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   OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - VI-3 Kart 459/11 (V)   

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https://dejure.org/2017,23389
OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - VI-3 Kart 459/11 (V) (https://dejure.org/2017,23389)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2017 - VI-3 Kart 459/11 (V) (https://dejure.org/2017,23389)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - VI-3 Kart 459/11 (V) (https://dejure.org/2017,23389)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 54/08

    Festlegung eines Eigenkapitalzinssatzes durch die Landesregulierungsbehörde für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Dies werde durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.04.2013 (VI-3 Kart 54/08(V)) und des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 (EnVR 42/13) betreffend die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze zur ersten Regulierungsperiode bestätigt.

    Auch in weiteren vor dem Senat geführten Verfahren, beispielsweise in dem Verfahren (VI-3 Kart 54/08(V) (Beschluss vom 24.04.2013) ist dieser Streitpunkt bereits behandelt worden.

  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 42/13

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die Festlegung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Dies werde durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.04.2013 (VI-3 Kart 54/08(V)) und des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 (EnVR 42/13) betreffend die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze zur ersten Regulierungsperiode bestätigt.

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen den Beschluss des Senats gerichtete Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Beschluss vom 27.01.2015 (EnVR 42/13), zit. aus juris, Rn. 39 f) zurückgewiesen und zu diesem Punkt ausgeführt:.

  • BGH, 03.03.2015 - EnVR 44/13

    BEW Netze GmbH - Entgeltregulierung für den Zugang zu einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Der Bundesgerichtshof habe durch seinen Beschluss vom 03.03.2015, EnVR 44/13, aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Widerrufsvorbehalts bestätigt.

    Die Festlegung ist in diesem Punkt rechtswidrig, weil ein Widerrufsvorbehalt dieses Inhalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allenfalls dann zulässig ist, wenn darin die Voraussetzungen, unter denen der Widerruf möglich bleiben soll, hinreichend konkret festgelegt werden (BGH Kartellsenat, B. v. 03.03.2015 -EnVR 44/13-, zit. aus juris, Rn. 19).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Dies setzt voraus, dass der Investor für Investitionen, die der Erhaltung und dem bedarfsgerechten Ausbau im Sinne der gesetzlichen Zielsetzung nach § 1 EnWG dienen, auf eine angemessene Rendite vertrauen kann ( BGH , RdE 2008, 323, 326, Rn. 39 "Vattenfall").
  • BGH, 27.01.2015 - EnVR 39/13

    Thyssengas GmbH - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Der Bundesgerichtshof hat hierzu in dem Beschluss vom 27.01.2015 (Az. EnVR 39/13) Thyssengas GmbH (zit. aus juris, Rn. 20, 26) ausgeführt:.
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 3 Kart 37/08

    Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die Betreiber von Elektrizitäts- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2017 - 3 Kart 459/11
    Indessen war die Frage der Laufzeitäquivalenz bereits Gegenstand des Vorbringens einer Betroffenen in dem Verfahren Az. VI-3 Kart 37/08.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 143/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 hinsichtlich

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
    Soweit die Betroffene die Anwendung der Eigenkapitalzinssätze der Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011 (BK4-11-/304) bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung gerügt hatte, haben die Beteiligten diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Landesregulierungsbehörde eine Anpassung des EK I-Zinssatzes für den Fall zugesagt hat, dass in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Beschwerdeverfahren VI-3 Kart 439/11 (V) oder in dem ebenfalls bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Musterverfahren VI-3 Kart 459/11 (V) - bzw. in entsprechenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 721/18

    Beschluss der Bundesnetzagentur über die Festlegung eines generellen sektoralen

    Für die Eigenkapitalverzinsung nimmt der Bundesgerichtshof an, dass die Verzinsung in der Regulierungstaktik alle fünf Jahre auf ein Marktniveau angepasst wird (BGH v. 11.12.2018 - EnVR 48/17, EnWZ 2019, 73 Rn. 19; OLG Düsseldorf v. 22.3.2018 - VI-3 Kart 335/16 (V), BeckRS 2018, 15108 Rn. 51; OLG Düsseldorf v 17.5.2017 - VI-3 Kart 459/11 (V), RdE 2017, 428 = BeckRS 2017, 116568 Rn. 37).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 549/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 148/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 466/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1061/16

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 3 Kart 348/16 v. 22.03.2018

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 1062/16
    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 319/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

    In seiner Entscheidung über die Eigenkapitalverzinsung für die zweite Regulierungsperiode hat der Senat die Frage offen gelassen, welcher zeitliche Abstand zwischen Festlegung der Zinssätze und Beginn der Regulierungsperiode noch angemessen ist (Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11 (V), Rn. 43 bei juris).

    Mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwänden, es seien nur Umlaufsrenditen mit längerer Restlaufzeit anzusetzen, hat sich der Senat bereits in seinen Entscheidungen zur ersten und zweiten Regulierungsperiode auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 17.05.2017, VI-3 Kart 459/11, Rn. 44 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 5 Kart 33/14

    Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter des Betreibers

    Soweit die Betroffene mit der Beschwerde ursprünglich auch die Anwendung der Eigenkapitalzinssätze der Festlegung der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 31.10.2011 (BK4-11-/304) bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung gerügt hat, haben die Beteiligten diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Landesregulierungsbehörde eine Anpassung des EK I-Zinssatzes für den Fall zugesagt hat, dass in dem von der Betroffenen gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur beim Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Beschwerdeverfahren VI-3 Kart 468/11 (V) oder in dem ebenfalls beim Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Musterverfahren VI- 3 Kart 459/11 (V) zu Gunsten des jeweiligen Beschwerdeführers eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 335/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 05.10.2016 hinsichtlich

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 48/17

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die zweite

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 485/16

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 3 Kart 348/16

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Festlegung von

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2019 - 3 Kart 787/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2019 - 3 Kart 668/18

    Rechtmäßigkeit der Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für

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