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   OLG Düsseldorf, 15.08.1991 - 6 U 276/90   

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https://dejure.org/1991,8045
OLG Düsseldorf, 15.08.1991 - 6 U 276/90 (https://dejure.org/1991,8045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.1991 - 6 U 276/90 (https://dejure.org/1991,8045)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 1991 - 6 U 276/90 (https://dejure.org/1991,8045)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 55
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.10.1996 - XII ZR 55/95

    Formularmäßige Vereinbarung der Entgeltfortzahlung in den AGB eines Sport- und

    Die vorformulierten Regelungen werden auch außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts in derselben oder zumindest in ähnlicher Fassung und mit sachlich gleichem Inhalt benutzt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 55; Heidemann, AGB der Sportstudios und Fitneßcenter - eine Rechtsprechungsübersicht, VuR 5/188).
  • OLG Frankfurt, 05.12.1994 - 6 U 163/93

    Wirksamkeit einer AGB-Klausel über Beitragszahlungsplicht im

    Soweit der Beklagte unabhängig vom Inhalt des Vertragstextes verpflichtet ist, den Kunden in den Gebrauch der Geräte einzuweisen, zu beraten und zu beaufsichtigen, handelt es sich um reine Nebenpflichten, die trotz ihrer dienstrechtlichen Elemente nichts daran ändern, daß die reine Gebrauchsüberlassung das Vertragsverhältnis maßgeblich prägt (so bereits Sen.Urt. v. 20.3.1986 - 6 U 40/85, S. 7; ebenso OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 243, 244; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 55; a.A.: OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243).

    Es kann dahinstehen, ob die Dauer der Vertragsverlängerung generell deutlich geringer sein muß als die Erstlaufzeit des Vertrages (so OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 243; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 55).

  • LG Mönchengladbach, 30.05.2003 - 2 S 22/03

    Zulässigkeit einer Laufzeit von 2 Jahren bei Fitnessstudiovertrag

    Zwar hat das OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, S. 55, 56, eine ähnliche Klausel in einem Verbandsklageverfahren für unzulässig erachtet, weil dies auch den Fall erfasse, dass der Studioinhaber einen wichtigen Grund für eine Kündigung - etwa durch zeitweise Schließung des Studios setze.
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