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   OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - VI-3 Kart 895/18 (V)   

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OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - VI-3 Kart 895/18 (V) (https://dejure.org/2020,47133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.08.2020 - VI-3 Kart 895/18 (V) (https://dejure.org/2020,47133)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. August 2020 - VI-3 Kart 895/18 (V) (https://dejure.org/2020,47133)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (40)

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 332/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Im Jahr 2012 erließ die Bundesnetzagentur unter anderem die Festlegung über die Vergütung von Redispatch-Maßnahmen vom 30.10.2012 (BK8-12-019), die auf die Beschwerden mehrerer Kraftwerksbetreiber durch rechtskräftige Beschlüsse des erkennenden Senats vom 28.04.2015 (u.a. VI- 3 Kart 332/12 [V]) inter partes und gegenüber den sonstigen Kraftwerksbetreibern durch die Bundesnetzagentur mit Wirkung zum 17.12.2012 aufgehoben wurde.

    Wie vom Senat bereits entschieden, steht es der Bundesnetzagentur, die nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG zur Bestimmung der angemessenen Vergütung nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 weitere Vorgaben im Wege einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG machen kann , frei, ob sie von der Ermächtigungsgrundlage Gebrauch macht (Senat, Beschluss v. 28.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 77, juris, zur Vorgängerregelung in § 13 Abs. 1a S. 3 EnWG).

    Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 32, juris; Beschluss v. 25.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 82, juris; Säcker/Sasse in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 69; Englmann/Meyer in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Auflage, § 11, Rn. 163; offengelassen von BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 18, juris).

    Diese Neueinführung des § 13a Abs. 2 EnWG erfolgte ausdrücklich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Senats vom 28.04.2015 im Verfahren VI-3 Kart 332/12 [V] (BT-Drs. 18/7317, S. 87).

    Zwar müsse ein Kostenersatz nicht nach den Regeln der StromNEV erfolgen, jedoch sei ein Leistungsanteil, auf welche Art auch immer, sachgerecht (VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 239, juris).

    Die vom Redispatch betroffenen Kraftwerksbetreiber können, wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein Hochfahren oder eine Reduktion der Kraftwerksleistung anfordern, ihr Kraftwerk nicht entsprechend der eigenen Planung betreiben, sondern unterliegen den Weisungen durch die Übertragungsnetzbetreiber, wodurch die Fahrweise der betroffenen Kraftwerke fremdbestimmt ist (Scholz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 90. EL, Art. 12, Rn. 343; Senat, Beschluss v. 28.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 232, juris).

    Der angewiesene Anlagenbetreiber wird daher vor allem im Drittinteresse tätig (Senat, Beschluss v. 28.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 141, juris).

    Der Senat hatte es vor diesem Hintergrund als plausibel angesehen, dass die Bundesnetzagentur kein Marktmodell gewählt hatte, um Redispatch-Leistungen zu vergüten (VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 106 ff, juris).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist bei juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Erwerbstätigkeit ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, Rn. 55, juris).

    Die Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung ist auch in einer grundsätzlich marktwirtschaftlich geordneten Wirtschaft eine legitime Aufgabe der staatlichen Wirtschaftspolitik, die von der Verantwortung des Staates für den ungestörten Ablauf des wirtschaftlichen Geschehens im Ganzen ausgeht (BVerfG, Beschluss v. 16.031971, 1 BvR 52/66, Rn. 52, juris).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, Rn. 73, juris).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass die Heranziehung zur Mithilfe bei der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe schon an sich, ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung im einzelnen, einen Anspruch auf Entschädigung auslöst, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, Rn. 51, juris).

    Die grundrechtlich garantierte Existenz oder Existenzfähigkeit der betroffenen Unternehmen darf jedoch nicht angetastet werden (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, Rn. 85 f, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die Versorgungssicherheit als ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges "absolutes" Gemeinschaftsgut bezeichnet und ausgeführt, die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen stelle eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft dar und sei eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich, bedürfe (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, Rn. 82, juris).

    Entschließt sich ein Kraftwerksbetreiber zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Bereich, muss er mit staatlichen Maßnahmen rechnen, die seine Tätigkeit wirtschaftlich belasten (BVerfG, Beschluss v. 16.03.1971, 1 BvR 52/66, juris).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit sind gerechtfertigt, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen; der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (BVerfG, Urteil v. 11.06.1958, 1 BvR 596/56, Rn. 73 ff, juris; Urteil v. 02.03.2010, 1 BvR 256/08, Rn. 296 f, juris).

    Die Verpflichtung, eine Anlage aufgrund einer betriebsfremden Anforderung im Sinne des Anfordernden gegen eine angemessene, in Art. 13a Abs. 2 EnWG näher ausgestaltete Vergütung zu betreiben, hält sich daher dann im Rahmen des dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeräumten Regelungsspielraums, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (vgl. BVerfG Beschluss v. 17.10.1984, 1 BvL 18/82, Rn. 39, juris; Beschluss v. 18.11.2003, 1 BvR 302/96, Rn. 196, juris; Urteil v. 02.03.2010, 1 BvR 256/08, Rn. 297, juris; Beschluss v. 18.11.2003, 1 BvR 302/96, Rn. 194 f, juris; stRspr).

    Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach- und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung (vgl. BVerfG, Urteil v. 02.03.2010, 1 BvR 256/08, Rn. 301, juris).

    Wenn Indienstnahmen lediglich Tätigkeiten tangieren, die Nebenpflichten bei der unternehmerischen Betätigung betreffen, hat das Bundesverfassungsgericht einen finanziellen Ausgleich sogar regelmäßig für entbehrlich gehalten z.B. bei der Verpflichtung von Arbeitgebern, für ihre Arbeitnehmer die Kirchenlohnsteuer einzubehalten und abzuführen (BVerfG, Beschluss v. 17.02.1977, 1 BvR 33/76), der Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung und Abführung der Kupon-Steuer (BVerfG, Beschluss v. 29.11.1967, 1 BvR 175/66), der Verpflichtung zur Anbringung von Warnungen auf Tabakerzeugnissen (BVerfG, Beschluss v. 22.01.1997, 2 BvR 1915/91) und den Speicherungspflichten von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Dienstanbieter (BVerfG Urteil v. 02.03.2010, 1 BvR 256/08).

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") (BVerfG, Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 66, juris; Beschluss v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, Rn. 41, juris).

    Der Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung gilt jedoch ausnahmsweise nicht, wenn die Betroffenen mit einer Änderung einer unklaren und verworrenen Rechtslage rechnen mussten, oder wenn das bisherige Recht derart unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste und eine Neuregelung anstand (BVerfG, Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 66, juris; Grzeszick in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 90. EL, Art. 20 VII., Rn. 86).

    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung") (BVerfG, Beschluss v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92, Rn. 109, juris; Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 65, juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung zur Erreichung eines Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92, Rn. 109, juris; Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 65, juris).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Ein Kraftwerk hat daher auch wegen seines Beitrags zur Energieversorgung grundsätzlich einen besonderen sozialen Bezug (BVerfG, Urteil v. 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12, Rn. 297, juris ) .

    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfG, Urteil v. 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, Rn. 268, juris).

    Bei Kraftwerken und damit in Zusammenhang stehenden Eigentumsrechtspositionen handelt es sich um Eigentum mit einem besonders ausgeprägten sozialen Bezug (BVerfG, Urteil v. 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, Rn. 219, juris).

    Der Ausgleich braucht vielmehr nur das zur Herstellung der Angemessenheit erforderliche Maß zu erreichen, das nicht zwingend dem vollen Wertersatz entsprechen muss (BVerfG, Urteil v. 06.12.2016, 1 BvR 2821/11, Rn. 404, juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 4/09

    Berücksichtigung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Damit ermächtigt der Verordnungsgeber die Regulierungsbehörde, nicht nur solche Kostenanteile der Netzbetriebsführung als nicht durch den Netzbetreiber beeinflussbar anzusehen, die auf objektiv von außen wirkenden Umständen beruhen, die seiner unternehmerischen Einflussnahme entzogen sind, sondern auch solche, die eine geringfügige Einflussnahme im Rahmen der Betriebsführung zulassen (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 33, juris, vgl. auch Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 105/09 [V], Rn. 22, juris, Säcker/Schütte in BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 71).

    Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 32, juris; Beschluss v. 25.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 82, juris; Säcker/Sasse in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 69; Englmann/Meyer in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Auflage, § 11, Rn. 163; offengelassen von BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 18, juris).

    Wie vom Senat (Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 36, juris) bereits entschieden, löst der Antrag eines Netzbetreibers, tatsächlich objektiv beeinflussbare Kosten als nicht beeinflussbare zu fingieren, ein Aufgreifermessen der Regulierungsbehörde aus, in dessen Rahmen sie zunächst zu prüfen hat, ob und ggfs. in welchem Umfang und mit welcher Regelungsdichte sie den fraglichen Bereich der Beschaffungskosten regulieren will.

  • BGH, 24.05.2011 - EnVR 27/10

    Freiwillige Selbstverpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    In der amtlichen Begründung des Verordnungsentwurfs vom 15.06.2007 zu § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV heißt es, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde oder die Selbstverpflichtung den entsprechenden Bereich umfassend regeln muss und den Netzbetreibern keine oder nur geringfügige Möglichkeiten zur eigenständigen Kostenbeeinflussung lassen darf (BR-Drs. 417/07, S. 52, vgl. auch BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 19, juris).

    Der Bundesnetzagentur steht bei der Festlegung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 und § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV ein weites Regulierungsermessen zu (Senat, Beschluss v. 17.02.2010, VI-3 Kart 4/09 [V], Rn. 32, juris; Beschluss v. 25.04.2015, VI-3 Kart 332/12 [V], Rn. 82, juris; Säcker/Sasse in: BerlK-EnR, 4. Auflage, § 11 ARegV, Rn. 69; Englmann/Meyer in: Holznagel/Schütz, ARegV, 2. Auflage, § 11, Rn. 163; offengelassen von BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 18, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wirksamkeit einer Festlegung zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung nach § 11 Abs. 2 S. 4 ARegV voraus, dass die in den FSV niedergelegten Regelungen mit den für den betreffenden Bereich geltenden Rechtsnormen in Einklang stehen (BGH, Beschluss v. 24.05.2011, EnVR 27/10, Rn. 19, juris).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Sicherstellung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung an (BVerfG, Beschluss v. 20.03.1984, 1 BvL 28/82, Rn. 37 juris).

    Es erkennt die Sicherstellung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung an (BVerfG, Beschluss v. 20.03.1984, 1 BvL 28/82, Rn. 37, juris; Urteil v. 17.12.2013, 1 BvR 3139/08, Rn. 286, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 313/12

    Rechtmäßigkeit der Festlegung BK 8-12-019 der Bundesnetzagentur betreffend

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Beim Redispatch besteht demgegenüber die Besonderheit, dass aufgrund der lokalen, knotenscharfen Charakteristik eine wettbewerbliche, marktorientierte Ausgestaltung nicht in Betracht kommt: Da eine Redispatch-Maßnahme nur lokal auftritt und mithilfe der dort verfügbaren Kraftwerke durchgeführt werden muss, liegt nahe, dass kaum ein effizienter Markt entstehen kann (so bereits Senat, Beschluss v. 28.04.2015, VI-3 Kart 313/12 [V], Rn. 143, juris).

    Darüber hinaus ist nicht fernliegend, dass bei einer pseudo-wettbewerblichen Ausgestaltung die Gefahr überhöhter Gebote sowie engpassprovozierender Kraftwerksfahrweise besteht (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 28.04.2015, VI-3 Kart 313/12 [V], Rn. 106, juris).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 895/18
    Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung") (BVerfG, Beschluss v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92, Rn. 109, juris; Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 65, juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Änderung zur Erreichung eines Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss v. 15.10.1996, 1 BvL 44/92, Rn. 109, juris; Beschluss v. 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, Rn. 65, juris).

  • BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 2035/05

    Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • BGH, 09.07.2019 - EnVR 5/18

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von

  • BVerfG, 24.11.2000 - 2 BvR 813/99

    Zur Reisekostenerstattung für Pflichtverteidiger

  • BGH, 23.10.2019 - EnVR 28/18

    Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nach Rücknahme der Beschwerde

  • BVerfG - 1 BvR 321/12 (anhängig)
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 349/75

    Berufsvormund

  • BVerfG, 17.12.2012 - 1 BvR 488/10

    Auswirkungen des Systemswechsels in der Zusatzversorgung über die VBL für

  • BGH, 31.01.2012 - EnVR 16/10

    Gemeindewerke Schutterwald

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bezüglich des

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 07.02.1968 - 1 BvR 628/66

    Zur Besetzung des Entschädigungssenats des Bundesgerichtshofs - Anzuwendendes

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • BGH, 08.11.2017 - EnVR 49/15

    Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05

    pepcom

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2010 - 3 Kart 105/09

    Voraussetzungen für die Einordnung von Kostenanteilen als dauerhaft nicht

  • OLG Düsseldorf, 12.08.2020 - 3 Kart 894/18
    Die Beteiligten zu 5) und 6) sind hingegen der Ansicht, dass die angefochtene Festlegung rechtswidrig sei und nehmen im Wesentlichen Bezug auf ihren Vortrag in dem von ihnen hiergegen geführten Beschwerdeverfahren vor dem Senat zum Az. VI-3 Kart 895/18 [V].
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