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   OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - VI-3 Kart 119/14 (V)   

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https://dejure.org/2015,25036
OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - VI-3 Kart 119/14 (V) (https://dejure.org/2015,25036)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2015 - VI-3 Kart 119/14 (V) (https://dejure.org/2015,25036)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. August 2015 - VI-3 Kart 119/14 (V) (https://dejure.org/2015,25036)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Anreizregulierung: Teilnahme an freiwilliger Selbstverpflichtung zur Behandlung von Verlustenergiekosten für Netzbetreiber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags durch formloses Schreiben der Regulierungsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umgang mit Kosten für Beschaffung von Verlustenergie eines Elektrizitätsbetreibers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umgang mit Kosten für Beschaffung von Verlustenergie eines Elektrizitätsbetreibers

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09

    Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 3 Kart 119/14
    Diese Judikatur versteht sich selbst nicht als Grundsatzentscheidung zur Wirkung der öffentlichen Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Allgemeinen, sondern als "Sonder-Rechtsprechung " zu Verkehrszeichen (vgl. BVerwGE 138, 21 Rdn 14ff.).
  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 3 Kart 119/14
    Eine Entscheidung im Sinne der §§ 75 Abs. 1, 73 Abs. 1 EnWG liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt (BGH, Beschluss vom 19.06.2007, KVR 17/06, bei juris unter Rdn. 22; Hanebeck in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage, § 73 Rdn. 6).
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 3.71

    Anforderungen an einen Verwaltungsakt - Rechtscharakter einer mit keiner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 3 Kart 119/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern allein der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwGE 60, 223, 228 f.; 41, 305, 306).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2015 - 3 Kart 119/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es anerkannt, dass für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern allein der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwGE 60, 223, 228 f.; 41, 305, 306).
  • OLG Düsseldorf, 18.08.2021 - 3 Kart 5/20

    Behandlung von Verlustenergiekosten im Rahmen eines Regulierungskontos; Anpassung

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Senat durch rechtskräftigen Beschluss vom 12.08.2015 (Az. VI-3 Kart 119/14 [V]) zurück.

    Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin es versäumt habe, in den Jahren 2014 bis 2016 die Anpassungen nach Maßgabe der Festlegung volatile Kosten Verlustenergie vorzunehmen, obwohl dies aus der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 12.08.2015 (Az. VI-3 Kart 119/14 [V]) folge.

    Etwas anders folge auch nicht aus der Rechtskraft des im Verfahren VI-3 Kart 119/14 [V] ergangenen Senatsbeschlusses, da sich diese nur auf die Zurückweisung des Anspruchs auf Erlass einer Festlegung nach § 11 Abs. 2 ARegV, nach der die Kosten für Verlustenergie verfahrensreguliert wären, beziehe.

    Sie ist der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig, da ihr die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 12.08.2015 (Az. VI-3 Kart 119/14 [V]) entgegenstehe.

    Da das vorliegende Beschwerdeverfahren das kontradiktorische Gegenteil dessen als Voraussetzung bzw. zum Gegenstand habe, was der erkennende Senat in dem Beschluss im Verfahren VI-3 Kart 119/14 [V] entschieden bzw. in den tragenden Gründen ausgeführt habe, sei die Beschwerde bereits unzulässig.

    Gegen einen Regelungswillen der Landesregulierungsbehörde, von der Festlegung volatile Kosten Verlustenergie bzw. dem Senatsbeschluss im Verfahren VI-3 Kart 119/14 [V] abzuweichen, spreche auch deren infolge des Zeitablaufs nicht mehr bestehende Zuständigkeit für den Regelungsbereich der Festlegung.

    Ihrer Zulässigkeit steht die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 12.08.2015 (VI-3 Kart 119/14 [V], BeckRS 2015, 16129) nicht entgegen.

    Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 12.08.2015 (a.a.O. Rn. 37 f.) entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Festlegung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV hat, nach der die Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie einer wirksamen Verfahrensregulierung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 und 4 ARegV unterliegen.

    Dies folgt aus der bereits zitierten rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 12.08.2015 (a.a.O.), durch die bindend festgestellt ist, dass die Beschwerdeführerin dem personellen Anwendungs- und Geltungsbereich der adressatenbezogenen Festlegung volatile Kosten Verlustenergie unterfällt.

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