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OLG Düsseldorf, 17.11.2004 - I-15 U 203/00 |
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- BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.11.2004 - 15 U 203/00
Der Bundesgerichtshof hat diese Erwägungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer übertragen, soweit dieser nach eigenem Gutdünken und nicht auf konkrete Weisung der Gesellschafter gehandelt hat (BGH, NJW 2003, 358): Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG müsse sich der Geschäftsführer einer GmbH dahin entlasten, dass er nach den Umständen, die er dazulegen und zu beweisen habe, seinen mit § 93 Abs. 1 AktG gleich lautenden Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen sei oder schuldlos nicht habe nachkommen können oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung - um einen solchen geht es hier - gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus erwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO vorgesehenen Erleichterungen gelten (BGH, NJW 2003, 358, 359 m.w.N.).