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   OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - I-3 Wx 158/20   

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OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - I-3 Wx 158/20 (https://dejure.org/2020,33666)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2020 - I-3 Wx 158/20 (https://dejure.org/2020,33666)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - I-3 Wx 158/20 (https://dejure.org/2020,33666)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 263
  • MDR 2021, 40
  • FamRZ 2021, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 12.09.2017 - 31 Wx 275/17

    Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - 3 Wx 158/20
    Der vom Nachlassgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach bei Erbfällen mit Auslandsberührung die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis nicht in Betracht kommt, sofern - wie hier (nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat) - deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f., mit Anmerkung von Weinbeck; OLG München ZEV 2017, 580 f.; Münchener Kommentar/Dutta, 8. Aufl. 2020, EuErbVO Art. 63 Rn. 18 und Art. 68 Rn. 9 m.w.N.; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Art. 68 EuErbVO Rn. 3).
  • OLG Nürnberg, 05.04.2017 - 15 W 299/17

    Zurückweisung der Nachlassbeschwerde wegen unverbindlicher informatorischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - 3 Wx 158/20
    Der vom Nachlassgericht eingenommene Rechtsstandpunkt entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, wonach bei Erbfällen mit Auslandsberührung die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis nicht in Betracht kommt, sofern - wie hier (nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat) - deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt (vgl. OLG Nürnberg ZEV 2017, 579 f., mit Anmerkung von Weinbeck; OLG München ZEV 2017, 580 f.; Münchener Kommentar/Dutta, 8. Aufl. 2020, EuErbVO Art. 63 Rn. 18 und Art. 68 Rn. 9 m.w.N.; Kroiß/Horn/Solomon-Köhler, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Art. 68 EuErbVO Rn. 3).
  • EuGH, 01.03.2018 - C-558/16

    Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2020 - 3 Wx 158/20
    Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich nach Auffassung des Senats mit Blick auf die von der Beteiligten zu 1 zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 1. März 2018 - C-558/16 (Mahnkopf), NJW 2018, 1377 ff.).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 22.03.2021 - 74 VI 1354/19

    Deutsches Ehegattenerbrecht unter Berücksichtigung des gesetzlichen griechischen

    Das Nachlassgericht bewertet sonach diese grundlegenden Entscheidungen von BGH und EuGH für die gerichtliche Praxis so, dass der Leitsatz des EuGH eine erbrechtliche Qualifikation des § 1371 Abs. 1 BGB nicht explizit postuliere, sondern für diese durch den BGH als güterrechtlich qualifizierte Norm durch Auslegung und Konkretisierung der Regelungen der EuErbVO in Art. 1 Abs. 1 (Anwendungsbereich Rechtsnachfolge von Todes wegen) und in Art. 3 Abs. 1 a) (Begriff Rechtsnachfolge) deren Anwendung eröffnet, insbesondere für das ENZ-Verfahren (so im Ergebnis auch OLG München, ZEV 2019, 631, RN 13, 14 sowie OLG Düsseldorf, BeckRS 2020, 28805 RN 13, 14; offengelassen OLG Hamm, NJW 2019, 2180).
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