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   OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18   

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OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18 (https://dejure.org/2019,20892)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2019 - 3 Wx 246/18 (https://dejure.org/2019,20892)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2019 - 3 Wx 246/18 (https://dejure.org/2019,20892)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

  • AG Mönchengladbach - NW-4884
  • OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18

Papierfundstellen

  • FGPrax 2019, 248
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 09.02.2015 - 34 Wx 43/15

    Reichweite des Rechts auf Einsicht des Bauhandwerkers in das Grundbuch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
    Denn ausschlaggebend ist nicht, dass der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen hat, für das der Urkundsbeamte zuständig gewesen wäre, sondern dass er dies (wenn auch zu Unrecht) als Rechtspfleger getan hat (OLG Dresden FGPrax 2010, 66; OLG München NJW 2015, 1891 f.; Demharter, GBO, 31. Aufl.2018, § 71 Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
    Auf dieser Grundlage wird in Rechtsprechung und Literatur ein - auf die Abteilungen I und II beschränktes - Einsichtsrecht von Nachbarn dann anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht allerdings nicht aus (vgl. BeckOK/Wilsch, GBO, 35. Edition, Stand: 01. März 2019, § 12 Rn. 69; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 12; OLG Köln BeckRS 2010, 10326; OLG Karlsruhe MDR 2013, 966 f.; OLG München BeckRS 2016, 10884).
  • OLG Dresden, 03.12.2009 - 3 W 1228/09

    Einsicht des Grundstücksmaklers in die Grundakten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
    Denn ausschlaggebend ist nicht, dass der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen hat, für das der Urkundsbeamte zuständig gewesen wäre, sondern dass er dies (wenn auch zu Unrecht) als Rechtspfleger getan hat (OLG Dresden FGPrax 2010, 66; OLG München NJW 2015, 1891 f.; Demharter, GBO, 31. Aufl.2018, § 71 Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.11.2009 - 2 Wx 95/09

    Begriff des berechtigten Interesses i.S. von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
    Auf dieser Grundlage wird in Rechtsprechung und Literatur ein - auf die Abteilungen I und II beschränktes - Einsichtsrecht von Nachbarn dann anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht allerdings nicht aus (vgl. BeckOK/Wilsch, GBO, 35. Edition, Stand: 01. März 2019, § 12 Rn. 69; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 12; OLG Köln BeckRS 2010, 10326; OLG Karlsruhe MDR 2013, 966 f.; OLG München BeckRS 2016, 10884).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2013 - 11 Wx 40/13

    Grundbucheinsichtsrecht des Nachbarn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2019 - 3 Wx 246/18
    Auf dieser Grundlage wird in Rechtsprechung und Literatur ein - auf die Abteilungen I und II beschränktes - Einsichtsrecht von Nachbarn dann anerkannt, wenn der Nachbar die konkreten, in der räumlichen Nähe der Grundstücke begründeten Umstände darlegt, die eine Einsicht erforderlich machen; die bloße Stellung als Eigentümer eines Nachbargrundstücks reicht allerdings nicht aus (vgl. BeckOK/Wilsch, GBO, 35. Edition, Stand: 01. März 2019, § 12 Rn. 69; Demharter, a.a.O., § 12 Rn. 12; OLG Köln BeckRS 2010, 10326; OLG Karlsruhe MDR 2013, 966 f.; OLG München BeckRS 2016, 10884).
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2020 - 3 Wx 99/20

    Recht auf Einsicht in noch nicht erledigte Grundbucheintragungsanträge?

    Denn ausschlaggebend ist nicht, dass der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen hat, für das der Urkundsbeamte zuständig gewesen wäre, sondern dass er dies (wenn auch zu Unrecht) als Rechtspfleger getan hat (Senat, FGPrax 2019, 248 am. R.).

    Für das also zu verlangende berechtigte Interesse gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt FGPrax 2019, 248), an der nach Überprüfung festgehalten wird, folgende allgemeine Grundsätze: Ein berechtigtes Interesse ist dann anzuerkennen, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird.

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