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   OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01   

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https://dejure.org/2001,7004
OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01 (https://dejure.org/2001,7004)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2001 - 22 U 9/01 (https://dejure.org/2001,7004)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2001 - 22 U 9/01 (https://dejure.org/2001,7004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Flugrost an Kraftfahrzeugen; Eignung einer Anlage; Kausalität; Darlegungslast; Beweislastverteilung; Betriebsgenehmigung; Schadstoffemissionen; Beweiserleichterung

  • Judicialis

    UmweltHG § 1; ; UmweltHG § 6; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; UmweltHG § 1 § 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 26
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1993 - 22 U 172/93

    Ursachenvermutung des § 6 Abs. 1 S. 1 UmweltHG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Für letzteres kommt es u.a. auf die zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten, also z.B. die zeitliche Distanz oder Nähe zwischen dem Emissionsvorgang und dem Schadensfall und die Wetterbedingungen im Zeitpunkt der schädlichen Imissionen an (Senatsurt. v. 10.12.1993, NJW-RR 1994, 1181, 1182 = VersR 1995, 551; Schmidt-Salzer, § 6 UmwHG Rdnr. 55).

    Darüber hinaus hat die Klägerin nur drei der insgesamt sechs geltend gemachten Schadensfälle zeitlich konkret eingeordnet; die Zeitangaben zu den übrigen Schadensfällen sind zu großräumig, als dass sie der Beklagten die Widerlegung der Vermutung durch den Nachweis des bestimmungsgemäßen Gebrauches gem. § 6 Abs. 2 UmwHG ermöglichten (vgl. Senatsurt. v. 10.12.1993, a.a.O.).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 10.12.1993 (a.a.O.) Beweiserleichterungen im Wege des sog. Indiziennachweises für möglich gehalten hat, können auch diese hier der Klägerin nicht zugutekommen, da sie keine Indizien, z.B. parallele Schadensfalle vorträgt.

  • OLG Köln, 03.12.1992 - 1 U 17/91

    Umweltschäden: Beweiserleichterungen für den Geschädigten?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Darlegungs- und Beweiserleichterungen für die Klägerin können auch nicht durch eine Anwendung des § 287 ZPO, die im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität abzulehnen ist (BGH, Urt. v. 28.4.1982, NJW 1983, 998, 999; OLG Köln, Urt. v. 3.12.1992 OLGR 1993, 36, 38; Zöller, 22. Aufl., § 287 ZPO Rdnr. 3; MünchKomm.-Prütting, 2. Aufl., § 287 ZPO Rdnr. 10) oder eine Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis angenommen werden.

    Der Anscheinsbeweis setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so sehr das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, dass die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urt. v. 18.3.1987, BGHZ 100, 214, 216; OLG Köln, Urt. v. 3.12.1992, OLGR 1993, 36, 37).

  • BGH, 18.09.1984 - VI ZR 223/82

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aufgrund Überschreitung der Grenzwerte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage, ggf. auch eine Beweislastumkehr, kommen bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht, wenn eine Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte feststehen würde (BGH, Urt. v. 18.9.1984, NJW 1985, 47, 48; BGH, Urt. v. 17.6.1997, NJW 1997, 2748).

    Abgesehen davon, dass die Klägerin hier einen Schadensersatz und keinen (an die Grundsätze über die Enteignungsentschädigung angelehnten) Ausgleichsanspruch wegen Beeinträchtigung in der Grundstücksnutzung geltend macht, scheitert eine Inanspruchnahme der Beklagten aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB daran, dass die Schäden an den Fahrzeugen der Klägerin nicht über das von ihr unterhaltene Grundstück und seine Benutzung, sondern durch die Emissionen der Beklagten unmittelbar herbeigeführt worden sein sollen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1984, NJW 1985, 47).

  • BGH, 18.03.1987 - IVa ZR 205/85

    Anscheinsbeweis für Freitod

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Der Anscheinsbeweis setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so sehr das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen trägt, dass die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urt. v. 18.3.1987, BGHZ 100, 214, 216; OLG Köln, Urt. v. 3.12.1992, OLGR 1993, 36, 37).
  • BGH, 28.04.1982 - IVa ZR 8/81

    Nachweis der Verursachung eines Vermögensschadens durch eine Vertragsverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Darlegungs- und Beweiserleichterungen für die Klägerin können auch nicht durch eine Anwendung des § 287 ZPO, die im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität abzulehnen ist (BGH, Urt. v. 28.4.1982, NJW 1983, 998, 999; OLG Köln, Urt. v. 3.12.1992 OLGR 1993, 36, 38; Zöller, 22. Aufl., § 287 ZPO Rdnr. 3; MünchKomm.-Prütting, 2. Aufl., § 287 ZPO Rdnr. 10) oder eine Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis angenommen werden.
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 372/95

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen gesundheitlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 22 U 9/01
    Eine Beweiserleichterung für die Kausalitätsfrage, ggf. auch eine Beweislastumkehr, kommen bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht, wenn eine Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften (auch durch die Bestimmungen und Auflagen im Rahmen einer Betriebsgenehmigung) festgelegten Emissions- und Immissionswerte feststehen würde (BGH, Urt. v. 18.9.1984, NJW 1985, 47, 48; BGH, Urt. v. 17.6.1997, NJW 1997, 2748).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2010 - 22 U 70/10

    Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung mehrerer Pkw durch staubartige

    Insoweit unterscheidet sich der Rechtstreit von den vom Senat mit Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181 f.) und vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26 f.) entschiedenen Fällen, denen sog. Störfälle zugrunde lagen.

    Die Einwirkungskausalität kann auch über den Anscheinsbeweis (vergl. hierzu Senatsurteil v. 17.8.2001, NJW-RR 2002, 26, 27) oder im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden.

    Regelmäßig kann zwar die Übernahme von Reinigungskosten für Fahrzeuge nicht als Verursachungsindiz gewertet werden (vergl. Senatsurteil vom 17.08.2001, 22 U 9/01, Rn. 6, zitiert nach Juris, - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2002, 26).

    Dieser Indizienbeweis - auf den der Senat im Grundsatz in Bezug auf § 823 BGB bereits in seinen Urteilen vom 10.12.1993 (22 U 172/93, NJW-RR 1994, 1181, 1182) sowie vom 17.08.2001 (22 U 9/01, NJW-RR 2002, 26, 27) hingewiesen hat - kann auf den verschiedenen Stufen der Verursachungshaftung der §§ 1 ff. UmweltHG greifen: Der Stufe der abstrakten Eignung von Emissionen aus einer bestimmten Anlage zur Schadensverursachung, der konkreten Eignung zur Schadensverursachung unter den Gegebenheiten des Einzelfalls bis hin zur individuellen Kausalität (vergl. hierzu Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 6 Rn. 83).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 1 U 390/20

    Gefährdungshaftung nach Einahme des mit NDMA verunreinigten Arzneimittels

    Dementsprechend muss ein Geschädigter, der Ansprüche gemäß § 1 UmweltHG geltend macht und sich dabei auf die Ursachenvermutung in § 6 Abs. 1 UmweltHG stützt, auch den Nachweis für die konkrete Schadenseignung der Anlage führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - 22 U 9/01 -, juris Rn. 3; Landmann /Rohmer, Umweltrecht, Mai 2021, § 6 Rn. 15 ff.; Staudinger/Kohler (2017), § 6 UmweltHG, Rn. 23).
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