Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9555
OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02 (https://dejure.org/2002,9555)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2002 - 10 W 101/02 (https://dejure.org/2002,9555)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - 10 W 101/02 (https://dejure.org/2002,9555)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 104 Abs. 1 S. 2
    Nachträgliche Festsetzung von Zinsen nach Gesetzesänderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 140
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 12.04.2002 - 23 W 109/02

    Auswirkung der Änderung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf bereits rechtskräftige

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Mit Gewährung der nach dem Gesetz in diesem Zeitpunkt vorgesehenen und beantragten Zinsen im Kostenfestsetzungsbeschluss ist das prozessuale Antragsrecht verbraucht (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540).

    Eine erneute Antragstellung auf die nach der Gesetzesänderung weitergehende Zinsforderung ist nicht zulässig (vgl. OLG Hamm RPfl 2002, 539 f; aA: Enders JurBüro 2002, 453, 455 mwN; Hansens BRAGOReport 2001, 131, 133).

    Ein Wiederaufleben des Antragsrechts für den Fall, dass nachträglich aufgrund einer Gesetzesänderung höhere Zinsen verlangt werden können, hat der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen (vgl. auch OLG Hamm RPfl 2002, 539, 540).

  • OLG Düsseldorf, 10.07.2002 - 10 W 65/02

    Verzinsung des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für alle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

    Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der Änderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende Übergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden Änderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

  • OLG München, 24.01.2002 - 11 W 633/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Mangels Übergangsregelung ist die Änderung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO uneingeschränkt am 01.10.2001 in Kraft getreten und gilt damit für alle nach dem Inkrafttreten anhängigen oder danach beantragten Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

    Der Gesetzgeber hat bei der Änderung des § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO ? anders als bei der Änderung des § 288 Abs. 2 BGB - auf eine entsprechende Übergangsregelung verzichtet; dass er offensichtlich mit beiden Änderungen das gleiche Ziel verfolgen wollte, vermag die Annahme einer planwidrigen und damit analogiefähigen Regelungslücke nicht zu begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2002 10 W 65/02; OLG München RPfl 2002, 280 f).

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2000 - 21 U 38/00

    Erlass eines Vorbehaltsurteils im Architekten- und Ingenieur-Honorarprozess bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Auch insoweit ist der im Prozessrecht allgemeingültige Grundsatz zu beachten, dass - sofern keine Übergangsregelungen bestehen - Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 114, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 882; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. III Rn. 78; Zöller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104).
  • BGH, 28.02.1991 - III ZR 53/90

    Rechtsweg für die gerichtliche Geltendmachung der auf die Kleineinleiter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Auch insoweit ist der im Prozessrecht allgemeingültige Grundsatz zu beachten, dass - sofern keine Übergangsregelungen bestehen - Änderungen auch für schwebende Verfahren gelten, die noch nicht abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 114, 1, 3; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 882; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Einl. III Rn. 78; Zöller-Vollkommer, Einleitung Rn. 104).
  • BGH, 26.09.1996 - I ZR 265/95

    Altunterwerfung I - Wegfall des Unterlassungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Der Titel auf wiederkehrende Leistungen wirkt in die Zukunft, so dass sich die materielle Rechtskraft auf den in der Entscheidung für das Ende der Leistungspflicht genannten Zeitpunkt bezieht (vgl. BGHZ 133, 316, 323; MünchKomm-Lüke, § 258 Rn. 2).
  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Entsprechend steht die Rechtskraft einer solchen Verurteilung der Nachforderung von weitergehenden Zinsen entgegen, wenn diese Nachforderung auf einer nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (Schluss der mündlichen Verhandlung) eingetretenen Änderung des tatsächlichen Zinsniveaus beruht (vgl. BGHZ 100, 211, 213).
  • KG, 21.05.2002 - 1 W 114/02

    Beginn der höheren Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Zum anderen fehlt es an einer analogiefähigen Regelungslücke (a.A. KG RPfl 2002, 538 f).
  • OLG Koblenz, 12.08.2002 - 14 W 450/02

    Kostenfestsetzung; Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.10.2002 - 10 W 101/02
    Unter diesen Umständen vermag auch der Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Verzinsung bereits festgesetzter Kosten grundsätzlich noch nach rechtskräftigem Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens gestellt werden darf, die Zulässigkeit einer nachträglichen Festsetzung von weitergehenden Zinsen nicht zu begründen (aA OLG Koblenz MDR 2002, 1218).
  • KG, 20.05.2003 - 1 W 106/03

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn der höheren Verzinsung des

    Gegen die Auffassung des Senats wird im Wesentlichen eingewandt (vgl. Hansens, BRAGO-Report 01, 131/132 und Rpfleger 01, 573/574; Enders, JurBüro 01, 510/511; Schlamann, Rpfleger 03, 6/9; OLG München a.a.O. und JurBüro 02, 651 = MDR 02, 1338; OLG Düsseldorf, JurBüro 02, 587 = BRAGO-Report 03, 18 und JurBüro 03, 87 = Rpfleger 03, 140; OLG Koblenz, BRAGO-Report 02, 158 = MDR 02, 1218 = JurBüro 02, 585; LG Landau/Pfalz, JurBüro 03, 202): Die analoge Heranziehung der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Gesetzeslücke fehle.
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