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OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - III-2 Ss 110/07 - 88/07 III |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2008 - III-2 Ss 110/07 - 88/07 III (https://dejure.org/2008,32392)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2008 - III-2 Ss 110/07 - 88/07 III (https://dejure.org/2008,32392)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 27.03.2008 - 2 Ss 110/07
- OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - III-2 Ss 110/07 - 88/07 III
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73
Vermittlung von Kenntnissen - Betriebsratsarbeit - Betriebsratsmitglieder - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - 2 Ss 110/07
Dazu gehört auch die nähere Kenntnis der für den Betrieb geltenden Tarifverträge (vgl. BAG BB 1974, 88).Zwar kann eine Schulung unter Umständen bereits erforderlich sein, wenn die behandelten Themen in dem Betrieb noch nicht unmittelbar aktuell sind; sie müssen aber voraussichtlich demnächst zur Verhandlung anstehen (vgl. BAG BB 1974, 88;… Fitting a.a.O. § 37 Rdn. 146).
- BAG, 04.06.2003 - 7 ABR 42/02
Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für Betriebsratsmitglieder
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - 2 Ss 110/07
Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG dann für die Betriebsratarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen können (vgl. BAG NZA 1994, 500, 501; NZA 2003, 1284, 1285). - BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 682/92
Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - 2 Ss 110/07
Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG dann für die Betriebsratarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen können (vgl. BAG NZA 1994, 500, 501; NZA 2003, 1284, 1285).