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   OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V)   

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https://dejure.org/2008,12544
OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V) (https://dejure.org/2008,12544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V) (https://dejure.org/2008,12544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 2008 - VI-Kart 5/08 (V) (https://dejure.org/2008,12544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Zusammenschlusses aufgrund wettbewerblich erheblichen Einflusses im Falle einer Inhaberschaft einer aktienrechtlichen Sperrminorität von 25% trotz unter 25% liegender Geschäftsbeteiligung; Berücksichtigung von zum Zwecke eigener Weiterverarbeitung ...

  • Judicialis

    GWB § 36 Abs. 1; ; GWB § ... 37 Abs. 1 Nr. 4; ; GWB § 40 Abs. 2 Satz 1; ; GWB § 40 Abs. 3 Satz 1; ; GWB § 41 Abs. 3; ; GWB § 42 Abs. 3 Satz 1; ; GWB § 42 Abs. 3 Satz 2; ; GWB § 71 Abs. 2 Satz 2; ; GWB § 80 Abs. 1 Nr. 1; ; GWB § 80 Abs. 1 Nr. 2; ; GWB § 80 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 37 Abs. 1 Nr. 4; GWB § 42; GWB § 80
    Die Annahme einer faktischen Sperrminorität in Bezug auf den Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB - Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die kartellbehördliche Hauptsacheverfügung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Fusionskontrolle von Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern ("A-TEC”)

Besprechungen u.ä.

  • kartellblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fusionskontrolle für Dummies - XXI. Untersagung GWB

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - Kart 8/05

    Untersagung des Zusammenschlusses von Krankenhäusern auf Grund der Verstärkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08
    Die Wiederholung der zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Rechtshandlung muss sich dabei bereits konkret abzeichnen, eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht aus (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2221/2222 - Springer/ProSieben; Senat, WuW/E DE-R 1839, 1842/1843 - Springer/ProSiebenSat1; Senat, Beschl. v. 22.12.2005 - VI-Kart 8/05 (V); KG, WuW/E OLG 5497, 5502 - Fortsetzungsfeststellungsinteresse; KG, WuW/E OLG 3213, 3215 f. - Zum bösen Wolf; Kollmorgen in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, § 71 Rdnr. 37).

    Ist dies nicht der Fall und steht zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Sachverhalt nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie die entschiedene Fallkonstellation, hinsichtlich deren Erledigung eingetreten ist, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (BGH, WuW/E DE-R 2221, 2222 - Springer/ProSieben; BGH, WuW/E DE-R 919, 922 f. - Stellenmarkt für Deutschland II; Senat, WuW/E DE-R 1839, 1842/1843 - Springer/ProSiebenSat1; Senat, WuW/E DE-R 1435, 1438 - Agrana/Atys; Senat, Beschl. v. 22.12.2005 - VI-Kart 8/05 (V)).

  • OLG Düsseldorf, 19.08.2008 - Kart 6/08

    Angemessenheit einer Gebühr von 13000,- EUR für die Anmeldung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08
    Das Bundeskartellamt hat mit zutreffenden Erwägungen, die auf der Linie der Senatsrechtsprechung liegen (vgl. zuletzt Beschl. v. 19.8.2008, VI-Kart 6/08 (V), Umdruck Seite 3 ff. m.w.N.) und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Verwaltungsgebühr für die Anmeldung und die Untersagungsentscheidung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB bemessen.
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2008 - Kart 11/07

    70-jähriges Gemeinschaftsunternehmen der Versicherungswirtschaft darf weiterhin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08
    Obschon aus der - nach dem Bedarfsmarktkonzept maßgeblichen - Nachfragersicht Rundbarren und Walzplatten im Hinblick auf ihren grundverschiedenen Weiterverarbeitungszweck nicht funktional austauschbar sind, gehören sie unter dem Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität (BGH, WuW/E DE-R 1925, 1930 - National Geographic II m.w.N.; Senat, Beschl. v. 17.9.2008, VI-Kart 11/07 (V), Umdruck Seite 13 f.) gleichwohl zu demselben sachlichen Markt.
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2008 - Kart 14/04

    Rechtmäßigkeit der Untersagung eines beabsichtigten Anteilserwerbs durch das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.11.2008 - Kart 5/08
    cc) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre die kartellbehördliche Zusammenschlusskontrolle selbst dann eröffnet, wenn man - zugunsten der Beschwerde - das Vorliegen eines Zusammenschlusstatbestandes im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung beurteilen (vgl. dazu Senat, WuW/E DE-R 2347, 2352/2353 - Universitätsklinikum Greifswald; Senat, Beschl. v. 30.4.2008, VI-Kart 14/04 (V) Umdruck Seite 9 f.) und dementsprechend berücksichtigen wollte, dass Salzgitter mittlerweile eine 20 %ige Beteiligung an der NA erworben hat.
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - Kart 5/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Angebote von

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten (Senat, Beschluss vom 22. April 2020, VI-Kart 3/19 (V) ; Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V) ).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19

    Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des

    Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erledigung des Untersagungsausspruchs zu Ziff. 1 des Tenors nicht darauf an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts mit dem - von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochtenen - Gebührenausspruch zu Ziff. 2 des Tenors wirksam bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1985, KVR 1/84 , Rn. 26 bei juris - Philip Morris/Rothmanns ; Beschluss vom 29.10.1985, KVR 4/83 , Rn. 8 bei juris; Senat, Beschluss vom 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V) , Rn. 114 bei juris).

    Das Interesse an der Erlangung einer günstigeren Kostenentscheidung reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 04.10.1983, KVR 2/82 , Rn. 41 bei juris - Elbe Wochenblatt II ; Senat, Beschluss vom 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V) , Rn. 114 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2008 - Kart 8/07

    Phonak II

    Verbleiben bei der notwendigen ex-ante Betrachtung vernünftige Zweifel an der Eignung der Nebenbestimmung, verbleibt es bei der Untersagungspflicht (Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, aaO., § 40 Rn. 51; Senat, Beschluss vom 12.11.2008, VI-Kart 5/08 (V) - Kupferstranggussformate - Umdruck Seite 28).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2017 - Kart 6/16

    Zulässigkeit der Beschwerde eines TV-Anbieters gegen einen Beschluss des

    Die Wiederholung der zur gerichtlichen Überprüfung stehenden Rechtshandlung muss sich dabei, jedenfalls außerhalb von Fällen der Zusammenschlusskontrolle, bereits konkret abzeichnen, eine bloß vage Möglichkeit reicht nicht aus (st. Rsp., vgl. etwa Senat, Beschluss v. 12. November 2008 - VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 108 bei juris m.w.N.).

    Ist dies nicht der Fall und steht zu erwarten, dass die Behörde den zukünftigen Sachverhalt nach denselben Kriterien und mit demselben Ergebnis beurteilen wird wie die entschiedene Fallkonstellation, hinsichtlich deren Erledigung eingetreten ist, ist das besondere Feststellungsinteresse zu bejahen (st. Rsp., vgl. zum Ganzen etwa BGH, Beschluss v. 25. September 2007 - KVR 30/06 , BGHZ 174, 179 = WuW/E DE-R 2221 Rz. 14 - Springer/ProSieben I ; Senat, Beschluss v. 12. November 2008 - VI-Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462, Rz. 109 bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - Kart 11/21

    Voraussetzungen eines kartellrechtlich anmeldepflichtigen

    Insofern beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V), Rn. 120), wonach es für den Gebührenanspruch nach (jetzt) § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB nur auf den rechtlichen Bestand und nicht auf die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden kartellbehördlichen Verfügung ankomme und daher im Falle der Bestandskraft der Verfügung der Gebührenausspruch nicht mit dem Argument angegriffen werden könne, dass die korrespondierende Sachentscheidung rechtswidrig sei; ausgehend hiervon meint die Beschwerdeführerin, dass deshalb die Beseitigung der Sachentscheidung auch nach (hier streitiger) Erledigung der Hauptsache möglich sein müsse.

    Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V), Rz. 120) verliert die Gebührenfestsetzung nicht schon allein deshalb ihre Berechtigung, weil die korrespondierende Sachentscheidung zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam ist und fortbesteht; vielmehr ist die Gebührenfestsetzung auch in einem solchen Fall ausschließlich an gebührenrechtlichen Einwendungen zu messen, ohne dass eine von diesen losgelöste Rechtmäßigkeitskontrolle der zugrunde liegenden Hauptsacheverfügung stattfindet.

    Soweit nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI Kart 5/08 (V), Rz. 123) eine Gebührenfestsetzung auch dann bestehen bleibt, wenn die beschwerdeführende Partei der kartellbehördlichen Anordnung Folge geleistet und hierdurch die Erledigung ihrer Hauptsachebeschwerde herbeigeführt hat, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass die Erledigung der Hauptsacheverfügung für sich genommen kein Grund ist, einen Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht für die von ihm befolgte kartellbehördliche Anordnung zu befreien (so Senat a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - Kart 2/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts; Rechtswidrige

    Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Erledigung der Nebenbestimmungen unter Ziff. I. A., B. und D. des Tenors nicht darauf an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts mit den Nebenbestimmungen unter Ziff. I. C. des Tenors und dem - von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochtenen - Gebührenausspruch zu Ziff. II. des Tenors wirksam bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 1/84 , Rn. 26 bei juris - Philip Morris/Rothmanns ; Beschluss vom 29.10.1985 - KVR 4/83 , Rn. 8 bei juris; Senat, Beschluss vom 26.08.2020 - VI-Kart 4/19 (V) , Rn. 21 bei juris - Erledigte Fusionsuntersagung ; Beschluss vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V) , Rn. 114 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - W (Kart) 5/19

    Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied

    Ferner hat der Senat den Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB als erfüllt angesehen, wenn der Erwerber zwar eine unter 25 % liegende Gesellschaftsbeteiligung erhält, jedoch aufgrund sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände dauerhaft die Stellung des Inhabers einer aktienrechtlichen Sperrminorität von 25 % besitzt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2008, VI - Kart 5/08 (V), WuW/E DE-R 2462 ff. - A-TEC/Norddeutsche Affinerie ; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 1390, 1393, 1395 - KG Wochenkurier ; Paschke in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 37 Rdnr. 63, 65; Kallfaß in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 13. Aufl., § 37 Rdnr. 54 ff.).

    Schließlich ist ein wettbewerblich erheblicher Einfluss auf das Zielunternehmen bejaht worden, wenn der zum Erwerb stehende Geschäftsanteil von 13, 75 % die Position des mit Abstand größten Aktionärs verschafft und diese Gesellschafterstellung durch eine weit überlegene Markt- und Branchenkenntnis sowie der Möglichkeit, in der Hauptversammlung und über den Aufsichtsrat in zentralen Fragen Einfluss auf die Unternehmenspolitik des Zielunternehmens zu nehmen, zusätzlich verstärkt wird (Senat, Beschl. v. 12.11.2008, VI - Kart 5/08 (V ), WuW/E DE-R 2462 ff. - A-TEC/Norddeutsche Affinerie ).

  • OLG Düsseldorf, 03.12.2008 - Kart 7/06

    Gescheiterte Übernahme von ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG

    Ob das Bundeskartellamt einen Zusammenschluss untersagt oder von der Möglichkeit einer Freigabeentscheidung unter Beifügung von Bedingungen und Auflagen Gebrauch macht und welche Art der Beschränkungen das Bundeskartellamt wählt, steht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GWB in seinem pflichtgemäßen Ermessen (Senat, Beschluss vom 12.11.2008 - VI-Kart 5/08 (V); Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 40 RdNr. 61).
  • OLG Düsseldorf, 22.04.2020 - Kart 3/19

    Keine Fusion von Remondis und "Grünem Punkt"

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten (Senat, Beschluss vom 12.11.2008, VI - Kart 5/08 (V) ).
  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 1 Kart 11/21
    Insofern beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V), Rn. 120), wonach es für den Gebührenanspruch nach (jetzt) § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB nur auf den rechtlichen Bestand und nicht auf die Rechtmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden kartellbehördlichen Verfügung ankomme und daher im Falle der Bestandskraft der Verfügung der Gebührenausspruch nicht mit dem Argument angegriffen werden könne, dass die korrespondierende Sachentscheidung rechtswidrig sei; ausgehend hiervon meint die Beschwerdeführerin, dass deshalb die Beseitigung der Sachentscheidung auch nach (hier streitiger) Erledigung der Hauptsache möglich sein müsse.

    Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI-Kart 5/08 (V), Rz. 120) verliert die Gebührenfestsetzung nicht schon allein deshalb ihre Berechtigung, weil die korrespondierende Sachentscheidung zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam ist und fortbesteht; vielmehr ist die Gebührenfestsetzung auch in einem solchen Fall ausschließlich an gebührenrechtlichen Einwendungen zu messen, ohne dass eine von diesen losgelöste Rechtmäßigkeitskontrolle der zugrunde liegenden Hauptsacheverfügung stattfindet.

    Soweit nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. November 2008, VI Kart 5/08 (V), Rz. 123) eine Gebührenfestsetzung auch dann bestehen bleibt, wenn die beschwerdeführende Partei der kartellbehördlichen Anordnung Folge geleistet und hierdurch die Erledigung ihrer Hauptsachebeschwerde herbeigeführt hat, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass die Erledigung der Hauptsacheverfügung für sich genommen kein Grund ist, einen Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht für die von ihm befolgte kartellbehördliche Anordnung zu befreien (so Senat a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2022 - 1 Kart 2/21
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