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OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95 - 64/95 I |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1996, 137
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.03.1976 - 4 StR 77/76
Verurteilung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95
Selbst wenn man hier das Vereidigungsverbot aus § 452 Abs. 1 Satz 2 ZPO für anwendbar hielte, stünde dies der Tatbestandsmäßigkeit der Meineide nicht entgegen, weil Verstöße gegen solche Verbote für den Tatbestand des § 154 StGB ohne Bedeutung sind und grundsätzlich nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74;… Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl § 154 Rdnr. 27 m.w.N.).Die Strafmilderung in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen (z.B. bei Verstößen gegen § 6 Nr. 2 StPO ) hat ihren Grund insbesondere in der typischen Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der zugunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74).
- BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69
Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.1995 - 5 Ss 111/95
Selbst wenn man hier das Vereidigungsverbot aus § 452 Abs. 1 Satz 2 ZPO für anwendbar hielte, stünde dies der Tatbestandsmäßigkeit der Meineide nicht entgegen, weil Verstöße gegen solche Verbote für den Tatbestand des § 154 StGB ohne Bedeutung sind und grundsätzlich nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74;… Dreher/Tröndle, StGB , 47. Aufl § 154 Rdnr. 27 m.w.N.).Die Strafmilderung in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen (z.B. bei Verstößen gegen § 6 Nr. 2 StPO ) hat ihren Grund insbesondere in der typischen Zwangslage, in der sich ein Zeuge befindet, der zugunsten der Rechtspflege zu einer Aussage gezwungen wird und dann entweder eine falsche Aussage beschwören oder aber sich in irgendeiner Form offenbaren und damit andere Nachteile auf sich nehmen muß (vgl. BGHSt 23, 30; 27, 74).