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   OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - I-14 U 92/11   

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OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.03.2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. März 2012 - I-14 U 92/11 (https://dejure.org/2012,25832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angeblich geschädigter Anleger muss zu Struktur und Risiken gezeichneter Zertifikate näher vortragen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind danach - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen, gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 22 - 25).

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.

    Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Anlageberater, im Hinblick auf die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17 m.w.N.).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10, juris Tz. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20).

    In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 27. September 2011, XI ZR 182/10).

  • OLG Celle, 26.01.2011 - 3 U 101/10

    Höhe des Anlageschadens bei Veräußerung der erworbenen Wertpapiere vor

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, das unter Berufung auf das OLG Celle, Urteil vom 26 Januar 2011, 3 U 101/10, der Auffassung ist, ein Anspruch des Schädigers auf Ersatz seines Differenzschadens setze voraus, dass der Schädiger zuvor die Naturalrestitution verweigert habe (§ 250 BGB).
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Danach kann der Anleger vielmehr nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Anteile verlangen oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - als Differenzschaden gegen Anrechnung des an ihre Stelle getreten Veräußerungspreises verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, II ZR 287/02, juris Tz. 13).
  • OLG Celle, 21.04.2010 - 3 U 202/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen beim

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dabei erfolgt der Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs, wobei es gleichgültig ist, ob der Kunde von sich aus die Dienste und die Erfahrung der Bank in Anspruch nehmen wollte oder hierfür ein Entgelt vereinbart worden ist (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. März 2011, XI ZR 191/10, juris Tz. 19, m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 2006, XI ZR 63/05, juris Tz. 10; BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93, juris Tz. 11 f.; OLG Celle, Urteil vom 21. April 2010, 3 U 202/09, juris Tz. 29).
  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Dass die dem Kläger und der Zedentin durch die Mitarbeiter der Beklagten gewährte Anlageberatung diesen Anforderungen nicht genügte, diese insbesondere über diejenigen Eigenschaften und Risiken, die unter Berücksichtigung ihres Wissenstandes, ihrer Risikobereitschaft und ihres Anlageziels für ihre Anlageentscheidung von Bedeutung waren, nicht hinreichend aufgeklärt wurden, ist vom Kläger, der hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, III ZR 84/10, juris Tz. 17; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, IX ZR 494/06, juris Tz. 18; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006, III ZR 205/05, juris Tz. 7; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000, XI ZR 159/99, juris Tz. 27), nicht hinreichend dargetan worden.
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011, XI ZR 33/10, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, juris Tz. 19).
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 6 U 9/02

    Vorteilsausgleichung bei Anlageberatung; Darlegungs- und Beweislast bei

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99

    Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage

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