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   OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 106/97   

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https://dejure.org/1997,5012
OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 106/97 (https://dejure.org/1997,5012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.1997 - 3 Wx 106/97 (https://dejure.org/1997,5012)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 1997 - 3 Wx 106/97 (https://dejure.org/1997,5012)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG §§ 18, 122; HGB § 18
    Firmierung bei Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG §§ 18 122; HGB § 18
    Fortführung einer einen Familiennamen enthaltenden Firma nach Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Leitsatz)

    Unterhalt und Hundehalt(ung)

Verfahrensgang

  • AG Düsseldorf - HRB 27168
  • LG Düsseldorf - 36 T 37/96
  • OLG Düsseldorf, 17.09.1997 - 3 Wx 106/97

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 616
  • BB 1997, 2182
  • DB 1997, 2526
  • Rpfleger 1998, 74
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 82/16
    Hat sich der Gläubiger trotz der erklärten Absicht, nur hinsichtlich eines Restbetrages vollstrecken zu wollen, aber eine uneingeschränkte Vollstreckungsklausel erteilen lassen und wendet sich der Schuldner mit seiner Vollstreckungsgegenklage dann ausdrücklich gegen die Zwangsvollstreckung insgesamt - so wie hier ebenso -, so ist bei der Streitwertfestsetzung zwar dann zu berücksichtigen, dass dem Schuldner hinsichtlich des bereits bezahlten Betrages ggf. eine konkrete Vollstreckungsgefahr nicht mehr droht, so dass sich der Wert der Klage dann auch nur noch nach dem noch offenen Betrag (hier somit 1.673,36 Euro ), jedoch zuzüglich des Titulierungsinteresse des Schuldners bezüglich der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen des unstreitig erfüllten Betrages nach § 3 ZPO zu bewerten ist, welcher hier durch das Gericht mit 500, 00 Euro angesetzt wird ( BGH , NJW 1962, Seiten 806 f.; OLG Schleswig , SchlHA 2016, Seiten 143 f.; OLG Hamm , OLG-Report 1997, Seiten 335 f.; OLG Hamm , JurBüro 1991, Seiten 1237 f.; OLG Koblenz , JurBüro 1989, Seiten 133 f. ).
  • OLG Köln, 05.07.2002 - 13 W 28/02

    Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage nach unstreitiger Teilerfüllung

    Dann kann entweder von einer konkludenten Beschränkung des Antrags auf den streitigen Teil auszugehen sein (vgl. OLG Köln, Rpfl. 1976, 138; OLG Hamm, JurBüro 1988, 1078; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts, 8. Aufl., § 74 m.w.Nachw. in Fußn. 905) oder, wenn die Auslegung des Antrags trotz der unstreitigen Teilerfüllung zu einer uneingeschränkten Unzulässigkeitserklärung führen sollte, der erfüllte Teilbetrag nur mit einem geringen Titulierungsinteresse zu bewerten sein (OLG Koblenz, JurBüro 1989, 133; OLG Hamm, OLGR 1997, 335; Schneider/Herget, Streitwert, 11. Aufl., Rn. 4909).

    Gleichwohl ist die Festsetzung des Streitwerts auf 69.600,04 EUR (das entspricht 136.125,85 DM) im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die wirtschaftliche Bedeutung der vollstreckungshindernden Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich des unstreitig erfüllten Teils so gering ist, dass die Gebührenstufe (bis 80.000 EUR) durch eine zusätzliche Bewertung dieses Titulierungsinteresses der Kläger nicht überschritten wird (so hat beispielsweise das OLG Koblenz, JurBüro 1989, 133, dieses Interesse bei einem bis auf 17.500 DM erfüllten Zahlungstitel über 170.000 DM mit 500 DM, das OLG Hamm, OLGR 1997, 335, bei einem bis auf 18.375 DM erfüllten Zahlungstitel über 525.000 DM mit 1.000 DM bewertet).

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