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   OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - I-10 W 33/07   

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https://dejure.org/2007,10720
OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - I-10 W 33/07 (https://dejure.org/2007,10720)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2007 - I-10 W 33/07 (https://dejure.org/2007,10720)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. November 2007 - I-10 W 33/07 (https://dejure.org/2007,10720)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens; Bewilligung der Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt und Geltendmachung der Gebühren durch einen Steuerberater; Gleichsetzung eines Steuerberaters mit den in § ...

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Steuerberaters zur Gewährung von Beratungshilfe; Gebührenrechtliche Gleichstellung mit einem Anwalt; Voraussetzungen einer Verwirkung

  • Judicialis

    RVG § 1; ; RVG § ... 5; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 6; ; RVG § 44 Satz 1; ; RVG § 55 Abs. 4; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 1; ; BerHG § 3; ; BerHG § 3 Abs. 1; ; BerHG § 6 Abs. 1; ; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 9; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAO § 209; ; EGZPO § 25; ; ZPO § 121 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Vergütungsanspruch eines Steuerberaters und Rechtsbeistands für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2006 - 10 W 115/05

    Vergütungsfestsetzung im Rahmen der Beratungshilfe - analoge Anwendung des § 3

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 10 W 33/07
    Eine nach § 44 Satz 1 RVG zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht und vergütet verlangt werden (vgl. Senat, Rpfleger 2006, 328).

    Die Ausführungen sind auf die Beratungshilfe übertragbar (vgl. Senatbeschluss vom 23.02.2006, I-10 W 115/05).

  • BGH, 26.03.2003 - VIII ZB 104/02

    Beiordnung von Rechtsbeiständen oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.11.2007 - 10 W 33/07
    Für §§ 25 EGZPO, 121 Abs. 2 ZPO - dem Pendant zu §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BerHG auf dem Gebiet der Prozesskostenhilfe - hat der BGH bereits entschieden, dass eine über die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeistände hinausgehende Gleichstellung in Bezug auf sonstige Rechtsbeistände nicht in Betracht komme (BGH; NJW 2003, 2244, 2245 = MDR 2003, 949, 950).
  • LG Kleve, 27.06.2016 - 4 T 363/15

    Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe für die Durchführung der

    Die Erinnerung ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, AZ. 10 W 33/07, Rdn. 16, zitiert nach Juris).

    Eine anerkannte Stelle für die Schuldner- und Insolvenzberatung rechnet hierzu nicht (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2007, Az: I-10 W 33/07; Bundesverfassungsgericht RPflG 2007, 329 f.).

  • OLG Düsseldorf, 04.02.2016 - 10 W 5/16

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

    Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 10 W 136/16

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts

    Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007; Senat, I-10 W 5 bis 14/16 und 17 bis 28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen.
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2016 - 10 W 136/16+ I-10 W 177-226/16
    Auch auf eine Verwirkung kann sich die Antragstellerin nicht berufen; der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass hierfür neben dem Zeitmoment das so genannte Umstandsmoment vorliegen müsste (Senat, I-10 W 33/07, Beschluss vom 13. November 2007; Senat, I-10 W 5 bis 14/16 und 17 bis 28/16, Beschlüsse vom 4. Februar 2016); dieses ist nach den zutreffenden Ausführungen der Kammer indes nicht festzustellen.
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