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   OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20   

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OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20 (https://dejure.org/2021,56510)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2021 - 6 U 443/20 (https://dejure.org/2021,56510)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 (https://dejure.org/2021,56510)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 118
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Zwar sei zutreffend, dass der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (C 66/19) entschieden habe, die damals geltende deutsche gesetzliche Regelung zu den für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen informiere den Darlehensnehmer nicht klar und verständlich über sein Widerrufsrecht, so dass dieser Kaskadenverweis nicht in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48 EG stehe.

    Soweit sich das Landgericht für seine abweichende Auffassung auf die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) stützt, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, juris; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn.25).

    Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis).

    Die Bundesrepublik Deutschland hat in ihrer Stellungnahme zur Vorlage durch das Landgericht Saarbrücken die Zuständigkeit des EuGH gerügt, weil der deutsche Gesetzgeber trotz der ihm vom Unionsgesetzgeber eingeräumten Befugnis keine Entscheidung getroffen hat, die in der Richtlinie vorgesehene Regelung auf nicht in ihren Geltungsbereich fallende Bereiche wie den Bereich der grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherkreditverträge anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, juris Rn. 23 - Kreissparkasse Saarlouis).

    Da diese Regelung als richtlinienkompatibel angesehen worden ist, hat der deutsche Gesetzgeber es lediglich für sachgerecht gehalten, die Vorschriften für den Verbraucherkredit und für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zusammenzufassen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn. 24 - Kreissparkasse Saarlouis).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 581/18

    BGH-Rechtsprechung zu grundpfandrechtlich besichertem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Soweit sich das Landgericht für seine abweichende Auffassung auf die Ausführungen im Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19, juris - Kreissparkasse Saarlouis) stützt, ist diese Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es hier um einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliardarlehensvertrag geht, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 581/18, juris; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 - C-66/19, juris Rn.25).

    Weder aus dieser noch aus der weiteren Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der deutsche Gesetzgeber habe die Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie generell auf grundpfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen (BGH, Beschluss vom 07. Mai 2020 - XI ZR 581/18 -, Rn. 3, juris).

    Danach bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den Grundsätzen des nationalen Rechts, nach denen die streitgegenständliche Widerrufsinformation in Bezug auf den sog. Kaskadenverweis klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18 -, juris).

  • OLG Köln, 27.03.2017 - 13 U 289/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Die Verwendung der Bezeichnung "verbundener Vertrag" für die Bausparverträge in der Widerrufsinformation der Beklagten ist jedoch schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Begriff des verbundenen Vertrages in der Widerrufsinformation durch die Bezugnahme auf die konkret genannten Bausparverträge selbst definiert und nicht im rechtstechnischen Sinne gebraucht worden ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2017 - 13 U 289/16, juris Rn.10).

    Es fand damit auch § 358 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Anwendung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 8, juris).

  • OLG Düsseldorf, 25.06.2021 - 17 U 292/19

    Widerruf eines Darlehens; Unzureichende Widerrufsbelehrung; Verwirkung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Dem 17. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (I-17 U 292/19) sei daher dahin zu folgen, dass der Widerruf wirksam sei, wenn der Bausparvertrag fehlerhaft als verbundener Vertrag angegeben und die Beklagte in der Widerrufsinformation den letzten Absatz zu Einwendungen bei verbundenen Verträgen angekreuzt habe, obwohl § 359 BGB gem. § 359a Abs. 2 BGB a.F. auf Verträge über Zusatzleistungen nicht anwendbar sei.

    Dass die mit dem Darlehensvertrag gleichzeitig abgeschlossenen, im Darlehensvertrag konkret bezeichneten Bausparverträge, mit denen das Darlehen bei Zuteilung getilgt werden sollte, unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" rechtlich unzutreffend als verbundene Verträge bezeichnet wurden, macht die Widerrufsinformation eben so wenig fehlerhaft, wie der bei den Widerrufsfolgen unter "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" gegebene Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern kann, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern (aA. wohl OLG Düsseldorf, 17. Zivilsenat, Urteil vom 25.06.2021 - I-17 U 292/19, vgl. auch Hinweisbeschluss des 14. Zivilsenates vom 04.12.2019, Bl. 196 ff. GA).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Zutreffend sei auch, dass der BGH seine bis dahin ständige Rechtsprechung, wonach im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben der deutschen gesetzlichen Regelung eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht komme, mit Urteil vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19) korrigiert und festgestellt habe, dass er an seiner früheren Rechtsprechung im Hinblick auf die EuGH-Rechtsprechung nicht mehr festhalte.

    Der BGH hält - wie das Landgericht noch zutreffend erkennt - lediglich im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 16).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Dass eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift, jedenfalls dann, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung dient und keinen Verstoß gegen das Transparenzverbot darstellt, ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris, Rn. 46 mwN; Urteil vom 22.11.2016- XI ZR 434/15, juris Rn.19), wie auch die Kläger nicht in Abrede stellen.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn dem Darlehensnehmer selbst überlassen wird zu prüfen, welche genau die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind und der Text nur die rechtlichen Grundlagen für den Fristbeginn wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, juris Rn. 13 ff).

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Eine an anderer Stelle in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis lässt auch dann, wenn sie im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation unberührt (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18, Rn. 30, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Denn das Darlehen diente nicht der Finanzierung der Bausparverträge, so dass die Bausparverträge keine mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB a.F. darstellten (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 160/17, Tz. 28).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 463/18

    Unzulässige Aufrechnungsbeschränkung in AGB hat keine Auswirkung auf Wirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    Eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergibt sich schließlich nicht aus der von den Klägern erstinstanzlich gerügten Regelung zur Aufrechnungsbefugnis unter Z. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (vgl. etwa Beschluss vom 02.04.2019 - XI ZR 463/18).
  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.10.2021 - 6 U 443/20
    An der Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation ändert dies nichts (vgl. zum Fall des vertraglich eingeräumten Verzichts auf Tageszinsen auch BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18, Rn. 25).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • OLG Stuttgart, 16.11.2015 - 6 U 171/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Erforderlichkeit der Hervorhebung von Pflichtangaben

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 299/19

    Anwendung der Verbraucherkreditrichtlinie auf einen grundpfandrechtlich

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2023 - 17 U 446/21

    Immobiliardarlehensvertrag im Altfall: Widerruf eines Darlehensvertrags bei

    Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 8, juris).

    (bb) Dem wird die erteilte Widerrufsinformation nicht gerecht (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2021 - 17 U 292/19 -, Rn. 27, juris; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 22 ff., juris - NZB anhängig unter XI ZR 518/21, zustimmend Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearb. 2021, Updatestand 25. November 2022, § 358 Rn. 184j.2 ff. sowie OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 7 ff., juris).

    Bei dem zu Tilgungszwecken aufgenommenen Bausparvertrag handelt es sich aber - worauf der Senat in der mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat (Protokoll, dort S. 2 = II 98) - um keinen Vertrag über eine angegebene Leistung im Sinne von § 359a Abs. 1 BGB aF (so aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 24, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 8, juris).

    Entgegen der Annahme des Landgerichts kann die fehlerhafte Information nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Beklagte habe den Begriff des verbundenen Vertrages lediglich ungenau verwendet, selbst definiert und nicht im Rechtssinne gebraucht (so indes auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 23, juris und OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 10, juris).

    Gegen die Einschätzung des Landgerichts, die Beklagte habe eine eigene Definition des Begriffs des verbundenen Vertrages verwendet, streitet des Weiteren, dass für das Verständnis von Begriffen, die in der vorformulierten Widerrufsinformation enthalten sind, die bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze heranzuziehen sind (vgl. Spörel, EWiR 2022, 226, 228).

    Will die Bank aber lediglich über vermeintlich bestehende gesetzliche Rechte belehren, ist für die Annahme einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, dem Darlehensnehmer auf vertraglicher Grundlage weitere Rechte einzuräumen, kein Raum (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris und BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20 -, BGHZ 229, 59-94, Rn. 72 - für ein vertragliches Widerrufsrecht; aA für eine vergleichbare Konstellation OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 27, juris).

    2021, Updatestand 25. November 2022, § 358 Rn. 91; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Edition, Stand 1. August 2022, § 358 Rn. 13; Müko/Habersack, BGB, 9. Aufl., § 358 Rn. 25; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 349; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand 1. Dezember 2022, § 358 Rn. 67; aA siehe etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 25, juris und zur Beschränkung des Widerrufs auf den Darlehensvertrag Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 65; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 358 Rn. 23).

    Die Revision wird zugelassen, nachdem die Frage, ob die fehlerhafte Bezeichnung eines Bausparvertrages als verbundenes Geschäft in Fällen wie dem vorliegenden geeignet ist, den Widerruf eines Darlehensvertrages zu begründen, in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise abweichend beurteilt wird (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 6 U 443/20 -, Rn. 22 ff., juris sowie OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2017 - 13 U 289/16 -, Rn. 7 ff., juris).

  • OLG München, 18.01.2024 - 19 U 3956/23

    Vorfälligkeitsentschädigung, Darlehensverträge, vorzeitige Rückzahlung,

    aa) Zunächst ist klarzustellen, dass weder die von den Klägern zitierte EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 09.09.2021, Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rz. 96 ff. [ECLI:EU:C:2021:736]) noch dessen aktuelle Entscheidung insoweit (Urteil v. 21.12.2023, Az. C-38/21, C-47/21, C-232/21, Rz. 247 ff. [ECLI:EU:C:2023:1014]) im vorliegenden Fall einschlägig sind, da es hier - wie die Kläger selbst erkennen - um kein Allgemein-Verbraucherdarlehen, sondern um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag mit einem Gesamtkreditbetrag von mehr als 75.000 EUR geht, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: VerbrKrRL) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. a) und c) keine Anwendung findet (EuGH, Urteil v. 26.03.2020, Az. C-66/19, Rz. 25; BGH, Beschluss v. 14.09.2021, Az. XI ZR 599/20; Beschluss v. 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, Rz. 4; Beschluss v. 19.03.2019, Az. XI ZR 44/18, Rz. 17; Senatsbeschluss v. 25.10.2023, Az. 19 U 1861/23 e, juris Rz. 99; OLG Braunschweig, Beschluss v. 14.02.2022, Az. 4 U 583/21, juris Rz. 42; OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2021, Az. I-6 U 443/20, juris Rz. 17).
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