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   OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - I-25 Wx 55/19   

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https://dejure.org/2019,47122
OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - I-25 Wx 55/19 (https://dejure.org/2019,47122)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2019 - I-25 Wx 55/19 (https://dejure.org/2019,47122)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - I-25 Wx 55/19 (https://dejure.org/2019,47122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antrag eines Miterben auf einen gemeinschaftlichen Erbschein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 388
  • DNotZ 2021, 225
  • FGPrax 2020, 80
  • FamRZ 2020, 636
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 131/89

    Verkündung einer Verfügung von Todes wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 25 Wx 55/19
    Es ist also zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Testtierenden mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen entsprochen hat, wobei es auf den übereinstimmenden wollen zur Zeit der Testamentserrichtung ankommt (BGHZ 112, 229, 233; Palandt-Weidlich BGB 77. Aufl. Einf. v. § 2265 Rn. 9).
  • BGH, 23.05.1984 - IVa ZR 185/82

    Auslegung der Zuwendung einzelner Nachlaßgegenstände

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 25 Wx 55/19
    Diese Zuordnung kann in Abweichung zu § 2087 Abs. 2 BGB ausnahmsweise als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen oder aber als Teilungsanordnung ausgelegt werden (§ 2087 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB), die allerdings die Höhe der Erbteile und deren Wert grundsätzlich nicht verschiebt, sondern unangetastet lässt (BGH FamRZ 1985, 62; Palandt-Weidlich 77. Aufl. BGB § 2048 Rn. 1).
  • OLG München, 10.07.2019 - 31 Wx 242/19

    Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten quotenlosen Erbscheinsantrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 25 Wx 55/19
    a.Ein Teil vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der Tragweite des Verzichts eine (evtl. unzutreffende) Versicherung eines Miterben zum Verzicht der übrigen nicht genügen könne, sondern dass alle Miterben den Verzicht ausdrücklich selbst erklären müssten, allerdings nicht notwendig gleichzeitig (Zimmermann in: Keidel FamFG 19. Aufl. 2017 § 352a Rn. 14 und Zimmermann, Der gemeinschaftliche Erbschein ohne Quoten, ZEV 2015, 520, 521 in 3.2.; OLG München NJW-RR 2019, 971- 972; Schemmann in: Haußleiter FamFG, 2. Aufl. 2017 § 352a Rn. 5; BeckOK FamFG/Schlögel § 352a Rn. 3 jeweils ohne weitere Begründung).
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1977 - 3 W 178/77
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 25 Wx 55/19
    Wie Teile der Literatur hierzu zutreffend hinweisen, war bereits vor Inkrafttreten des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG durch § 11 IntErbRErbschÄndG in der Rechtsprechung anerkannt, dass von dem grundsätzlichen Erfordernis der zahlenmäßig bestimmten Angabe der Erbquoten aller Miterben im Erbscheinsverfahren ausnahmsweise abgesehen werden kann bzw. diese auch noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können und stattdessen zunächst die Mitteilung der zu deren Berechnung für maßgeblich gehaltenen Grundlagen ausreichend ist, wenn die genaue Erbquotenbezifferung des Antragsteller der Natur der Sache nach praktisch überfordert, z.B. bei unvermeidlichen Spielräumen im Rahmen der Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände (wenn - wie hier - der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen, sondern nach Gegenständen verteilt hat), die entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung begründen (Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 352a Rn. 25; OLG Düsseldorf Beschluss vom 9. November 1977, 3 W 178/77 DNotZ 1978, 683-685).
  • OLG Bremen, 28.10.2020 - 5 W 15/20

    Anforderungen an einen quotenlosen Erbschein

    Der Antragsteller hat gleichwohl unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 17.12.2019, 25 Wx 55/19) an seinem Antrag festgehalten; eine Mitwirkung aller Miterben sei in Anbetracht des Wortlautes des § 352 a Abs. 2 S. 2 FamFG nicht notwendig.

    In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob in Fällen wie dem hier vorliegenden der Antrag eines einzelnen Miterben für die Ausstellung eines quotenlosen Erbscheins ausreicht (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2019, I-25 Wx 55/19 = ZEV 2020, 167; Fröhler in: Prütting/Helms FamFG, 5. Aufl. 2020, § 352a Rn. 26; Rellermeyer in: Bork, Jacoby/Schwab FamFG, 3. Aufl. 2018, § 352a Rn. 3; Bumiller/Harders/Harders, 12. Aufl. 2019, FamFG § 352a Rn. 5) oder ob alle in Betracht kommenden Miterben den Antrag stellen (so Grziwotz in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn. 18) oder jedenfalls dem Verzicht auf die Quoten zustimmen müssen (OLG München Beschl. v. 10.07.2019, 31 Wx 242/19 = ZEV 2020, 166; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 352 a Rn. 14; Gierl in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 352 a Rn. 10; Schlögel in: BeckOK FamFG, 36. Ed., Stand: 1.10.2020, § 352 a Rn. 3).

  • OLG Hamm, 27.07.2022 - 10 W 12/22

    Voraussetzungen der Erteilung eines quotenlosen Erbscheins

    Zum anderen bezweckte die Gesetzesänderung jedenfalls auch die Beschleunigung von Erbscheinsverfahren, in denen - wie hier - die Miterben unzweifelhaft feststehen, deren Erbquoten jedoch nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2019, I-25 Wx 55/19, NJW-RR 2020, 388).
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