahren des OLG Stuttgart (Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 29. Dezember 2016, Az. 6 U 4/14, Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) festgestellt und im hier vorliegenden Verfahren wiederholt von den Klägerinnen beanstandet worden, die den Vortrag zudem bestritten haben.

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 3/14

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Erstmals im Berufungsverfahren - und nach den beiden Entscheidungen des BGH vom 16. Juni 2015 (KZR 3/14, juris, und KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt) - bestreiten die Landesrundfunkanstalten eine solche Abstimmung über die Kündigung, indem sie vortragen, zunächst hätten gemeinsame Arbeitsgruppen von ARD und ZDF sich mit der Frage künftiger Zahlungen von Einspeiseentgelten befasst und im Ergebnis hierfür nicht länger eine Rechtfertigung gefunden.

    Aus diesem Grund brauchte der Bundesgerichtshof sich in den Urteilen vom 12. April 2016 (KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; KZR 3/14, juris) mit der Frage des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung nicht zu befassen.

    Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 31/14, juris - Einspeiseentgelt; KZR 3/14, juris) geklärt worden.

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 31/14

    Vermutung eines Kartellverstoßes bei Abstimmung über künftiges Marktverhalten -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Sie ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ).

    Aus diesem Grund brauchte der Bundesgerichtshof sich in den Urteilen vom 12. April 2016 (KZR 31/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 83/13, BGHZ 205, 355 - Einspeiseentgelt ; KZR 3/14, juris) mit der Frage des Erfordernisses einer gemeinsamen Kündigung nicht zu befassen.

    Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2016 (KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme ) und 16. Juni 2015 (KZR 31/14, juris - Einspeiseentgelt; KZR 3/14, juris) geklärt worden.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Dabei muss die Unvereinbarkeit der Aufgabenerfüllung mit der Einhaltung der Vertragsvorschriften nachweislich sein (EuGH, 30. April 1974 - Sacchi , Slg. 1974, 409, 431; 23. April 1991 - Höfner u. Elser/Macrotron , Slg. 1991, I-1979, 2017; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V), bei juris - Rundholzvermarktung ).

    Von vornherein nicht erfasst werden also Effizienzgewinne, die ihrer Natur nach für die an der Vereinbarung Beteiligten, nicht aber für die Verbraucher vorteilhaft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2017 - VI-Kart 10/15 (V), bei juris - Rundholzvermarktung; Bechtold, GWB, § 2 Rdnr. 12).

  • BGH, 28.01.2009 - XII ZR 119/07

    Berücksichtigung von neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten bei der Bemessung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Die Landesrundfunkanstalten vermögen sich nicht auf die Vorschrift des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO zu berufen, wonach die vorgenannte Frist nicht gilt, die Anschließung vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. BGH NJW 2009, 1271), wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 1271; NJW 2016, 265) ist es dabei nicht erforderlich, dass die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse erst nach der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar erst nach Ablauf der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO eingetreten ist.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung ursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist, doch gilt insoweit die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme, unter Verweis auf (zu Art. 101 Abs. 1 AEUV) EuGH, Slg. 1999 I-4125 Rn. 115 ff. - Kommission/Anic Partecipazione ; Slg. 1999 I-4287 Rn. 158 ff. - Hüls/Kommission ; Slg. 1999 I-4539 Rn. 125 ff. - Montecatini/Kommission ; Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands/NMa ).

    Dies begründet die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 32/14, juris - Gemeinschaftsprogramme; EuGH, Slg. 1999 I-4125 Rn. 121 - Kommission/Anic Partecipazioni ; Slg. 2009 - I-4529 Rn. 51 ff. - T-Mobile Netherlands/NMa ).

  • BGH, 29.10.2008 - XII ZR 165/06

    Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Bei dem Verstoß gegen eine Güteklausel handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637; NJW 1999, 647), die im vorliegenden Verfahren allein von DLR vorgebracht worden ist (rechtzeitig mit der Klage- und Berufungserwiderung, GA Bl. 159 und 1830), so dass die Zulässigkeit der übrigen Klagen bereits deshalb nicht in Frage steht.

    Eine Güteklausel, bezüglich deren grundsätzlicher Wirksamkeit im vorliegenden Fall keine Zweifel vorgetragen oder sonst ersichtlich sind und die grundsätzlich auch dann gilt, wenn der Vertrag, in dem sie vereinbart ist, anfänglich unwirksam war oder später unwirksam geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637), schließt jedenfalls dann die Klagbarkeit und damit die Zulässigkeit der Klage vorübergehend aus, wenn sie besagt, dass vor der Anrufung eines Gerichts ein Güteversuch vor einer bestimmten Stelle unternommen werden muss (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637; NJW 1999, 647).

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97

    Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Bei dem Verstoß gegen eine Güteklausel handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637; NJW 1999, 647), die im vorliegenden Verfahren allein von DLR vorgebracht worden ist (rechtzeitig mit der Klage- und Berufungserwiderung, GA Bl. 159 und 1830), so dass die Zulässigkeit der übrigen Klagen bereits deshalb nicht in Frage steht.

    Eine Güteklausel, bezüglich deren grundsätzlicher Wirksamkeit im vorliegenden Fall keine Zweifel vorgetragen oder sonst ersichtlich sind und die grundsätzlich auch dann gilt, wenn der Vertrag, in dem sie vereinbart ist, anfänglich unwirksam war oder später unwirksam geworden ist (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637), schließt jedenfalls dann die Klagbarkeit und damit die Zulässigkeit der Klage vorübergehend aus, wenn sie besagt, dass vor der Anrufung eines Gerichts ein Güteversuch vor einer bestimmten Stelle unternommen werden muss (vgl. BGH NJW-RR 2009, 637; NJW 1999, 647).

  • BGH, 25.04.2017 - VIII ZR 217/16

    Verjährung: Erforderliche Anspruchsindividualisierung im Mahnbescheid;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14
    Ihr Vortrag beschränkt sich auf die Wiedergabe ihrer eigenen nicht nachprüfbaren Bewertung, es seien solche Entscheidungen getroffen worden (vgl. zu den Anforderungen an schlüssigen und erheblichen Sachvortrag etwa jüngst BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - VIII ZR 217/16, bei juris).
  • EuGH, 26.01.2017 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - U (Kart) 15/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 12.04.2016 - KZR 30/14

    NetCologne - Kartellrechtliches Diskriminierungsverbot für marktbeherrschende

  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

  • BGH, 09.11.1982 - KVR 9/81

    Kartellrecht - Marktbeherrschende Unternehmen - Anzeigenkombination

  • BGH, 25.01.1983 - KZR 12/81

    Kartellverbot und Schutzgesetz

  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 30.04.1974 - 155/73

    Sacchi

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

  • OLG Karlsruhe, 29.12.2016 - 6 U 61/13
  • BGH, 07.05.2015 - I ZB 83/14

    Schiedsvereinbarung: Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte durch Auslegung eines

  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82

    Vertrag über die Übernahme einer tierärztlichen Praxis - Vereinbarung zur

  • OLG Naumburg, 23.07.2008 - 8 U 2/08

    Keine Nachprüfung der Zuständigkeit durch das Berufungsgericht - Zwischenurteil

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 28/03

    Bezugsbindung

  • BGH, 18.02.2020 - KZR 6/17

    Kartellrechtsverstoß: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen

    Dies alles spreche gegen eine unabhängige Kündigungsmöglichkeit des Vertrags durch jeden Programmveranstalter (anders zu vergleichbaren Einspeiseverträgen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2017 - VI-U (Kart) 20/14, juris Rn. 169; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 61/13, juris Rn. 70).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    Die gegen das Urteil des Landgerichts Köln erhobene Berufung hatte beim OLG Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 12. Juli 2017, Az. VI-U (Kart) 20/14, n. r.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1349/15

    Freihalten von Kapazitäten für die digitale Verbreitung des Fernsehprogramms der

    Die gegen das Urteil des Landgerichts Köln erhobene Berufung hatte beim OLG Düsseldorf Erfolg (Urteil vom 12. Juli 2017, Az. VI-U (Kart) 20/14, n. r.).
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