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   OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - VI-U (Kart) 10/06   

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OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - VI-U (Kart) 10/06 (https://dejure.org/2008,21417)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2008 - VI-U (Kart) 10/06 (https://dejure.org/2008,21417)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2008 - VI-U (Kart) 10/06 (https://dejure.org/2008,21417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die Bereitstellung von Datenbeständen im Hinblick auf Teilnehmernetzanschlüsse; Voraussetzungen für einen Verstoß gegen § 47 Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgrund der Nichtbeachtung des Grundsatzes der ...

  • Judicialis

    TKG § 12 Abs. 1; ; TKG § 12 Abs. 2; ; TKG § 31; ; TKG § 47; ; TKG § 47 Abs. 1; ; TKG § 47 Abs. 4; ; TKG § 47 Abs. 4 Satz 1; ; ZPO § 256; ; BGB § 134; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt; ; VwVfG § 35

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06

    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

    Grundsätzlich ist daher nur derjenige Teil der Preisvereinbarung nichtig, der die zulässige Höchstgrenze überschreitet, so dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senat, Urteil v. 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 18; Heinrichs in Palandt, aaO., § 134 Rn. 27; Sack in Staudinger, BGB, § 134 Rn. 269 jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06

    Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).

    Der Beschluss ist auch der Beklagten aus dem beim Senat geführten, rechtlich parallel gelagerten Rechtsstreit VI - U (Kart) 31/06 bekannt.

    Auf ihn hat der Senat überdies in seinen gegen die Beklagten ergangenen Urteilen vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06, Umdruck S. 13, vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck S. 15 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 19, abgestellt.

    Darüber hinaus ergibt sich dieser Maßstab auch aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Entgeltbegriffs, wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1, 2 TKG (1996) entwickelt hat (vgl. Urteile vom 15.11.2006, VI-U (Kart) 1/06, Umdruck S. 10; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06, Umdruck, S. 13 und vom 20.06.2007, VI - U (Kart) 4/02, Umdruck S. 20).

  • BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05

    Suchmaschine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm kommt zu dem Ergebnis, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so auch zu § 12 TKG a. F. Gärtner TMR 2002, 48; Maier K&R 2005, 362, 365; Wilms MMR 2006, 74, 77; offen gelassen BGH Urteil v. 11. Juli 2006, KZR 29/05).

    Der nach § 47 TKG Verpflichtete kann sich aber nicht einer Preisbegrenzung dadurch entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2006, Az.: KZR 29/05, Umdruck Seite 11, noch zur Rechtslage unter § 12 TKG a. F., dessen Grundsätze aber fortgelten).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2007 - 2 U (Kart) 9/05

    Zur wettbewerbsrechtlichen Beeinträchtigung auf dem Markt des Betriebs von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Sie ist nicht an den Kosten der effizienten Bereitstellung der Teilnehmerdaten orientiert, weil die Klägerin in das Entgelt die jährlichen Kosten für den Aufbau und die Unterhaltung der Datenbank DaRed sowie die Kosten für die Pflege des Datenbestandes einbezogen und darüber hinaus die Höhe des zu zahlenden Entgelts von der Nutzungshäufigkeit d.h. der Anzahl der Anrufe bzw. Zugriffe abhängig gemacht hat (Senat, Urteile vom 13.06.2007, VI - U (Kart) 4/02; vom 02.05.2007, VI - U (Kart) 31/06; vom 15.11.2006, VI - U (Kart) 1/06; Urteil des 2. Kartellsenats vom 27.06.2007, VI - 2 U (Kart) 9/05).
  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Der gerichtlichen Nachprüfung sind nur dann Grenzen gesetzt, wenn die Höhe des Entgelts unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (BGH NJW 1979, 597 f.) oder die Entgeltbestimmung unter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt mit der gesetzlich angeordneten Folge steht, dass Verträge mit Preisvereinbarungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nicht wirksam sind (BGH NJW 1998, 3188, 3192).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Der gerichtlichen Nachprüfung sind nur dann Grenzen gesetzt, wenn die Höhe des Entgelts unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (BGH NJW 1979, 597 f.) oder die Entgeltbestimmung unter einem behördlichen Genehmigungsvorbehalt mit der gesetzlich angeordneten Folge steht, dass Verträge mit Preisvereinbarungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nicht wirksam sind (BGH NJW 1998, 3188, 3192).
  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
    Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Abs. 3 RL 98/10/EG ist diese Regelung dahin auszulegen, dass nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten in Rechnung gestellt werden können und für zusätzliche Daten, die nicht zur Verfügung gestellt werden müssen, nur die zusätzlichen Kosten, die der Datenlieferant selbst für den Erhalt dieser Daten aufwenden muss, nicht aber die Kosten für dieses Zurverfügungstellen, abverlangt werden können (EuGH Urteil v. 25.11.2004, Rs. C. 109/03, MMR 2005, 227).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2013 - U (Kart) 37/12

    Nachforderung eines Entgelts für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten von

    Das der Klägerin zustehende jährliche Entgelt für die Teilnehmerdatenüberlassung von ... EUR folge aus dem Urteil des Senats vom 17. August 2011 in dem Verfahren VI-U (Kart) 10/06 (als Anl. BB 3 zum Schriftsatz der Beklagten v. 19.12.2011 eingereicht), wobei jenes Urteil "die Grundlage für die Widerklage" (vgl. S. 9 des genannten Schriftsatzes) sei.

    Schließlich übernimmt die Ersatzentgeltregelung die in den Ausgangsbestimmungen des § 4 Abs. 1 und 3 des Vertrags enthaltenen Vereinbarungen zu vom Umfang der Datennutzung unabhängigen Mindestentgelten, was in Bezug auf die Basisdaten der eigenen Telefoniekunden der Klägerin ebenfalls rechtswidrig ist, weil dies zur Umlage höherer als der tatsächlich entstandenen Kosten der Kostenkategorie 3 führen kann (vgl. Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.b.bb.; Senat, [Hinweis- und Auflagen-] Beschluss v. 21.9.2010 -VI-U (Kart) 9/06- zu I.1.

    Zu beachten ist nämlich, dass bei der ergänzenden Vertragsauslegung zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen ist und die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen den Ausgangspunkt der Vertragsergänzung bilden (vgl. zum Ganzen etwa Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.1) mit Nachw. zur höchstrichterl.

    Dieser Auffassung hat der Senat in jenen Verfahren im Einzelnen widersprochen (vgl. hierzu die eingehenden Ausführungen im Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.bb.(1)(1.2)(c) und (d)).

    (3) Wie der Senat bereits in den Vorprozessen ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(dd)), ist es ferner für die dargestellte zivilprozessuale Darlegungslast zum Geheimnisschutz entgegen der Auffassung der Klägerin unerheblich, ob deren Äußerungen in einem Missbrauchsverfahren vor der Bundesnetzagentur den dort beigeladenen Unternehmen nur geschwärzt überreicht werden würden.

    (4) Der aus den vorstehenden Ausführungen folgenden Notwendigkeit, die reklamierten Geschäftsgeheimnisse im Einzelnen zu benennen und vorzutragen, welche Nachteile konkret aus einer Offenlegung resultieren können, hat sich die hiesige Klägerin bereits in den früheren Prozessen vor dem Senat mit lediglich pauschal gehaltenem Vorbringen durchgängig entzogen (vgl. insoweit Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(bb)).

    Ohne einen solchen Sachvortrag kann die Klägerin einen Geheimnisschutz schon nicht in Anspruch nehmen (so bereits Senat, Urteil v. 17.8.2011, a.a.O.).

    Wie der Senat bereits im Rahmen der vor ihm geführten Vorprozesse ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(c)(ee)), versteht sich von selbst, dass eine anwaltlich vertretene Prozesspartei nicht dadurch weitere (wiederholende) gerichtliche Hinweise erzwingen kann, dass sie die bereits erhaltenen Hinweise weitgehend ignoriert und sich sodann auf den Standpunkt stellt, ohne einen erneuten Hinweis des Gerichts dürfe man davon ausgehen, ausreichend und substantiiert vorgetragen zu haben.

    Dass -wie die Klägerin hier behauptet und auch schon in Vorprozessen reklamiert hatanwaltliche Vertreter Informationen aus dem einen Rechtsstreit auch in anderen Verfahren für dritte Mandanten verwendet haben, bedeutet nicht, dass diese auch gegen eine strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtung verstoßen würden (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(d)(aa) und (bb)).

    Fehlt es somit an einem strafbaren Verhalten, kann aus dem Vorfall auch nicht gefolgert werden, die Bevollmächtigten der Beklagten würden unter Verstoß gegen § 353 d Nr. 2 StGB einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung zuwider handeln (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil v. 17.8.2011 -VI-U (Kart) 10/06- zu II.A.2.c.bb.(1)(1.2)(d)(cc)).

    Auf Ansprüche aus diesem Rechtsinstitut stützt sich die Beklagte ausdrücklich (auch), wobei sie das von ihr zitierte und überreichte Senatsurteil vom 17.8.2011 des Verfahrens VI-U (Kart) 10/06 zur Begründung ihres Zahlungsverlangens in Bezug nimmt.

    Wie an genannter Stelle ebenfalls bereits dargelegt, ist die Klägerin über ihre prozessuale Obliegenheit genauestens informiert, dies nicht zuletzt auch mit Blick auf das im Verfahren VI-U (Kart) 10/06 gegen sie ergangene und von der Beklagten als "Grundlage für die Widerklage" bezeichnete Urteil des Senats vom 17. August 2011 (vgl. dort zu II.A.2.c.aa.).

  • BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08

    Teilnehmerdaten IV

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 16. Januar 2008 - VI U (Kart) 10/06, veröffentlicht in juris):.
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - U (Kart) 19/11

    Anspruch des Betreibers einer Autoreparaturwerkstatt auf Abschluss eines

    Wenn schon ein Feststellungsverfahren zur Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt, bestehen gegen die Zulässigkeit der (bloßen) Feststellungsklage keine Bedenken (BGH NJW 1995, 2219, 2220; BGH NJW-RR 1994, 1272 f.; Senat Urteil v. 17.08.2011, Az.: VI U (Kart) 10/06 Seite 8 der Urteilsgründe).
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