Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - I-19 U 32/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Zum Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder
- rabüro.de
Eltern, die ihre sechs- bis siebenjährigen Kinder mehrere Stunden unbeaufsichtigt lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht und haften für von den Kindern verursachte Schäden.
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder
- rechtsportal.de
Umfang der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Aufsichtspflicht (Allgemeines) - Umfang der Aufsichtspflicht über minderjährige Kinder
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Haftung des Vaters eines minderjährigen Kindes für die Verletzung seiner Aufsichtspflicht
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht bei Schadensverursachung durch spielendes Kind
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Haftungsprinzipien für elterliche Aufsichtspflicht
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftung des Vaters eines minderjährigen Kindes für die Verletzung seiner Aufsichtspflicht
- vest-llp.de (Kurzinformation)
Elterliche Aufsichtspflicht, Kontroll-Intervalle und der beschädigte PKW
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zur elterlichen Aufsichtspflicht bei 6-jährigen Kindern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Sechs Jahre alte Kinder dürfen nicht über mehrere Stunden unbeaufsichtigt auf einem Schulhof belassen werden - Fehlen einer regelmäßigen Kontrolle begründet Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 07.11.2013 - 17 O 169/12
- OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - I-19 U 32/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 1496
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 24.03.2009 - VI ZR 51/08
Schadensersatzpflicht der Eltern eines 5 ½ jährigen Kindes wegen der Beschädigung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - 19 U 32/13
Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls genügt worden ist; - entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist (BGH, NJW 2009, 1952, 1953, m. w. Nachw.).Normal entwickelte Kinder im Alter des Sohnes des Beklagten können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden; eine ständige Beobachtung kann nicht verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 1952, 1953; BGH, NJW 1984, 2574, 2575, jeweils m. w. Nachw.).
Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (BGH, NJW 2009, 1952, 1953, m. w. Nachw.).
- BGH, 08.05.2012 - VI ZR 37/11
Schadenersatz bei Beschädigung von Versorgungsleitungen: Auslagenpauschale für …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - 19 U 32/13
Soweit hinsichtlich solcher Aufwendungen bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt (BGH, NJW 2012, 2267, 2268, m. w. Nachw.).Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, NJW 2012, 2267, 2268).
- LG Wuppertal, 07.11.2013 - 17 O 169/12
Beurteilung des Maßes der gebotenen Aufsicht über Minderjährige
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - 19 U 32/13
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2013 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal- 17 O 169/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2013 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal- 17 O 169/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:.
- BGH, 10.07.1984 - VI ZR 273/82
Umfang der Aufsichtspflicht der Eltern
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.05.2014 - 19 U 32/13
Normal entwickelte Kinder im Alter des Sohnes des Beklagten können zwar eine gewisse Zeit ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und Aufsicht gelassen werden; eine ständige Beobachtung kann nicht verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2009, 1952, 1953; BGH, NJW 1984, 2574, 2575, jeweils m. w. Nachw.).
- LG Berlin, 05.06.2018 - 55 S 132/17
Schadensersatz wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht
Nach dem Grundgedanken des § 832 BGB soll aber nur dieses Risiko von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als einem unbeteiligten Dritten (vgl. OLG Düsseldorf v. 14.5.2014 - 19 U 32/13, NJW-RR 2014, 1496, Tz. 20).