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   OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 (V)   

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https://dejure.org/2015,13742
OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 (V) (https://dejure.org/2015,13742)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 (V) (https://dejure.org/2015,13742)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Mai 2015 - VI-5 Kart 3/14 (V) (https://dejure.org/2015,13742)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Lohnkostensteigerungen bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Anreizregulierung: Anerkennung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nichtbeeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV bei einer schlanken Netzgesellschaft

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9
    Berücksichtigung von Lohnkostensteigerungen bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    § 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie dem Effizienzvergleich entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbehörde bestimmte Erlösobergrenze - und auch seine Entgelte - autonom bei einer Kostenänderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, S. 4 ARegV anpassen kann (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V) Rn. 93 und vom 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V) Rn. 57, jeweils zitiert aus juris = RdE 2011, 100 ff.).
  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    An dieser Rechtsprechung hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 28.06.2005 ausdrücklich festgehalten und wiederholt, dass "individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung zurück gehende Umstände" außer Betracht bleiben müssen, vielmehr allein strukturelle Gegebenheiten, die jeden Anbieter treffen und von ihm bei seiner Entgeltgestaltung beachtet werden müssen, eine Verteuerung rechtfertigen können (BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KVR 17/04, BGHZ 163, 282-296, Rn. 27 - "Stadtwerke Mainz").
  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    § 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie dem Effizienzvergleich entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbehörde bestimmte Erlösobergrenze - und auch seine Entgelte - autonom bei einer Kostenänderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, S. 4 ARegV anpassen kann (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschlüsse vom 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V) Rn. 93 und vom 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V) Rn. 57, jeweils zitiert aus juris = RdE 2011, 100 ff.).
  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    Diese dürfen sich nach § 21a Abs. 4 S. 6 EnWG nur auf beeinflussbare Kostenanteile beziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, EnWZ 2014, 378, 379 Rn. 11 - "Stadtwerke Konstanz GmbH").
  • BGH, 31.05.1972 - KVR 2/71

    Strom-Tarif

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    Insoweit hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 31.05.1972 zur Missbrauchskontrolle von Strompreisen zwischen nicht beeinflussbaren marktstrukturellen Einflussgrößen auf den Energiepreis und beeinflussbaren unternehmensstrukturellen Kostenelementen unterschieden und ausgeführt, dass es für die Beurteilung, ob Stromabgabepreise einen Missbrauch im Sinne des § 104 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellen, nicht auf Umstände ankomme, die ihre Ursache in der individuellen Unternehmensstruktur des Versorgungsunternehmens haben (BGH, Beschluss vom 31.05.1972, KVR 2/71, BGHZ 59, 42-51, Rn. 22 - "Stromtarif").
  • BGH, 09.07.2013 - EnVR 37/11

    KNS

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2015 - 5 Kart 3/14
    Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kostenanteil nicht beeinflussbarer Kosten an dem Gesamtentgelt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten nach § 21 Abs. 2 EnWG zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 09.07.2013, EnVR 37/11 Rn. 9, NVwZ-RR 2014, 71 f. - "KNS" mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/5268, S. 120).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13

    Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers

    § 11 Abs. 2 EnWG setzt damit grundsätzlich eigene Kosten des Netzbetreibers voraus (OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, Beschluss vom 25.03.2015, VI-3 Kart 116/14 (V), S. 10 BA; 5. Kartellsenat, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 8 BA; so auch Meyer/Paulus, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 11 RN 88; Büdenbender, Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung, 2014, S. 45, 66).

    (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 8 BA).

    Erlöse aus der kalkulatorischen Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV) unterscheiden sich - über den unmittelbaren Netzbezug hinaus - dadurch von den hier in Rede stehenden Personalzusatzkosten, dass sie faktisch unbeeinflussbar bzw. betriebsnotwendig sind, während der Personalaufwand eines Unternehmens einschließlich der Zusatzleistungen vielfältig gestaltbar und veränderlich ist (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 8 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 10 BA).

    Das Recht der Anreizregulierung ist nicht konzernbezogen, sondern einzelunternehmensbezogen ausgestaltet (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 9f BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 10f. BA; so auch Büdenbender, a.a.O., S. 44).

    Insbesondere besteht ein qualitativer Unterschied darin, dass die Dienstleistungsentgelte grundsätzlich frei ausgehandelt werden und für die Betroffene schon im Ansatz keine vergleichbare betriebliche oder tarifvertragliche Bindungswirkung in Bezug auf die entsandten Mitarbeiter besteht (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18.05.2015, VI-5 Kart 3/14 (V), S. 12 BA; VI- 5 Kart 6/14 (V), S. 12 BA).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2023 - 3 Kart 32/22

    Begriff der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile im Sinne von § 11 Abs.

    (1) § 11 Abs. 2 Satz 1 ARegV enthält eine - grundsätzlich abschließende (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 50) - Aufzählung derjenigen Kostenanteile, die als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten (BGH, Beschl. v. 18.10.2016 - EnVR 27/15, juris Rn. 15 - Infrawest GmbH; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 [V], juris Rn. 25; ferner BerlKommEnR/Meinzenbach, 4. Aufl., § 21a EnWG Rn. 195; a.A. etwa Theobald/Kühling/Hummel, a.a.O., § 11 ARegV Rn. 81 ff.).

    Es handelt sich dabei - wie der Wortlaut der Norm zeigt - um eine normative Fiktion (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 [V], juris Rn. 25 m.w.N.).

    Dienstleistungs- und Personalkosten stellen grundsätzlich beeinflussbare Kosten dar, denn sowohl die Lohnhöhe als auch die absolute Zahl der eingesetzten Mitarbeiter für eine definierte Aufgabe unterliegen der Einflusssphäre des Netzbetreibers (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 [V], juris Rn. 35).

    Dagegen sollen jene Kostenanteile von den Effizienzvorgaben ausgenommen sein, bei denen es dem Netzbetreiber objektiv nicht möglich ist, Effizienzvorgaben zu erfüllen, da der Kostenanteil von ihm nicht durch eigene Anstrengungen beeinflusst werden kann (BT-Drs. 15/5268 S. 120; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 [V], juris Rn. 36).

    § 11 Abs. 2 ARegV dient nämlich in diesem Zusammenhang dazu, im Interesse einer Verbesserung der Rechtssicherheit im Einzelnen festzulegen, welche Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten; denn die Funktionsfähigkeit des Anreizregulierungssystems verlangt, dass der Effizienzvergleich einen bundesweit einheitlichen Regulierungsmaßstab vorgibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.05.2015 - VI-5 Kart 3/14 (V), juris Rn. 37; BerlKommEnR/Säcker/Sasse, a.a.O., § 11 ARegV Rn. 15).

  • BGH, 18.10.2016 - EnVR 27/15

    Infrawest GmbH - Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen bei der

    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (RdE 2015, 365) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
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