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   OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00   

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https://dejure.org/2000,4074
OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00 (https://dejure.org/2000,4074)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2000 - 3 Ws 393/00 (https://dejure.org/2000,4074)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 2000 - 3 Ws 393/00 (https://dejure.org/2000,4074)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft; Funktionale Einheit im Strafverfahren; Überhaftnotierung; Freiheitsstrafe; Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen; Auslieferungshaft

  • Judicialis

    StGB § 51; ; StrEG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 51; StrEG § 14
    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 122 (Ls.)
  • StV 2001, 517
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00
    Die erlittene Untersuchungshaft ersetzt zugleich den Vollzug des Haftbefehls für das andere Verfahren, so daß die erlittene Untersuchungshaft gleichsam doppelt verfahrensrelevant erscheint; sie wurde sowohl aus Anlaß des einen als auch des anderen Verfahrens bzw. der diesem Verfahren zugrundeliegenden Taten erlitten (BGHSt 43, 112, 119 f.).
  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00
    Ist die vorläufige Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 StGB - wie hier - auf die von dem Landgericht Köln erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen, gehen die Regelungen nachdem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ins Leere; nur wenn eine Anrechnung nicht möglich ist, haben derartige Regelungen überhaupt erst eine tragfähige Grundlage (vgl. BVerfG NStZ 1999, 24, 25).
  • Drs-Bund, 10.03.1970 - BT-Drs VI/490
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 393/00
    Nach den Gesetzesmaterialien enthält diese Bestimmung Vorschriften für den Fall, daß die Grundlage für den Ersatzanspruch - wie vorliegend - nachträglich wegfällt (BT-Drucks. VI/490, S. 9).
  • KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10

    Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor

    Allerdings kann über den Wortlaut des § 14 StrEG hinaus in einem solchen Fall eine zuviel geleistete Entschädigung zurückgefordert werden (vgl. OLG Düsseldorf StV 2001, 517 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien BT-Drs. VI/460 (nicht 490) S.9; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 14 Rdn. 6; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 14 Rdn. 4).
  • KG, 13.06.2007 - 2 Ws 227/07

    Haftanrechnung: Anrechenbarkeit von für ausländische Verfahren verbüßte

    Diese "funktionale Verfahrenseinheit" wird im Streitfall zwar dadurch hergestellt, daß beide Verfahren durch die Überhaft in eine enge sachliche Beziehung zueinander gebracht worden sind (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; OLG Düsseldorf StV 2001, 517).
  • OLG Karlsruhe, 23.08.2013 - 3 Ws 318/13

    Anrechnung früherer Haftzeiten auf die Strafe: Eintritt einer funktionalen

    Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (BVerfG, NStZ 1999, 24) oder wenn sich eine vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren förderlich ausgewirkt hat, insbesondere wenn in dem Verfahren, das zur Verurteilung führte, ein Haftbefehl zwar bestand, aber nicht vollzogen wurde, sondern Überhaft notiert war (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 517; KG Berlin, B. v. 14.6.2001 - 1 AR 694/01 - 5 Ws 312/01).
  • KG, 21.06.2018 - 4 Ws 75/18

    Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

    Im Falle einer solchen Anrechnung ginge der Anspruch auf Entschädigung ins Leere (vgl. BVerfG NStZ 1999, 24, 25), weshalb die Anrechnung gegenüber einer Entschädigung vorrangig ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2001, 517 ; Kunz, StrEG 4. Aufl., § 2 Rn. 35).
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