Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - I-4 U 51/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zur Abgrenzung von Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Judicialis
VVG § 151; ; AHB § 4 I Nr. 6 b); ; BBR Nr. 1; ; BBR Nr. 3
- rewis.io
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 151; AHB 4 I Nr. 6 b; BBR Nr. 1; BBR Nr. 3
Kein Deckungsausschluss bei außerberuflicher Mitarbeit im Betrieb des Bruders - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 151; AHB § 4 I Nr. 6 b
Privathaftpflichtversicherung: Reichweite des Ausschluss der "Gefahren eines Betriebes" - Mitarbeit im Betrieb des Bruders - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 3 (Kurzinformation)
Zum Anwendungsbereich des Risikoausschlusses nach Nr. 1 BBR
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 05.12.2001 - 11 O 137/00
- OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - I-4 U 51/02
Papierfundstellen
- VersR 2004, 323
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Bamberg, 19.09.1991 - 1 U 2/91
Abgrenzung zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02
Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092; OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735).Die Grenzen einer zulässigen Freizeitbeschäftigung werden in dem Fall erst überschritten, wenn sie über eine längere Zeit hinweg planmäßig und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt wird und wenn Steuern oder Sozialabgaben nicht abgeführt werden und dadurch in unlauterer Weise Wettbewerb betrieben wird (…BGH, a.a.O., 273; OLG Bamberg VersR 1993, 734, 735).
- BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 29/80
Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02
Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092; OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735).Der Begriff des Berufes wird in der Rechtsprechung als Kreis von Tätigkeiten mit den zugehörigen Rechten und Pflichten definiert, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und der ihm zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts dient (BGH, VersR 1981, 271).
- BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02
Daraus folgt, dass ein Ereignis grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen ist, wenn es nicht in die aufgezählten anderen Bereiche eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes fällt (BGH VersR 1981, 271; 1997, 1091, 1092; OLG Bamberg, VersR 1993, 734, 735). - BGH, 16.10.1991 - IV ZR 257/90
Keine Deckung durch Privathaftpflicht bei Schäden an Neufahrzeug durch …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02
Selbst wenn man das gleichwohl als feststehend betrachten wollte, müsste jedoch weiter festgestellt werden, dass für das nicht mehr zum Verkehr zugelassene Fahrzeug (GA 73) überhaupt eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu erlangen gewesen wäre (BGH VersR 1989, 243, 244; 1990, 482; 1992, 47). - BGH, 26.10.1988 - IVa ZR 73/87
Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 U 51/02
Zu dem von der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossenen Gebrauch eines Kfz gehören zwar Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken (vgl. BGH VersR 1988, 1283, 1284).