Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - I-10 W 33/07 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens; Bewilligung der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt und Geltendmachung der Gebühren durch einen Steuerberater; Gleichsetzung eines Steuerberaters mit den in § ...
- Wolters Kluwer
Befugnis eines Steuerberaters zur Gewährung von Beratungshilfe; Gebührenrechtliche Gleichstellung mit einem Anwalt; Voraussetzungen einer Verwirkung
- Judicialis
RVG § 1; ; RVG § ... 5; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 6; ; RVG § 44 Satz 1; ; RVG § 55 Abs. 4; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; BerHG § 3; ; BerHG § 3 Abs. 1; ; BerHG § 6 Abs. 1; ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAO § 209; ; EGZPO § 25; ; ZPO § 121 Abs. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Rechtsbeistands für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- Rpfleger 2008, 206
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 23.02.2006 - 10 W 115/05
Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe - analoge Anwendung des § 3 …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 10 W 33/07
Eine nach § 44 Satz 1 RVG zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht und vergütet verlangt werden (vgl. Senat, Rpfleger 2006, 328).Die Ausführungen sind auf die Beratungshilfe übertragbar (vgl. Senatbeschluss vom 23.02.2006, I-10 W 115/05).
- BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02
Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe
Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 10 W 33/07
Für §§ 25 EGZPO, 121 Abs. 2 ZPO - dem Pendant zu §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG auf dem Gebiet der Prozesskostenhilfe - hat der BGH bereits entschieden, dass eine über die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeistände hinausgehende Gleichstellung in Bezug auf sonstige Rechtsbeistände nicht in Betracht komme (BGH; NJW 2003, 2244, 2245 = MDR 2003, 949, 950).
- LG Kleve, 27.06.2016 - 4 T 363/15
Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der …
Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, AZ. 10 W 33/07, Rdn. 16, zitiert nach Juris).Eine anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung rechnet hierzu nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, Az: I-10 W 33/07; Bundesverfassungsgericht RPflG 2007, 329 f.).
- OLG Düsseldorf, 04.02.2016 - 10 W 5/16
Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung
Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. - OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 10 W 136/16
Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts
Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007; Senat, I-10 W 5 bis 14/16 und 17 bis 28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen. - OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 10 W 136/16+ I-10 W 177-226/16 Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007; Senat, I-10 W 5 bis 14/16 und 17 bis 28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen.