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   OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94   

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https://dejure.org/1994,4531
OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94 (https://dejure.org/1994,4531)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.1994 - 3 Wx 303/94 (https://dejure.org/1994,4531)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 1994 - 3 Wx 303/94 (https://dejure.org/1994,4531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 14 § 31 § 107 § 108
    Geschäftswert für Erbschein-Einziehungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Krefeld - 36 VI 369/84
  • LG Krefeld - 6 T 367/93
  • OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 102
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 19.09.1988 - BReg. 1a Z 40/88

    Beschwerde gegen die Einziehung eines Erbscheins wegen fehlenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94
    Nur der nach § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmende Wert einer Beschwerde geht in der Regel über den Wert des eigenen Nachlaßanteils des Beschwerdeführers nicht hinaus (u.a. OLG Celle NdsRpfl 1961, 226 ff; BayObLG Büro 1983, 899 f und FamRZ 1989, 99 ff).

    Dies gilt auch dann, wenn im Einziehungsverfahren seit der Erteilung des Erbscheins schon längere Zeit verstrichen ist (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1989, 99 ff).

  • BayObLG, 24.07.1981 - BReg. 3 Z 118/78
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94
    Weitere Beschwerden nach der Kostenordnung sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG in MDR 1982, 62 f) und demgemäß in § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO als Rechtsbeschwerden geregelt.
  • BayObLG, 02.07.1975 - BReg. 3 Z 24/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94
    a) Als Nachlaßverbindlichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB ist zunächst der Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 2 zu berücksichtigen (BayObLGZ 1975, 244, 252; Büro 1983, 899 f).
  • BayObLG, 19.01.1982 - BReg. 1 Z 20/81
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.1994 - 3 Wx 303/94
    Das Landgericht ist im Grundsatz mit Recht davon ausgegangen, daß im Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins der Wert des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses maßgebend ist und zwar im Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 108 Satz 2, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO ; vgl. auch BayObLGZ 1982, 20, 27; Rechtspfleger 1975, 410).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 6 WF 251/17

    Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft:

    Zu den Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits bei seinem Tode entstanden waren, einschließlich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in Höhe ihrer Valutierung (dazu OLG Celle DNotZ 1962, 48; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102; Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 38 Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 13 WF 194/22

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verfahrenswert der familiengerichtlichen

    Zu den Erblasserschulden gehören alle Verbindlichkeiten des Erblassers, die bereits bei seinem Tode entstanden waren, einschließlich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden in Höhe ihrer Valutierung (dazu OLG Celle DNotZ 1962, 48; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102; Korintenberg/Bormann, GNotKG, § 38 Rn. 5).
  • OLG Köln, 12.12.2005 - 2 Wx 39/05

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betr. die Einziehung eines ausschließlich

    Somit kann grundsätzlich der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 107 Abs. 2 Satz 2 KostO) als Anhaltspunkt für eine Beschwerde gegen eine Einziehung des Erbscheins herangezogen werden (vgl. auch BayObLGZ 1982, 20 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 102).
  • BayObLG, 23.06.2004 - 3Z BR 29/04

    Geschäftswert für ein Beschwerdeverfahren auf Erteilung eines gemeinschaftlichen

    Geht das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers nicht auf den gesamten Nachlass, sondern lediglich auf einen Anteil daran, ist der Wert des Anteils maßgeblich (BayObLG Rpfleger 1980, 140; FamRZ 1989, 99/102; OLG Celle Rpfleger 1964, 294; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 102).
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