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   OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - III-7 StS 1/19   

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OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - III-7 StS 1/19 (https://dejure.org/2019,51675)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2019 - III-7 StS 1/19 (https://dejure.org/2019,51675)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - III-7 StS 1/19 (https://dejure.org/2019,51675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • n-tv.de (Pressebericht, 12.07.2019)

    Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hauptverhandlungstermine in dem Verfahren wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen

  • welt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.05.2019)

    Kampfpilot gesteht Weitergabe von Staatsgeheimnissen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.11.2018 - StB 34/18

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).

    Hinsichtlich der subjektiven Seite erfordert § 95 Abs. 1 StGB jedenfalls bedingten Vorsatz, der sich auch auf die faktische Geheimhaltung erstrecken muss; dabei genügt für deren Erkennbarkeit regelmäßig der Geheimhaltungsvermerk auf dem Dokument (vgl. BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 31; LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 95 Rn. 8).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2312/17

    Unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Recht auf effektiven

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).

    Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall nämlich auch insoweit an einer einen Härteausgleich rechtfertigenden unbilligen Härte, zumal der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Nachteil herangezogene, vermeintlich verloren gegangene "erhebliche Anrechnungsüberhang" unter "deutlicher Verkürzung" der tatsächlich zu verbüßenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe (BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21) mit Blick auf die vorliegende Konstellation einer geringfügigen Geldstrafe von 25 Tagessätzen nicht ersichtlich ist.

  • BGH, 20.12.1962 - 7 StE 3/62

    Gelangenlassen von Staatsgeheimnissen an einen Unbefugten - Fahrlässige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).
  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 386/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Mitteilung des Vollstreckungsstandes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Es ist nach der Lage des Falls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass die Freiheitsstrafe nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 3 StGB erhöht worden ist, zumal die Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. BGH vom 20. Oktober 2009, 3 StR 386/09, juris Rn. 2 f.; ferner vom 2. Mai 1990, 3 StR 59/89, juris Rn. 4 f.).
  • BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65

    Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Abgrenzung zwischen lediglich abstrakter Möglichkeit und einer solchen Wahrscheinlichkeit, mit der aus gegebener Sachlage nach menschlicher Erfahrung und den Gesetzen der Verursachungslehre ein schädigender Erfolg zu erwarten ist, im Einzelfall vorzunehmen (BGH vom 29. November 2018, StB 34/18, juris Rn. 25 bis 30; vom 20. Dezember 1962, 7 StE 3/62, juris Rn. 36; vom 8. November 1965, 8 StE 1/65, BGHSt 20, 342, 348).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).
  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Es ist nach der Lage des Falls nicht ersichtlich, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass die Freiheitsstrafe nicht gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1, § 54 Abs. 3 StGB erhöht worden ist, zumal die Freiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe grundsätzlich als das schwerere Übel anzusehen ist (vgl. BGH vom 20. Oktober 2009, 3 StR 386/09, juris Rn. 2 f.; ferner vom 2. Mai 1990, 3 StR 59/89, juris Rn. 4 f.).
  • OLG Celle, 20.11.2018 - 2 Ss 114/18

    Erfordernis eines Härteausgleichs bei fehlender Möglichkeit nachträglicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).
  • BGH, 08.11.2018 - 4 StR 269/18

    Revisionsbegründung (Auslegung der Rechtsmittelerklärung); Nachträgliche Bildung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
    Der Senat lässt dahinstehen, ob sich unter dem Gesichtspunkt der vollstreckungsrechtlichen Anrechnung einer durch Zahlung erledigten Geldstrafe im Sinne des § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB eine abweichende Bewertung rechtfertigen kann (so offenbar allgemein OLG Karlsruhe vom 21. Februar 2019, 2 Rv 7 Ss 74/19, juris Rn. 7 sowie vom 24. April 2019, 2 Rv SS 187/19, juris Rn. 13; OLG Celle vom 20. November 2018, 2 Ss 114/18, juris Rn. 16; jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG vom 20. Dezember 2017, 2 BvR 2312/17, juris Rn. 21-26), wobei der Bundesgerichtshof in jüngeren Entscheidungen diesen Aspekt nicht herangezogen (etwa BGH vom 8. November 2018, 4 StR 269/18, juris Rn. 16; vom 23. Januar 2019, 5 StR 479/18, juris Rn. 32) und der spezifisch vollstreckungsrechtlichen Regelung des § 51 StGB auch mit Blick auf die gegenüber dem Härteausgleich unterschiedliche Zielrichtung erst bei der Bestimmung des Härteausgleichs, nicht aber zu dessen grundsätzlicher Herleitung Bedeutung beigemessen hat (etwa BGH vom 5. November 2014, 1 StR 299/14, juris Rn. 20 bis 22, 28 bis 31).
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2019 - 2 Rv 7 Ss 74/19

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Härteausgleich wegen

  • BGH, 18.02.2020 - 3 StR 546/19

    Offenbaren von Staatsgeheimnissen: Haftstrafen rechtskräftig

    Deshalb hat sie das OLG Düsseldorf am 12.07.2019 wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen zu Haftstrafen verurteilt: Den Angeklagten Martin M. zu einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung und den Angeklagten Thomas M. zu zwei Jahren und sechs Monaten (III-7 StS 1/19).
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