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   OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - VI-2 U (Kart) 15/08   

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OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - VI-2 U (Kart) 15/08 (https://dejure.org/2013,22381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2013 - VI-2 U (Kart) 15/08 (https://dejure.org/2013,22381)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. August 2013 - VI-2 U (Kart) 15/08 (https://dejure.org/2013,22381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 34
    Zulässigkeit von Einfuhrbeschränkungen für Pressfittings aus Italien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Erteilung eines Mischzertifikats!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-171/11

    Fra.bo - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
    Durch Urteil vom 12. Juli 2012 (C-171/11) hat der Gerichtshof für Recht erkannt (GA 1086 ff.):.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen und daher verboten (Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 - auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Rn. 22).

    Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat gegen die ihm nach den Art. 28 EG obliegenden Verpflichtungen verstößt, wenn er ohne triftige Rechtfertigung die Wirtschaftsteilnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte und/oder vertriebene Produkte in seinem Hoheitsgebiet vertreiben wollen, dazu veranlasst, nationale Konformitätszeichen zu erwerben (EuGH, Urt. v. 12. Juli 2012, C-171/11, Rn. 23 m.w.N.).

    Auch als private Einrichtungen sind die Beklagten bei ihrer Normungs- und Zertifizierungstätigkeit an das entsprechende Verbot gebunden (EuGH, Urt. v. 12. Juli 2012 - C-171/11, Rn. 24 bis 32).

    Auf einen Ozon-Test nach ihrem Muster durften die Beklagten die Klägerin nicht verweisen, ebenso wenig auf einen solchen Test durch ein von ihnen anerkanntes Prüflabor (vgl. EuGH, Urt. v. 12. Juli 2012 - C-171/11, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Maßnahme nur durch einen der in Art. 30 EG (nunmehr Art. 36 AEUV) aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in seiner Rechtsprechung aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie unter anderem die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 sowie Urteile v. 22. Januar 2002 - C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Rn. 33; v. 20. Juni 2002 - C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Rn. 40 bis 42; v. 8. September 2005 - C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, Rn. 55; übereinstimmend mit der im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 in der vorliegenden Sache, Rn. 23, geforderten "triftigen Rechtfertigung").

    Sie übersieht ebenfalls, dass der deutsche Gesetzgeber in § 12 Abs. 4 AVBWasserV die Vermutung aufgestellt hat, dass die den Normungen des Beklagten zu 1 entsprechenden und von der Beklagten zu 2 zertifizierten Erzeugnisse dem nationalen Recht entsprechen (EuGH, Urt. v. 12. Juli 2012 - C-171/11, Rn. 27).

    Und sie übersieht, dass die Beklagte zu 2 - in Ermangelung eigener Rechtssetzungen der Bundesrepublik Deutschland, vielmehr einer Verweisung auf DVGW-Zertifikate - die einzige Einrichtung ist, die kraft der ihr verliehenen Ermächtigung zur Zertifizierung von Erzeugnissen wie den in Rede stehenden Pressfittings über die hoheitsähnliche Befugnis verfügt, den Zugang solcher Erzeugnisse zum deutschen Markt zu regeln (EuGH, Urt. v. 12. Juli 2012 - C-171/11, Rn. 28, 31).

  • EuGH, 10.11.2005 - C-432/03

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
    Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. November 2005 (C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 35 f.) steht außerdem fest, dass ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen eines Produkts, das - wie hier - nicht von harmonisierten Spezifikationen erfasst wird, in seinem Gebiet nur solchen nationalen Vorschriften unterwerfen darf, die den Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere dem in den Artikeln 28 EG (nunmehr Art. 34 AEUV) aufgestellten Grundsatz des freien Warenverkehrs, entsprechen.

    Sowohl das Erfordernis einer vorherigen Zulassung eines Produkts zur Bestätigung seiner Eignung für eine bestimmte Verwendung als auch die in diesem Rahmen erfolgende Weigerung, die Zulassung eines Produkts in einem anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, beschränken den Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats und sind daher als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28 EG (nunmehr Art. 34 AEUV) anzusehen (EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 41 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Maßnahme nur durch einen der in Art. 30 EG (nunmehr Art. 36 AEUV) aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in seiner Rechtsprechung aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie unter anderem die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 sowie Urteile v. 22. Januar 2002 - C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Rn. 33; v. 20. Juni 2002 - C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Rn. 40 bis 42; v. 8. September 2005 - C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, Rn. 55; übereinstimmend mit der im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 in der vorliegenden Sache, Rn. 23, geforderten "triftigen Rechtfertigung").

    Allerdings ist es in Ermangelung von Harmonisierungsvorschriften Sache der Mitgliedstaaten, im Streitfall eine Angelegenheit der insofern mit der maßgebenden Dispositionsbefugnis ausgestatteten Beklagten, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang sie Ausnahmegründen Raum schaffen wollen (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 44 m.w.N.).

    Eine Maßnahme eines Mitgliedstaats (oder der Beklagten), mit der Kontrollen erneut vorgenommen werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, kann jedoch nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 45 m.w.N.).

    Vorliegen muss dazu eines der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten zwingenden Erfordernisse, sofern die Maßnahme die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 m.w.N.).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Maßnahme nur durch einen der in Art. 30 EG (nunmehr Art. 36 AEUV) aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in seiner Rechtsprechung aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie unter anderem die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 sowie Urteile v. 22. Januar 2002 - C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Rn. 33; v. 20. Juni 2002 - C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Rn. 40 bis 42; v. 8. September 2005 - C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, Rn. 55; übereinstimmend mit der im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 in der vorliegenden Sache, Rn. 23, geforderten "triftigen Rechtfertigung").
  • EuGH, 20.06.2002 - C-388/00

    Radiosistemi

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Maßnahme nur durch einen der in Art. 30 EG (nunmehr Art. 36 AEUV) aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in seiner Rechtsprechung aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie unter anderem die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 sowie Urteile v. 22. Januar 2002 - C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Rn. 33; v. 20. Juni 2002 - C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Rn. 40 bis 42; v. 8. September 2005 - C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, Rn. 55; übereinstimmend mit der im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 in der vorliegenden Sache, Rn. 23, geforderten "triftigen Rechtfertigung").
  • EuGH, 08.09.2005 - C-40/04

    Yonemoto - Rechtsangleichung - Maschinen - Richtlinie 98/37/EG - Vereinbarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 2 U (Kart) 15/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Maßnahme nur durch einen der in Art. 30 EG (nunmehr Art. 36 AEUV) aufgeführten Gründe des Gemeinwohls oder eines der in seiner Rechtsprechung aufgestellten zwingenden Erfordernisse gerechtfertigt sein, sofern sie unter anderem die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 10. November 2005 - C-432/03, Kommission/Portugal, Rn. 42 sowie Urteile v. 22. Januar 2002 - C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Rn. 33; v. 20. Juni 2002 - C-388/00 und C-429/00, Radiosistemi, Slg. 2002, I-5845, Rn. 40 bis 42; v. 8. September 2005 - C-40/04, Yonemoto, Slg. 2005, I-7755, Rn. 55; übereinstimmend mit der im Urteil des EuGH vom 12. Juli 2012 - C-171/11 in der vorliegenden Sache, Rn. 23, geforderten "triftigen Rechtfertigung").
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2013 - 3 R 53/13

    Einstweilige Anordnung - Aufnahme von Aluminium in die Liste zugelassener

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt anderes weder aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 12.07.2012 - C-171/11 - ), noch des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2013 - VI-2 U (Kart) 15/08 - ).
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