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   OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - I-10 W 372/17   

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https://dejure.org/2017,25372
OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - I-10 W 372/17 (https://dejure.org/2017,25372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2017 - I-10 W 372/17 (https://dejure.org/2017,25372)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - I-10 W 372/17 (https://dejure.org/2017,25372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Gebühr für die gütliche Erledigung bei Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen

  • rechtsportal.de

    Begriff der gütlichen Erledigung gem. GvKostG -KV Nr. 207 a.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gebühr für Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache durch den Gerichtsvollzieher

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2016 - 10 W 97/16

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für eine gütliche Erledigung der Sache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 10 W 372/17
    Zwar unterfällt nach der Rechtsprechung des Senats auch ein nur formelhafter Versuch einer gütlichen Erledigung dem Tatbestand der Nr. 207 a.F. KV GvKostG (vgl. u.a. Senat, I-10 W 97/16, Beschluss vom 14. Juli 2016).
  • AG Düsseldorf, 14.09.2017 - 665 M 1252/17

    Gütliche Erledigung; KV 208; Ausschluss Zahlungsvereinbarung

    Der Bezirksrevisor hält sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG vom 13.07.2017 - 10 W 372/17 für begründet.

    Folgt man der neuesten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (B. v. 13.07.2017 - 10 W 372/17 zit. nach juris), so scheitert der Kostenansatz schon daran, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag eine Ratenzahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat.

  • LG Arnsberg, 10.07.2018 - 5 T 120/18

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch den

    Auf der anderen Seite wird die Ansicht vertreten, der Gläubiger könne mit dem Ankreuzen des Moduls F eine gütliche Erledigung (insgesamt) wirksam ausschließen, weshalb für den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG kein Raum sei (LG Hannover, DGVZ 2017, 178; OLG Düsseldorf, JurBüro 2017, 606; AG Heidelberg, Beschluss vom 07.07.2017, 1 M 21/17; i. E. auch BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a, § 802b Rn. 22a; Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Stand 01.11.2017, Teil 2, KV 207, 208 GvKostG.

    Zum Abschluss anderweitiger materiell-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Schuldner ist der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz nicht befugt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017, I-10 W 372/17; BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a).

  • LG Arnsberg, 10.07.2018 - 5 T 132/18

    Erheben von Gebühren eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Auf der anderen Seite wird die Ansicht vertreten, der Gläubiger könne mit dem Ankreuzen des Moduls F eine gütliche Erledigung (insgesamt) wirksam ausschließen, weshalb für den Ansatz einer Gebühr nach Nr. 208 KV-GvKostG kein Raum sei (LG Hannover, DGVZ 2017, 178; OLG Düsseldorf, JurBüro 2017, 606; AG Heidelberg, Beschluss vom 07.07.2017, 1 M 21/17; i. E. auch BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a, § 802b Rn. 22a; Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, Stand 01.11.2017, Teil 2, KV 207, 208 GvKostG.

    Zum Abschluss anderweitiger materiell-rechtlicher Vereinbarungen mit dem Schuldner ist der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz nicht befugt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017, I-10 W 372/17; BeckOK ZPO/Fleck, 28. Ed. 1.3.2018, ZPO § 802b Rn. 22a).

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 29.03.2018 - 6 M 10905/18

    Gerichtsvollzieherkosten

    Eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung fällt hierfür nicht an, weshalb in Fällen wie dem vorliegenden, also bei ausdrücklichem Ausschluss von Zahlungsvereinbarung und gütlicher Einigung eine solche Gebühr überhaupt nicht entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13 Juli 2017, Az.: 1-10 W 372/17).

    Demgegenüber war die Beschwerde nicht zuzulassen, da zumindest Fälle wie der vorliegende, bei denen der Gläubiger durch Individualzusatz zum Antragsformulars jede gütliche Einigung ausdrücklich ausgeschlossen hat, bereits obergerichtlich entschieden wurden, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.Juli 2017, Az.: 1-10 W 372/17.

  • AG Düsseldorf, 23.07.2018 - 661 M 1268/18

    Erinnerung gegen den Ansatz einer (reduzierten) Gebühr für den (angeblichen)

    Der Bezirksrevisor hält die Erinnerung für begründet unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf B. v. 13.07.2017 - 10 W 372/17 und vom 25.08.2016 - 10 W 245/16).

    Dies entspricht insbesondere der im hiesigen Bezirk maßgeblichen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des hiesigen Vollstreckungsgerichts ((B. v. 13.07.2017 - 10 W 372/17 zit. nach juris; AG Düsseldorf B. v. 14.09.2017-665 M 1252/1.7 = BeckRS 2017, 125967).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 10 W 147/18

    Erhebung der Kosten des Gerichtsvollziehers für eine gütliche Einigung

    Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt insoweit ein Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2017 (I-10 W 372/17) nicht vor.
  • LG Duisburg, 23.02.2018 - 7 T 140/17

    Ansatz einer Gebühr eines Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen

    Dies gilt zumindest dann, wenn die gütliche Einigung nicht ausdrücklich vom Gläubiger ausgeschlossen wurde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017- 10 W 372/17, BeckRS 2017, 117615).
  • OLG Dresden, 29.08.2018 - 3 W 437/18
    Die bloße Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Vollzahlung sei kein Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017 - I-10 W 372/17 -, juris).
  • LG Osnabrück, 08.10.2018 - 2 T 164/18
    Lehnt der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung gem. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO durch das Ankreuzen des Moduls F ausdrücklich ab, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht, erschöpft (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2017, 10 W 372/17, Rn 4).
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