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   OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - VI-3 Kart 274/09 (V)   

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https://dejure.org/2011,19912
OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - VI-3 Kart 274/09 (V) (https://dejure.org/2011,19912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2011 - VI-3 Kart 274/09 (V) (https://dejure.org/2011,19912)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Februar 2011 - VI-3 Kart 274/09 (V) (https://dejure.org/2011,19912)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenbescheid der Bundesnetzagentur bzgl. der Genehmigung von Netzentgelten ist rechtmäßig i.R.d. Berücksichtigung des personellen und sachlichen Aufwandes; Bemessung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Netzentgeltgenehmigung; Überprüfung der Gebührenbemessung ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur gerichtlichen Kontrolle eines Gebührenbescheides der Bundesnetzagentur

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung der Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Netzentgeltgenehmigung; Überprüfung der Gebührenbemessung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.11.2000 - 6 C 8.99

    Elektromagnetische Verträglichkeit, Senderbetreiber, Beitrag, Gebühr, Steuer,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2010, Aktenzeichen 6 C 8/99, ist nicht einschlägig, weil es nicht die Erhebung von Verwaltungsgebühren, sondern die Erhebung von Beiträgen , nämlich für die Finanzierung der auf die Behebung elektromagnetischer Unverträglichkeiten gerichteten Geräteprüfung und Störungsbearbeitung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, betrifft.

    Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt zwar in seinem Urteil vom 01.02.2008, Aktenzeichen 10 A 510.05, betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Zuteilung von Emmissionsberechtigungen durch die Deutsche Emmissionshandelssstelle unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2000, Aktenzeichen 6 C 8/99, in einem obiter dictum die Auffassung, dass auch bei einer Verwaltungsgebühr ein Gemeinwohlkostenabzug vorzunehmen sei, verkennt dabei aber den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer (Verwaltungs-) Gebühr und einem Beitrag.

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Es stellt das Vorliegen einer Gebühr nicht in Frage, wenn die Leistung, die der Staat sich "entgelten" lassen will, auch oder sogar in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Wohls verlangt wird und damit zugleich oder überwiegend allgemeine öffentliche Interessen verfolgt werden (so ausdrücklich: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.03.1994, Aktenzeichen 4 C 1/93 "Luftsicherheitsgebühr").
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2009 - 12 B 13.08

    Allgemeine Emissionshandelsgebühr; Ermächtigungsgrundlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in seiner Entscheidung auch nicht aufgegriffen (siehe Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.03.2009, Aktenzeichen 12 B 13.08).
  • VG Berlin, 01.02.2008 - 10 A 510.05

    Klage gegen die Erhebung von Kosten für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Das Verwaltungsgericht Berlin vertritt zwar in seinem Urteil vom 01.02.2008, Aktenzeichen 10 A 510.05, betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Zuteilung von Emmissionsberechtigungen durch die Deutsche Emmissionshandelssstelle unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2000, Aktenzeichen 6 C 8/99, in einem obiter dictum die Auffassung, dass auch bei einer Verwaltungsgebühr ein Gemeinwohlkostenabzug vorzunehmen sei, verkennt dabei aber den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer (Verwaltungs-) Gebühr und einem Beitrag.
  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Im Hinblick auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, deren Verletzung die Kostenschuldnerin beanstandet, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 24.03.1961, Aktenzeichen VII C 109.60 (zit. n. juris, R. 31f), ausgeführt:.
  • BVerwG, 25.05.1984 - 8 C 55.82

    Berücksichtigung des Allgemeininteresses bei Bemessung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 25.05.1984, Aktenzeichen 8 C 55/82, 8 C 58/82, und vom 07.04.1989, Aktenzeichen 8 C 90/87, sind schon nicht einschlägig, weil sie nicht die Erhebung von Verwaltungs gebühren, sondern die Erhebung von Benutzungs gebühren, nämlich Straßenreinigungsgebühren, betreffen.
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Die Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 25.05.1984, Aktenzeichen 8 C 55/82, 8 C 58/82, und vom 07.04.1989, Aktenzeichen 8 C 90/87, sind schon nicht einschlägig, weil sie nicht die Erhebung von Verwaltungs gebühren, sondern die Erhebung von Benutzungs gebühren, nämlich Straßenreinigungsgebühren, betreffen.
  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 3 Kart 274/09
    Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.1967, Aktenzeichen IV C 179.65 (zit. n. juris, R.22), ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 16/20
    Danach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 30434048, Bl. 15; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879 m.w.N.; Boos, in: Theobald/Kühling, Energierecht 106. EL April 2020, § 91 EnWG Rn. 40).

    Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung steht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 1967, 30434048; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879; BeckRS 2009, 24300; BeckRS 2009, 9013).

    Gegen Beschwerdeentscheidungen in isolierten Kostensachen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.02.2011, VI-3 Kart 274/09 (V) BeckRS 2011, 13879).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 20/19
    Danach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 30434048, Bl. 15; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879 m.w.N.; Boos, in: Theobald/Kühling, Energierecht 106. EL April 2020, § 91 EnWG Rn. 40).

    Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung steht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 1967, 30434048; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879; BeckRS 2009, 24300; BeckRS 2009, 9013).

    Gegen Beschwerdeentscheidungen in isolierten Kostensachen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.02.2011, VI-3 Kart 274/09 (V) BeckRS 2011, 13879).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2020 - 3 Kart 19/20
    Danach sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 30434048, Bl. 15; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879 m.w.N.; Boos, in: Theobald/Kühling, Energierecht 106. EL April 2020, § 91 EnWG Rn. 40).

    Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung steht (vgl. BVerwG, BeckRS 9998, 116007; BeckRS 1967, 30434048; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 13879; BeckRS 2009, 24300; BeckRS 2009, 9013).

    Gegen Beschwerdeentscheidungen in isolierten Kostensachen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, da es sich nicht um eine in der Hauptsache erlassene Entscheidung im Sinne des § 86 Abs. 1 EnWG handelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.02.2011, VI-3 Kart 274/09 (V) BeckRS 2011, 13879).

  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 76/21

    Die Gebührenvorschrift nach Nr. 8 der Anlage zu § 2 EnWGKostV wahrt noch die sich

    Denn es geht der Beschwerdeführerin um die Beseitigung eines belastenden Kostenbescheids (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - VI-3 Kart 274/09 (V), juris Rn. 24).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2023 - WpÜG 1/21

    Zur gesonderten Erstattung von Kosten der BaFin bei gesonderter Prüfung im

    Gebühren sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung der Verwaltung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2017, 2 BvL 2/14, BVerfGE 144, 369 ff., Tz. 64; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2011, 3 Kart 274/09 [V], Tz. 29; jeweils juris).
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