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   OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - I-24 U 96/10   

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OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - I-24 U 96/10 (https://dejure.org/2010,14317)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2010 - I-24 U 96/10 (https://dejure.org/2010,14317)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - I-24 U 96/10 (https://dejure.org/2010,14317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Verrechnungsvereinbarung" als abstraktes Schuldanerkenntnis oder Vergleich in Bezug auf gerichtliche Gebühren; Anspruch auf gesetzliche Vergütung durch den Auftrag der Rechtsbesorgung gem. der BRAGO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verrechnungsvereinbarung = Honorarvereinbarung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Reine Verrechnungsvereinbarung ist keine Vergütungsvereinbarung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    bb) Die honorarrechtlich gemäß §§ 13 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 2 BRAGO gebotene Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen", die einer künstlichen Fragmentierung und dadurch bewirkten unangemessenen Verteuerung der angebotenen Leistung entgegenwirken soll (vgl. BGH NJW 2004, 1043, 1045 sub Nr. 11.1b; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214 = AGS 2002, 53 m. w. Nachw.), hat sich an der Frage zu orientieren, ob die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt oder ob es um verschiedene Lebensvorgänge geht (vgl. Senat aaO).

    Dieser Rahmen bleibt nicht nur dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen oder sogar verschiedene Ansprüche zu prüfen hat, sondern auch dann, wenn er zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags wegen verschiedener Ansprüche gegen verschiedene Anspruchsgegner vorgehen muss und wenn er diesen Auftrag verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. mit einem im Wesentlichen einheitlichen Vorgehen erledigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, Az. VI ZR 152/09 [ juris Tz. 13 ]; BGH NJW 2004, 1043, 1045; NJW 2005, 2927, 2928 [ juris Tz 12 f .]; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.; Senat aaO).

    Geschieht das aber nicht aus sachlichen Gründen, sondern ausschließlich im gebührenrechtlichen Interesse des Rechtsanwalts und wird der Mandant darüber nicht aufgeklärt, macht sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig aus §§ 611, 675, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2004, 1043, 1045 sub Nr. 11.1b; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 [= juris Tz 42, 59 ] = FamRZ 2008, 622 = AGS 2008, 12 m. abl.

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Der Kläger kann dieses Schuldanerkenntnis bzw. den Vergleich und damit auch die darauf beruhende Zahlung (mindestens) in Höhe der Klageforderung gemäß § 812 Abs. 2 BGB kondizieren, weil es in diesem Umfange ohne Rechtsgrund gegeben worden ist (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [ juris Tz 9 S. 1 ]).

    Ein solcher Einwendungsausschluss kommt (wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis) nur dann und nur insoweit in Betracht, als es den Parteien darum gegangen war, mit der Vereinbarung einen bestimmten Streit oder eine subjektive Ungewissheit über die Verbindlichkeit nach Grund und/oder Höhe oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte des Schuldverhältnisses zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [ juris Tz. 9 a.E. ]; BGHZ 66, 250, 253 ff.; Senat, Beschl. v. 30.01.2007, Az. I-24 U 126/06 [n.v.]).

    Denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluss des Vergleiches in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. BGH NJW 2000, 2501, WM 1994, 604).

  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt es sich dann, wenn bei einheitlich erteiltem oder einem später erweiterten Auftrag zwischen den Sachverhalten bei objektiver Betrachtung ein innerer Zusammenhang besteht und die Sachverhalte sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 428, 430 [ juris Tz 22 ff ]; NJW 2005, 2927, 2928; Senat aaO).

    Dieser Rahmen bleibt nicht nur dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen oder sogar verschiedene Ansprüche zu prüfen hat, sondern auch dann, wenn er zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags wegen verschiedener Ansprüche gegen verschiedene Anspruchsgegner vorgehen muss und wenn er diesen Auftrag verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. mit einem im Wesentlichen einheitlichen Vorgehen erledigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, Az. VI ZR 152/09 [ juris Tz. 13 ]; BGH NJW 2004, 1043, 1045; NJW 2005, 2927, 2928 [ juris Tz 12 f .]; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.; Senat aaO).

    Soweit der "Verrechnungsvereinbarung" bei ihrem Abschluss entsprechend den zugrunde liegenden fünf entworfenen Gebührenrechnungen die Vorstellung des Beklagten zugrunde gelegen hatte, seine Beratungs- und Vertretungstätigkeit betreffe fünf selbständige Angelegenheiten, war das mangels darauf bezogener rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen kein Vertragsgegenstand, sondern nur Geschäftsgrundlage des Vertrags (vgl. BGH NJW 2005, 2927, 2928 [ juris Tz 11 a.E .]).

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt es sich dann, wenn bei einheitlich erteiltem oder einem später erweiterten Auftrag zwischen den Sachverhalten bei objektiver Betrachtung ein innerer Zusammenhang besteht und die Sachverhalte sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2010, 428, 430 [ juris Tz 22 ff ]; NJW 2005, 2927, 2928; Senat aaO).

    Im Übrigen lässt sich die Frage, ob im gebührenrechtlichen Sinne von nur einer Angelegenheit auszugehen ist oder ob deren mehrere vorliegen, nicht allgemein, sondern unter wertender Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse nur im Einzelfall beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430 [ juris Tz 24 ]).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Die vom Beklagten wiederholt, zuletzt im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 vorgetragene Behauptung, der Senat weiche ab von dem "von beiden Parteien vorgetragenen [ Sachverhalt ]", ist aktenwidrig und ohne Substanz, zumal das Gericht an die unzutreffende rechtliche Einordnung des vorgetragenen Sachverhalts durch Parteien und Erstgericht auch ohne Berufungsrüge nicht gebunden ist (vgl. BGHZ 160, 83, 90 = NJW 2004, 2751, 2753 sub II.1b m. w. Nachw.).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 152/09

    Kosten anwaltlicher Abmahnungen wegen persönlichkeitsrechtsverletzender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Dieser Rahmen bleibt nicht nur dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen oder sogar verschiedene Ansprüche zu prüfen hat, sondern auch dann, wenn er zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrags wegen verschiedener Ansprüche gegen verschiedene Anspruchsgegner vorgehen muss und wenn er diesen Auftrag verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. mit einem im Wesentlichen einheitlichen Vorgehen erledigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, Az. VI ZR 152/09 [ juris Tz. 13 ]; BGH NJW 2004, 1043, 1045; NJW 2005, 2927, 2928 [ juris Tz 12 f .]; N. Schneider in AnwK RVG 4. Aufl., § 15 RVG, Rn. 31 f.; Senat aaO).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2007 - 24 U 46/06

    Gebühren des Rechtsanwalts - zur Wirksamkeit und Angemessenheit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Geschieht das aber nicht aus sachlichen Gründen, sondern ausschließlich im gebührenrechtlichen Interesse des Rechtsanwalts und wird der Mandant darüber nicht aufgeklärt, macht sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig aus §§ 611, 675, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (BGH NJW 2004, 1043, 1045 sub Nr. 11.1b; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 130 [= juris Tz 42, 59 ] = FamRZ 2008, 622 = AGS 2008, 12 m. abl.
  • BGH, 18.11.1993 - IX ZR 34/93

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen Vergleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluss des Vergleiches in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. BGH NJW 2000, 2501, WM 1994, 604).
  • BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74

    Inhalt und Tragweite eines "Anerkenntnisses"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    Ein solcher Einwendungsausschluss kommt (wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis) nur dann und nur insoweit in Betracht, als es den Parteien darum gegangen war, mit der Vereinbarung einen bestimmten Streit oder eine subjektive Ungewissheit über die Verbindlichkeit nach Grund und/oder Höhe oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte des Schuldverhältnisses zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2000, 2501 [ juris Tz. 9 a.E. ]; BGHZ 66, 250, 253 ff.; Senat, Beschl. v. 30.01.2007, Az. I-24 U 126/06 [n.v.]).
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2001 - 24 U 153/00

    Entfallen der Verhandlungsgebühr bei Gesprächen mit Dritten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.12.2010 - 24 U 96/10
    (a) In der Rechtsprechung und den Kommentierungen zu dem am 30. Juni 2004 mit dem gesamten Gesetz außer Kraft getretenen § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO herrscht Streit um die nach gegenwärtiger Gesetzeslage nicht mehr aktuelle Frage, wer als "Dritter" im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist (vgl. Senat MDR 2001, 1319 = AnwBl 2002, 113 [ juris Tz 10 ff .] m. w. Nachw.).
  • LG Düsseldorf, 25.09.2002 - 23 S 337/01

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Besprechungsgebühr

  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99

    Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 24 U 126/07

    Ausgleichspflicht des Rechtsanwalts bei weisungswidriger Überweisung der

  • LG Bochum, 14.04.2011 - 14 O 61/11

    Wettbewerblicher Unterlassungsanspruch einer Rechtsanwaltskanzlei gegen eine

    Insoweit verweist die Verfügungsbeklagte auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 - I-24 U 96/10 - (Bl. 145 ff. d. A.).
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