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   OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - I-16 U 41/14   

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OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 (https://dejure.org/2015,16009)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • webshoprecht.de

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA durch Inkassounternehmen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Auch Inkassounternehmen dürfen offene Forderungen an die SCHUFA melden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

  • adresshandel-und-recht.de

    Inkasso-Unternehmen darf Verbindlichkeiten an SCHUFA melden

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an die Schufa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Inkassofirmen dürfen Forderungen an SCHUFA melden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Schufa zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Inkassounternehmen an Schufa zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Saarbrücken, 02.11.2011 - 5 U 187/11

    Zulässigkeit der Mitteilung eines über mehrere Jahre nicht vollstreckten Titels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2011 - 5 U 187/11, juris).

    Dass ein Inkassounternehmen als übermittelnde Stelle nicht Gläubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtspersonen auftritt, hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. November 2011, 5 U 187/11, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2014, 620 O 118 / 14, überreicht als Anlage BB 1; nicht überzeugend dagegen LG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014 - 14 O 196/13, juris; sowie LG Berlin, Urteil vom 27 4.2011 - 4O 97 / 11, juris ).

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 19 U 291/10

    Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Schufa: Abwägung mit den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34).

    Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11).

  • KG, 23.08.2011 - 4 W 43/11

    Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11).

    In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris. Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten.

  • KG, 07.03.2012 - 26 U 65/11

    Doppelte Schufa-Einträge sind unzulässig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung zitierte Rechtsprechung (KG, Urteil vom 07.03.2012, - 26 U 65/11, VUR 2012, 367) betrifft einen Fall, bei dem es irrtümlich zu einer doppelten Eintragung einer Forderung aufgrund der Veranlassung der Forderungsinhaberin einerseits und deren Prozessbevollmächtigten andererseits gekommen ist.
  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 159/82

    Anspruch auf Widerruf einer unzulässigen Datenübermittlung an die Schufa -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris. Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 - III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2014 - 16 U 7/14

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Übermittlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2015 - 16 U 41/14
    Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien "gesichert" festgestellt wird (Senatsurteil vom 16.09.2014 - I 16 U 7/14, juris; OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; Schaffland/Wiltfang, BGSG, Stand 6/14, § 28 a Rn. 2).
  • KG, 17.02.2016 - 26 U 197/12

    Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes

    Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass übermittelnde Stelle lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung sein kann (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 - 16 U 41/14 - ZD 2015, 336, Rdnr. 33 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 15; Heinemann, a.a.O., § 28a Rdnr. 27; so auch schon der Senat in dem den Klägervertretern bekannten Urteil vom 10.06.2015 - 26 U 20/14 -, dort S. 5).

    Gerade wenn, wovon das Landgericht vorliegend zu Recht ausgeht, die Bevollmächtigung eines Gläubigers zu Gunsten eines Inkassounternehmens zur Beitreibung einer Forderung regelmäßig alle legitimen Maßnahmen umfasst, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung anhalten können - wozu auch die Veranlassung einer entsprechenden Eintragung bei der Schufa zählt -, ergibt sich kein Anlass, die Befugnis zur Einmeldung von Daten bei der Schufa alleine dem Forderungsinhaber vorzubehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als "gesichert" festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6).

    Gerade das Inkassounternehmen ist in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es ferner dabei, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst hat, dass ein Übermittelnder, etwa ein Inkassounternehmen, nicht Gläubiger der Forderung ist (so auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris m. w. N.).

    Während dies etwa in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird (vgl. Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 8), wird ein derartiges Erfordernis vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O.) nicht thematisiert.

    Die Interessen des Betroffenen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 24; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

    Es genügt somit, wenn ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle besteht (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris).

    Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris).

    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris m. H. N.).

    Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit "§ 28b" bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28).

    So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O., dort Rdnrn. 4, 32 nach juris), welchem in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde lag, dass einem Eintrag bei der Schufa zu entnehmen war, dass die Einmeldung durch ein Inkassounternehmen erfolgte, keine Unrichtigkeit der Eintragung angenommen.

    Im Verhältnis zwischen der Forderungsinhaberin D... und der Beklagten könnte dies allein die D... sein; allein diese wäre somit Adressatin von Pflichten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris).

    Der Senat sieht sich in seiner Sichtweise auch darin bestätigt, dass in Rechtsprechung und Kommentarliteratur angenommen wird, dass die Übertragung von Inkassomanagement ohnehin regelmäßig keine Auftragsbearbeitung ist, da die Aufgaben des Inkassounternehmens zumeist über die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfefunktionen hinausgehen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris; Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rdnr. 34).

    Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine "bloße" Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58).

  • VG Bayreuth, 08.05.2018 - B 1 S 18.105

    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

    Es geht auch über die Durchführung eines "Waschabgleichs" und die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfsfunktionen (vgl. OLG Düsseldorf, U.v. 13.02.2015 - I-16 U 41/14 - juris Rn. 36) hinaus, da es für die Bewerbung einzelner Personen maßgeblich darauf ankommt, dass F. diesen bestimmte Eigenschaften zuschreibt, die von F. nach detaillierter Auswertung des Nutzungsverhaltens erfolgt.
  • KG, 30.07.2019 - 4 U 90/19

    Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA: Anspruch auf "Widerruf" des

    Die angefochtene Entscheidung verweist zutreffend auf die anerkannten Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich das berechtigte Interesse an der Datenübermittlung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. aus der Beteiligung an dem Schufa-Warnsystem der Kreditwirtschaft ergebe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 zu 16 U 41/14 = ZD 2015, 336 bei Juris zu Tz. 28).
  • LG Darmstadt, 19.11.2019 - 13 O 116/19

    Unberechtigter Schufa-Eintrag - Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch

    Die SCHUFA Holding AG stellt eine Auskunftei dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 13.02.2015, I- 16 U 41/14, BeckRS 2015, 5457), wobei die Meldung durch die Beklagte am 24.02.2017 an die SCHUFA Holding AG auch eine Übermittlung personenbezogener Daten darstellt.
  • LG Hannover, 14.02.2022 - 13 O 129/21

    Schadenersatz wegen unberechtigten Schufa-Eintrages

    Bei der Beklagten handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015- 1-16 U 41/14-, Rn. 28, juris).
  • LG Aurich, 11.05.2017 - 1 O 686/16

    SCHUFA-Einmeldung: Leistungsbewirken bei Begleichung einer Geldschuld mit

    Bei der SCHUFA H. AG handelt es sich auch um eine Auskunftei iSv § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 26 - zitiert nach juris).

    Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris).

    Das Interesse von Auskunfteien an Übermittlungen an sie ergibt sich bereits aus der sich aus dem Geschäftsbetrieb ergebenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung, um so den Rechtsverkehr zu schützen ( Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, Rn. 43 - zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 -, Rn- 4 - zitiert nach juris).

    Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 28 - zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 2.11.2011 - 5 U 187/11 -, Rn. 25 - zitiert nach juris).

    Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut von § 28a Abs. 1 BDSG, da diesem eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen ist ( Kamlah in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28a BDSG, Rn. 21a - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 33 - zitiert nach juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist gerade das Inkassounternehmen in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2015 - I-16 U 41/14 -, Rn. 33 - zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 3 U 141/15

    Löschung eines SCHUFA-Eintrags

    Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG enthält dessen Absatz 1 keine Beschränkung der Einmeldung auf den Forderungsinhaber (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.02.2015, I-16 U 41/14, BeckRS 2015, 05457 TZ 26 f.).
  • OLG Köln, 20.07.2015 - 19 U 24/15

    Berechtigung eines Inkassounternehmens zur Einmeldung einer titulierten Forderung

    Dies zeigt der Vergleich mit § 28 a Abs. 2 BDSG, in dem Kreditinstitute als (einzige) zur Übermittlung befugte Stellen konkret genannt werden (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015, I-16 U 41/14, I 1 e., überreicht als Anlage BB 2; Ehmann in Simitis, a.a.O., § 28 a Rz. 15).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2015 - 16 U 224/14

    Rechtmäßigkeit der Einmeldung einer titulierten Forderung an eine

    Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der A um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 13.02.2015 - I 16 U 41/14; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10, juris, Rn. 34).
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