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   OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - VI-3 Kart 11/17 (V)   

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OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - VI-3 Kart 11/17 (V) (https://dejure.org/2018,27202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.03.2018 - VI-3 Kart 11/17 (V) (https://dejure.org/2018,27202)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. März 2018 - VI-3 Kart 11/17 (V) (https://dejure.org/2018,27202)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas- und Stromverteilernetzen gemäß § 31 Abs. 1 ARegV

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 Abs. 1 ARegV

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 31 Abs. 1
    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas- und Stromverteilernetzen gemäß § 31 Abs. 1 ARegV

  • rechtsportal.de

    ARegV § 31 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in § 31 Abs. 1 ARegV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten in der ARegV

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Die von der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 (EnVR 12/12) betroffenen Daten als "das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial" umfassten auch und gerade Vergleichs- und Aufwandsparameter.

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Mit ihrer Veröffentlichung soll für die Netznutzer Transparenz über den Stand der Effizienz der Leistungserbringung bei den einzelnen Netzbetreibern sowie ein zusätzlicher Anreiz für die Netzbetreiber zur Steigerung ihrer Effizienz geschaffen, aber auch die Nachprüfbarkeit des jeweils eigenen Effizienzwertes für den betreffenden Netzbetreiber erleichtert werden (BR-Drs. 417/07, S. 73; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 80, RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    (jeweils wie Oberlandesgericht Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschl. v. 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16, BeckRS 2017, 133828 = RdE 2018, 140).

    Zwischenzeitlich hat der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die als Musterverfahren geführten Beschwerden zweier regionaler Netzbetreiber in der Hauptsache jeweils durch Beschluss vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]) zurückgewiesen.

    Die nachstehenden Erwägungen entsprechen dabei den Ausführungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in den Beschlüssen vom 30.11.2017 (Az. VI-5 Kart 33/16 [V] und VI-5 Kart 12/17 [V]), in dem der 5. Kartellsenat die Beschwerden zweier regionaler Strom- und Gasverteilernetzbetreiber gegen "Rundmails" der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zu den Veröffentlichungspflichten nach § 31 Abs. 1 ARegV - anknüpfend an die Ausführungen in den diesbezüglichen Eilentscheidungen des 5. Kartellsenats und dieses Senats - zurückgewiesen hat, und denen der Senat auch in der Hauptsache vollumfänglich folgt.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2003 - Kart 21/02

    Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des Kartellverwaltungsrechts mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Die Anerkennung eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses scheidet insbesondere aus, wenn Daten wegen ihres hohen Aggregationsgrades oder aus sonstigen Gründen keine hinreichenden Schlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Informationen erlauben (Breiler in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 87. Lieferung 8.2016, § 72 GWB Rn. 27; OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003 - VI-Kart 21/02 [V] Rn. 34, WuW/E DE-R 1070 ff. "Energie-AG Mitteldeutschland").

    Der Netzbetreiber muss aber im Einzelnen darlegen, inwiefern die Veröffentlichung der im Rahmen der Anreizregulierungsmethodik gewonnenen unternehmensspezifischen Daten konkret geeignet ist, die Wettbewerbsposition seines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (OLG Düsseldorf, 1. Kartellsenat, Beschluss v. 22.01.2003 - VI Kart 21/02 [V], BeckRS 2003, 11035).

  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Soweit er schließlich mit anderen Netzbetreibern hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit im Qualitätswettbewerb steht, kann er ein wirtschaftliches Interesse daran haben, bei vergleichbarem Aufwand eine bessere Netzzuverlässigkeit als andere zu erzielen und damit seine nicht offenkundigen Konzepte und Maßnahmen, die bei vergleichbarem Aufwand ursächlich für eine bessere Netzzuverlässigkeit sind, nicht zu offenbaren (vgl. auch BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 44, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

    Bei ihnen handelt es sich um aggregierte Kennzahlen zur Nichtverfügbarkeit, die auf der Erfassung und Auswertung der nach § 52 EnWG erhobenen Datenreihen und der regulatorisch festgelegten ökonometrischen Bewertungsmethodik zur Bestimmung der Referenzwerte beruhen und daher lediglich das Ergebnis einer komplexen Bewertung darstellen (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 22.07.2014 - EnVR 59/12 Rn. 24, RdE 2014, 495 ff. "Stromnetz Berlin GmbH").

  • BGH, 14.04.2015 - EnZR 11/14

    Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages: Reichweite des Auskunftsanspruchs einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Auch der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es substanziierten Sachvortrags dazu bedarf, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse ein Marktteilnehmer welche Nachteile zu befürchten hätte (vgl. BGH Urteil v. 14.04.2014 - EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 - Gasnetz Springe; Urteil v. 20.7.2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich nichts anderes aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015 (EnZR 11/14, EnWZ 2015, 328 ff. "Gasnetz Springe").

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Betätigt sich der Netzbetreiber insbesondere auf vor- und nachgelagerten Märkten, auf denen er nicht über eine Monopolstellung verfügt, als Nachfrager oder Anbieter, ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse daher nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn und soweit er dort im Wettbewerb steht (vgl. auch: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16,1 BvR 2491/16, Rn. 33, juris; WAR, aaO, S. 7 ff.).

    Ein solches Verständnis lässt sich den herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Rn. 33; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 77 ff. "Stadtwerke Konstanz") nicht entnehmen.

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Umsätze, Ertragslage, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte können dabei schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, wenn durch sie die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren").

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 3 Kart 289/06

    Bestehen von nichtoffenkundigen Tatsachen als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Soweit es letzteres angeht, kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Preisgabe der Information bei objektiver Betrachtung geeignet ist, spürbar die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu beeinflussen, also entweder die eigene Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern oder die des Konkurrenten zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss v. 14.03.2007 - VI-3 Kart 289/06 [V] Rn. 7, RdE 2007, 130 ff m.w.N).

    Vielmehr kann auch einem Monopolisten, der in seinem operativen Kerngeschäft keinem Wettbewerb ausgesetzt ist, grundsätzlich ein Anspruch auf Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse zustehen, wenn und soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat (so bereits Senat, Beschluss v. 14.03.2007 - VI-3 Kart 289/06 [V] Rn. 7, aaO).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerfG, Beschluss v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 Rn. 87, BVerfGE 115, 205, 230 f. "Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren"; BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 21.01.2014 - EnVR 12/12 Rn. 76 f., RdE 2014, 276 ff. "Stadtwerke Konstanz GmbH"; BVerwG, Urteil v. 24.09.2009 - 7 C 2/09 Rn. 50 ff., BVerwGE 135, 34 ff.).

    Dies steht im Einklang mit den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stellt: Ob und in welchem konkreten Umfang ein Wettbewerber aus bestimmten Informationen Nutzen ziehen und das Bekanntwerden dieser Informationen im Wettbewerb nachteilig sein kann, ist nachvollziehbar und plausibel darzulegen (BVerwG, Urteil v. 24.09.2009, 7 C 2.09, Rn. 59).

  • BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06

    Auskunftsverlangen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17
    Bei der Konkretisierung der Anreizregulierungsvorgaben steht der Bundesregierung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGH, Kartellsenat, Beschluss v. 19.06.2007 - KVR 17/06 Rn. 43, BGHZ 172, 368 ff. "Auskunftsverlangen"; Senat, Beschluss v. 6.10.2010 - VI-3 Kart 205/09 [V] Rn. 66, juris; OLG München, Beschluss v. 25.11.2010 - Kart 17/09 Rn. 72, juris; Meinzenbach in: Säcker, BerlK-EnR, 3. A., § 21a EnWG Rn. 196); § 21a EnWG ist methodenoffen gestaltet, da die Regulierungsbehörde das Anreizregulierungsmodell erst entwickeln soll (BT-Drs. 15/5268, aaO; Schütz/Schreiber in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 21a EnWG Rn. 192).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2007 (KVR 17/06, NVwZ-RR 2008, 315), in dem der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Verordnungsvorbehalt des § 21a Abs. 6 S. 2 Nr. 10 EnWG die Datenerhebung nach § 112a Abs. 1 S. 3 i.V.m § 69 Abs. 1 EnWG nicht einschränkt, nicht aber, dass sich die Verordnungsermächtigung nach § 21a EnWG schon im Ausgangspunkt nur auf die Datenerhebung und nicht auch auf die Veröffentlichung erstreckt.

  • OLG Brandenburg, 10.07.2017 - 6 Kart 1/17

    Einstweiliges Anordnungsverfahren gegen die Regulierungsbehörde: Anspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2017 - 3 Kart 11/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung netzbetreiberbezogener

  • BGH, 08.11.1999 - II ZR 7/98

    Außerordentliche Kündigung des GmbH-Geschäftsführers

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

  • VG Köln, 25.02.2016 - 13 K 5017/13

    Mehrerlösabschöpfung einer natürlichen Monopolistin kein Geschäftsgeheimnis

  • OLG Düsseldorf, 09.03.2016 - 3 Kart 17/15

    Verfahren bei Entscheidung der Bundesnetzagentur über eine Untätigkeitsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2016 - 3 Kart 162/12

    Rechtmäßigkeit der Anpassung der Erlösobergrenze für den Betreiber eines

  • BGH, 07.06.2016 - EnVR 62/14

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rechtmäßigkeit der Einstufung von

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2007 - 3 Kart 466/06

    Eilrechtsschutz bei Begehr eines höheren Entgeltes für den Netzzugang nach EnWG

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Kart 205/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen;

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

  • OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09

    Energiewirtschaft: Ermittlung der Erlösobergrenze

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 24/16

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • OLG Düsseldorf, 16.02.2017 - 5 Kart 2/17

    Befugnis der Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung nicht anonymisierter

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Er hat dabei insbesondere an die Erwägungen, die Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], BeckRS 2018, 21092) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung hat der Senat, wie aus seinen diesbezüglichen - noch nicht rechtskräftigen - Beschlüssen vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V], a.a.O.) ersichtlich, nicht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
    Ob dies auch für die in den Anlagen zum Bescheid vom 9. Dezember 2008 geschwärzte Erlösobergrenze gilt, ist fraglich, da die festgelegte Erlösobergrenze nicht allein dem Unternehmen entstammt, sondern letztlich das Ergebnis einer behördlichen Prüfung ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2018 - VI-3 Kart 11/17 (V) -, juris.

    Bundesweit werden entsprechende weitere Verfahren geführt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. März 2018, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 6 Kart 1/17 -, a.a.O.); eine höchstgerichtliche Entscheidung über die anhängigen Rechtsbeschwerden steht noch aus.

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Regulierungsperiode im Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber verwendet worden sind, durch Beschlüsse vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V], a.a.O.) bereits entschieden und dabei an die Erwägungen, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren, angeknüpft.

    Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung hat der Senat, wie aus seinen diesbezüglichen - noch nicht rechtskräftigen - Beschlüssen vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V]) ersichtlich ist, nicht.

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

    Dabei hat er jeweils an die Erwägungen angeknüpft, die Gegenstand der Entscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV waren und in denen jeweils festgestellt worden ist, dass die in § 31 Abs. 1 Nr. 4 ARegV vorgesehene Veröffentlichung der im Effizienzvergleich verwendeten Aufwands- und Vergleichsparameter nicht deshalb unzulässig ist, weil es sich um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln würde.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2018 - 3 Kart 683/18

    Begründetheit eines Eilantrags auf Unterlassung der Veröffentlichung von

    Dies ergibt sich jeweils aus den Erwägungen, die bereits Gegenstand der Hauptsacheentscheidungen des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (etwa Beschluss vom 30.11.2017, VI-5 Kart 33/16 [V]) und des Senats vom 14.03.2018 (u.a. VI-3 Kart 11/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 ARegV und jüngst der Hauptsacheentscheidungen des Senats vom 11.07.2018 (u.a. VI-3 Kart 84/17 [V]) in Beschwerdeverfahren betreffend die Veröffentlichung der für die Berechnung des Malmquist-Produktivitätsindexes im Rahmen der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsindexes verwendeten Aufwands- und Strukturparameter der 1.-3.
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