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   OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - I-9 U 82/15   

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OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - I-9 U 82/15 (https://dejure.org/2017,3160)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.01.2017 - I-9 U 82/15 (https://dejure.org/2017,3160)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15 (https://dejure.org/2017,3160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf im Jahr 1994 geschlossener und im Jahr 2005 prolongierter Verbraucherdarlehensverträge

  • rechtsportal.de

    Widerruf im Jahr 1994 geschlossener und im Jahr 2005 prolongierter Verbraucherdarlehensverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Verträgen vom 14.10.2005, auf die sich die Widerrufserklärung des Klägers bezog, um bloße Prolongationsvereinbarungen im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelte, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 20; BGH WM 2016, 1727 f.).

    F. auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 21 m.w.N.).

    Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher indes nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation (vgl. BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 24).

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
    Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen (vgl. BGH NJW 2013, 155, 157, Rn. 35).

    Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, mit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung im Falle einer gesetzlichen Pflicht die hierfür bestehenden Anforderungen zu erfüllen, dass sie auch ein etwa vertraglich gewährtes Widerrufsrecht denselben strengen Anforderungen unterwerfen wollte (vgl. BGH NJW 2013, 155, 157 f., Rn. 38).

  • BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
    Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Verträgen vom 14.10.2005, auf die sich die Widerrufserklärung des Klägers bezog, um bloße Prolongationsvereinbarungen im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelte, bei der dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 495Abs. 1 BGB a. F. nicht zusteht (vgl. BGH WM 2013, 1314, 1316, Rn. 20; BGH WM 2016, 1727 f.).

    Ist das - wie hier - nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch die Tilgung betreffen (vgl. BGH WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen).

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
    Soweit die Beklagte den Prolongationsvereinbarungen vom 14.10.2005 Widerrufsbelehrungen beigefügt hat, wonach die Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden konnten, erscheint bereits fraglich, ob sie dadurch überhaupt ein vertragliches Widerrufsrecht begründen wollte (vgl. dazu BGH WM 2012, 262, 264, Rn. 17).
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 9 U 82/15
    Begehrt der klagende Verbraucher die Feststellung, dass ein Darlehensvertrag durch Widerruf beendet ist, ist sein wirtschaftliches Interesse an dieser Feststellung zwar grundsätzlich nach der Summe der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen (vgl. BGH WM 2016, 454, 456, Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2017 - 23 U 195/16

    Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung

    Denn ein - unterstelltes - vertragliches Widerrufsrecht wäre nur in der mit der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung entstanden (vgl. BGH NJW 2013, 155 [BGH 22.05.2012 - II ZR 14/10] ; OLG Düsseldorf, Urt.v. 16.01.2017 - I-9 U 82/15 -).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2018 - 23 U 37/17

    Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag: Zur Frage der Wesentlichkeit von

    Ist das nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob sich die neuen Vereinbarungen auf die Zinsmodalitäten beschränken oder auch weitere Kreditmodalitäten betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 385/15, WM 2016, 1727, 1728 zur Neureglung von Zins- und Tilgungsanteilen bei Forward-Darlehen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.04.2017 - I-14 U 81/16; Urteil vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2017 - 14 U 81/16

    Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Prolongation eines Darlehens

    Damit war ein der Klägerin eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls zwei Wochen nach Abschluss der Prolongationsvereinbarungen abgelaufen und der später erklärte Widerruf ging ins Leere (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15, juris Rn. 22).".
  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
    Andererseits ist in solchen Fällen das Kapitalnutzungsrecht für die verlängerte Vertragslaufzeit nicht mehr im Ursprungsvertrag angelegt, was eher für eine Novation/echte Prolongation spricht (LG Düsseldorf, vom 16.03.2018, 10 O 65/17 unter I., LG Köln vom 12.01.2016, 22 O 334/15, juris Rn. 38; offen lassend: OLG Düsseldorf vom 16.01.2017, I-9 U 82/15, juris Rn. 17).
  • LG Krefeld, 26.07.2017 - 5 O 357/16
    Weitere Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind weder vorgetragen noch erkennbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2017 - I-9 U 82/15 -, Rn. 22, juris).
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