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   OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - I-15 U 49/16   

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OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - I-15 U 49/16 (https://dejure.org/2018,11568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2018 - I-15 U 49/16 (https://dejure.org/2018,11568)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2018 - I-15 U 49/16 (https://dejure.org/2018,11568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 814
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Die Vorschrift des § 12 PatG schränkt die umfassende alleinige Berechtigung des Patentinhabers für einen Sonderfall ein, indem sie dem Vorbenutzer die Befugnis einräumt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten zu benutzen (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung betätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Insbesondere gebietet die Billigkeit eine solche Ausweitung nicht (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

    Nicht vom Vorbenutzungsrecht umfasst sind daher Weiterentwicklungen der Vorbenutzung, die den Schutzbereichseingriff vertiefen (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; siehe zum Designrecht auch BGH, GRUR 2018, 72 - Bettgestell; OLG Düsseldorf 2 U 6/04, Urteil vom 20.08.2009, BeckRS 2010, 22208).

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn erstmals ein konkretes Anspruchsmerkmal wortsinngemäß verwirklicht wird, und zwar unabhängig davon, ob es für den Fachmann naheliegend oder sogar selbstverständlich war (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung).

  • BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09

    Desmopressin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin).

    Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig und wiederholbar auszuführen (BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin).

    Dies steht im Einklang damit, dass es vom Vorbenutzungsrecht umfasst ist, die Vertriebspartner auszutauschen, ohne deren Anzahl zu erhöhen (BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin Rn. 34).

    Dort ist anerkannt, dass ein Vorbenutzungsrecht, das einem Hersteller oder Lieferanten zusteht, den nachfolgenden Handelsstufen - als abgeleitetes Recht - zugutekommt, indem die Erzeugnisse frei gewerblich weiter angeboten, vertrieben und gebraucht werden dürfen (BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 193).

  • BGH, 28.05.1968 - X ZR 42/66

    Rechtmäßigkeit einer Versagung des Vorbenutzungsrechts - Anforderung an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Da diese untereinander gleichwertig sind, genügt die Vornahme einer Benutzungsart (BGH, GRUR 1969, 35 - Europareise).

    Dies setzt Maßnahmen voraus, die zum einen bestimmungsgemäß dazu dienen, die Erfindung im Inland auszuführen und die zum anderen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH, GRUR 1969, 35 - Europareise).

    Handlungen, die eine noch ungewisse zukünftige Benutzung vorbereiten und die erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die gemachte Erfindung im Inland gewerblich benutzt werden kann und/oder soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung der Erfindung im Inland gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von § 12 PatG (BGH, GRUR 1969, 35 - Europareise).

    Ein solcher Verzichtswille muss erkennbar hervortreten (BGH, GRUR 1965, 411 - Lacktränkeinrichtung), wobei auf das Gesamtverhalten vor der Anmeldung abzustellen ist (vgl. zu "Veranstaltungen" BGH, GRUR 1969, 35 - Europareise).

  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin).

    Dabei ist nur maßgeblich, dass er den Erfindungsbesitz redlich, d. h. in einer Weise erworben hat, dass er sich für befugt halten durfte, die Erfindung auf Dauer für eigene Zwecke anzuwenden (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Dessen Kraft, Zeit und Kapitaleinsatz auf bestehende Anlagen, die entweder die Erfindung bereits verwerten oder bei denen der Wille, sie zu verwerten, durch Veranstaltungen zur Benutzung betätigt worden ist, sollen nicht umsonst aufgewandt sein und ein solcher Besitzstand nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden (BGH, GRUR 2002, 231 - Biegevorrichtung; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff).

    Dieser Zweck, (nur) ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Besitzstand des Vorbenutzers gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers zu schützen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff) und führt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist.

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 74/13

    Zielführungssystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Die Lieferung von Gegenständen an einen Dritten, die ein patentgeschütztes Verfahren durchführen können, stellt zwar grundsätzlich keine unmittelbare, sondern allenfalls eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 PatG dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 - 2 U 74/13).

    Ist im Einzelfall nicht feststellbar, welche von zwei möglichen Sachverhaltsvarianten verwirklicht ist, so ist gleichwohl nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung der geltend gemachte Anspruch zu bejahen, wenn er nach jeder dieser beiden Varianten gegeben ist und andere Sachverhaltsvarianten nicht ernsthaft in Betracht kommen (für das Sozialrecht BSG, NJW 1967, 461; SG Kassel, BeckRS 2012, 75892; vgl. auch OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Urteil vom 15.05.2014 - 2 U 74/13 zur Wahlfeststellung im Patentrecht bei mehreren Benutzungsalternativen).

  • LG Düsseldorf, 04.09.2008 - 4b O 402/06

    Desmopressin

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Es kommt hingegen für die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht darauf an, ob er um die Patentfähigkeit der Erfindung weiß (LG Düsseldorf, InstGE 10, 17).

    Es muss der feste und endgültige Entschluss gefasst sein, die Erfindung gewerblich zu nutzen, und es müssen Vorkehrungen getroffen sein, welche die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat jedenfalls vorbereiten (LG Düsseldorf, InstGE 10, 17).

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 31/14

    Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 31/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.03.2016, Az. 4a O 31/14, abzuändern und.

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Demzufolge sind sie auch Bestandteil der Ansprüche (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler), zumal die gelieferten Bauteile sämtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 2 verwirklichen.
  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, NJW 2004, 1876).
  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16
    Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind überdies schon dann gegeben, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erstinstanzliche Feststellung bei einer erneuten Beweiserhebung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, NJW 2003, 3480; BGH, NJW 2014, 2797).
  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

  • LG Düsseldorf, 07.03.2002 - 4 O 108/01

    Schneidemaschine

  • OLG Jena, 24.10.2007 - 2 U 62/07

    Ableitung des Vorbenutzungsrechts; Begriff des Erfindungsbesitzes

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

  • BSG, 13.12.1966 - 10 RV 741/64

    Wahlfeststellung im Sozialrecht - Nachschieben von Gründen bei einem

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

  • BGH, 07.01.1965 - Ia ZR 151/63

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche - Sinn und

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2009 - 2 U 6/04

    Ansprüche aufgrund Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Befestigung

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2009 - 2 U 88/08

    Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts i.S. von § 12 PatG

  • SG Kassel, 24.09.2012 - S 6 VJ 24/06

    Soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - ursächlicher Zusammenhang zwischen

  • BGH, 16.04.2013 - VI ZR 44/12

    Arzthaftungsprozess wegen Querschnittlähmung nach Bandscheibenoperation: Grenzen

  • BGH, 03.06.2014 - VI ZR 394/13

    Schadensersatzprozess wegen Kapitalanlagebetrugs: Voraussetzungen einer

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 2 W 28/12

    Schadenersatzbegehren wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung bzgl.

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

  • LG München I, 30.07.2015 - 7 O 26546/13

    Verletzung des Patents "Raupenfahrzeug zum Zerspannen, Zerkleinern von Holz oder

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 37/15

    Patentverletzung: Befugnis des Patentlizenznehmers zur Erteilung von

  • BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16

    Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

  • LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 425/99
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

  • BGH, 30.06.1964 - Ia ZR 206/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.12.2014 - X ZR 151/12

    Zwangsmischer - Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18

    Schutzverkleidung - Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des Antrags auf Urteilsveröffentlichung stattgegeben (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814).
  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 146/17

    Rasierklingenkartusche 2

    Die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen;  Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl.: § 12 PatG Rn. 27; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl.: § 12 Rn. 30 jeweils m.w.N.), mithin hier die Beklagte.

    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Der Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Der Zweck, nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Besitzstand des Vorbenutzers gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers zu schützen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff) und führt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausführung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung übergegangen wird (Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl.: § 12 PatG Rn. 22; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E 513; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 157/17

    Rasierklingenkartusche 3

    Die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen;  Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 PatG Rn. 27; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 30 jew. mwN), mithin hier die Beklagte.

    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2018 - I-15 U 49/16 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, Rn. 123, juris).

    Der Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2018 - I-15 U 49/16 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, Rn. 123).

    Der Zweck, nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Besitzstand des Vorbenutzers gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht des Schutzrechtsinhabers zu schützen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGHZ 182, 231 = GRUR 2010, 47 - Füllstoff) und führt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 -Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausführung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung übergegangen wird (Benkard/Scharen, § 12 PatG Rn. 22; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E 513; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • LG Düsseldorf, 09.07.2019 - 4b O 99/18

    Rasierklingenkartusche

    Die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat dabei derjenige, der sich darauf beruft (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen;  Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 PatG Rn. 27; Schulte/Rinken, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 30 jew. mwN), mithin hier die Beklagte.

    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Erfindungsbesitz liegt vor, wenn die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH, GRUR 1964, 673 - Kasten für Fußabtrittsroste; BGH, GRUR 2010, 47 - Füllstoff; BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2018 - I-15 U 49/16 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, Rn. 123, juris).

    Der Vorbenutzer muss daher subjektiv den Gedanken der objektiv vorliegenden Erfindung erkannt haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2018 - I-15 U 49/16 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, Rn. 123).

    Der Zweck, nur ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen den Besitzstand des Vorbenutzers gegenüber dem Ausschließlichkeitsrecht des Schutzrechtsinhabers zu schützen, ist bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGHZ 182, 231 = GRUR 2010, 47 - Füllstoff) und führt dazu, dass das Vorbenutzungsrecht grundsätzlich nur diejenige Ausführungsform abdeckt, die tatsächlich benutzt oder deren alsbaldige Benutzung vorbereitet worden ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 -Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Daher ist es vom Vorbenutzungsrecht nicht gedeckt, wenn erstmals von einer den Hauptanspruch verwirklichenden Ausführung auf eine die Lehre eines Unteranspruchs verwirklichende Gestaltung übergegangen wird (Benkard/Scharen, § 12 PatG Rn. 22; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E 513; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 816 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22
    Die Beweislast für die Entstehungstatsachen und den Umfang des Vorbenutzungsrechts hat derjenige, der sich darauf beruft (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814 Rn. 90 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 27 mwN), hier mithin die Beklagte, die sich im Verhandlungstermin vor dem Senat nur noch auf ein privates Vorbenutzungsrecht ihrer Abnehmerin (B/C) berufen hat.

    Der Erwerb eines Vorbenutzungsrechts setzt - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausgeübt hat (BGH, GRUR 2010, 47 Rn. 17 - Füllstoff; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 319, 321 - Einstieghilfe für Kanalöffnungen; GRUR 2018, 814 Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Benkard PatG/Scharen, a.a.O., PatG § 12 Rn. 5, 8 und 9).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
    Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung - ungeachtet des bestehenden Patents - für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiterhin zu benutzen (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 89 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) - Bierhahn; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

    Es kann sich dabei um Benutzungshandlungen sowohl nach Maßgabe des § 9 PatG als auch des § 10 PatG handeln (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2018, 814 Rn. 94 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Mes, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 8) Eine Benutzung im Ausland wie auch die dazu erforderlichen Veranstaltungen im Ausland begründet demgegenüber kein Vorbenutzungsrecht (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, § 12 Rn. 8; vgl. auch zu § 41 DesignG BGH GRUR 2018, 72, Rn. 35 ff. - Bettgestell).

    Dort ist anerkannt, dass ein Vorbenutzungsrecht, das einem Hersteller oder Lieferanten zusteht, den nachfolgenden Handelsstufen - als abgeleitetes Recht - zugutekommt, indem die Erzeugnisse frei gewerblich weiter angeboten, vertrieben und gebraucht werden dürfen (OLG Düsseldorf GRUR 2018, 814, Rn. 106 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen, mit Verweis auf BGH, GRUR 2012, 895 - Desmopressin; OLG Düsseldorf, InstGE 11, 193).

  • LG Düsseldorf, 15.07.2021 - 4b O 40/20

    Kokzidiosemittel

    Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung - ungeachtet des bestehenden Patents - für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiterhin zu benutzen (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 89 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut von § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) - Bierhahn; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 51/21

    Hydraulikaggregat

    Unter den genannten Bedingungen ist der Vorbenutzer berechtigt, die Erfindung - ungeachtet des bestehenden Patents - für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs weiterhin zu benutzen (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 89 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Der Erwerb des Vorbenutzungsrechts setzt zunächst - über den Wortlaut des § 12 PatG hinaus - voraus, dass der Handelnde selbstständig Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben hat (BGH, GRUR 1960, 546 (548) - Bierhahn; OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, Rn. 91 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

  • LG Düsseldorf, 19.02.2019 - 4a O 48/18

    Laufwagen für längsbeweglichen Flügel

    Gleiches gilt für vorteilhafte Abwandlungen, die Gegenstand eines Unteranspruchs sind (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 817 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen).

    Demzufolge nicht naheliegende Abwandlungen sind dagegen nur zulässig, wenn sie durch das Patent, dem gegenüber das Vorbenutzungsrecht geltend gemacht wird, ihrerseits nicht offenbart oder nahegelegt werden (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814, 817 - Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen; Keukenschrijver, GRUR 2001, 944, 947).

  • LG Düsseldorf, 17.06.2022 - 4b O 83/20

    Einblasverfahren für Ersatzreduktionsmittel

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