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   OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11   

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https://dejure.org/2011,7615
OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11 (https://dejure.org/2011,7615)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11 (https://dejure.org/2011,7615)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Juli 2011 - I-3 Wx 124/11 (https://dejure.org/2011,7615)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis eines entsprechenden ernsthaften Verlangens eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsstrafklausel - Wann greift sie ein?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Verwirkung einer Pflichtteilstrafklausel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Auslegung einer " Pflichtteilsstrafklausel"

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflichtteilsstrafklausel im Testament - "Wer nach dem Tod des Vaters Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht, wird nicht Erbe"

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen bei Strafklausel im Testament führt zu Verlust des Erbrechts

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Welches Verhalten eine testamentarisch angeordnete Pflichtteilsstrafklausel auslösen kann

  • anwaeltinnenkanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eintritt der Pflichtteilsstrafklausel sofort bei Geltendmachung des Pflichtteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1515
  • FGPrax 2011, 300
  • FamRZ 2012, 331
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 29.01.2008 - 31 Wx 68/07

    Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament: Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11
    Ihre rechtliche Wirksamkeit wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (OLG München FGPrax 2008, 75 = NJW-RR 2008, 1034; Palandt-Weidlich, a.a.O.).

    Im Allgemeinen - so auch hier - ist aus der objektivierten Sicht des Erblassers davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen wollte, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1034).

  • BayObLG, 03.02.1995 - 1Z BR 68/94

    Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11
    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2269 Rdz. 13).
  • BayObLG, 20.03.1990 - BReg. 1a Z 65/88

    Pflichtteilsstrafklausel und erbvertragliche Bindung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11
    Verwirkungsklauseln sanktionieren eine unerwünschte Pflichtteilsforderung beim ersten Erbfall, um sicher zustellen, dass dem überlebenden Ehegatten bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLG NJW-RR 1990, 969; FamRZ 1995, 1447; Palandt-Weidlich BGB 70. Auflage 2011 § 2269 Rdz. 13).
  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.07.2011 - 3 Wx 124/11
    Welches Verhalten im Einzelfall ausreicht, ist mit der Klausel allerdings noch keineswegs eindeutig festgelegt und richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden (BGH NJW-RR 2009, 1455; Palandt-Weidlich, a.a.O.).
  • BGH, 02.06.2016 - V ZB 3/14

    Grundbucheintragung der Erben: Erbfolgenachweis bei Verwirkungsklausel im

    Hintergrund der Verwirkungsklausel kann nämlich der Wunsch der Eltern gewesen sein, dass dem überlebenden Teil bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt (vgl. BayObLGZ 2004, 5, 8; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1515 f.).
  • OLG Köln, 27.09.2018 - 2 Wx 314/18

    Strafklausel im Berliner Testament

    Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird (vgl. OLG München, Beschluss v. 29.1.2008, 31 Wx 68/07; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2011, 3 Wx 124/11).
  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

    1a Z 65/88">NJW-RR 1990, Seite 969; BayObLG , FamRZ 1995, Seite 1447; BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Ihre rechtliche Wirksamkeit wird allgemein nicht in Zweifel gezogen ( OLG München , NJW-RR 2008, Seite 1034; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Eine solche Pflichtteilsklausel kann zudem auch Kinder aus früheren Ehen - wie hier die Beteiligte zu 3.) - betreffen, die nur gegenüber einem der testierenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt sind ( OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Besteht die Rechtsfolge eines Verstoßes in dem Verlust der testamentarischen Zuwendung beim zweiten Erbfall, ist die Einsetzung zum Schlusserben unter eine auflösende Bedingung für den Fall des Pflichtteilsverlangens nach dem Erstversterbenden gestellt (§ 2075 BGB; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

    Welches Verhalten im Einzelfall ausreicht, ist mit der Klausel allerdings noch keineswegs eindeutig festgelegt und richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden ( BGH , NJW-RR 2009, Seite 1455; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f.; BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff. ).

    Im Allgemeinen - so auch hier - ist aus der objektivierten Sicht des Erblassers davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seine überlebende Ehefrau nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihr auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen wollte, die mit einer Auseinandersetzung mit einem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind ( BayObLG , FamRZ 2004, Seiten 1672 ff.; OLG München , NJW-RR 2008, Seiten 1034 f.; OLG Düsseldorf , NJW-RR 2011, Seiten 1515 f. ).

  • OLG Frankfurt, 01.02.2022 - 21 W 182/21

    Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel

    Der Erblasser will in der Regel mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG München NJW-RR 2008, 1034).

    Demgegenüber ist es für ein Verlangen in dem vorgenannten Sinne nicht erforderlich, dass die Pflichtteilsberechtigte diesen bereits gerichtlich eingefordert hat oder der Pflichtteil bereits an sie ausgezahlt ist (vgl. OLG Hamm ZEV 2013, 397; OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 1515, Palandt/Weidlich, BGB, 2021, § 2069 Rn. 14).

  • OLG Rostock, 11.12.2014 - 3 W 138/13

    Nachlassverfahren: Verwirkung einer testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel

    Der Erblasser will in der Regel mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011, 3 Wx 124/11, FamRZ 2012, 331; OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, 31 Wx 68/07, FamRZ 2008, 1118 = NJW-RR 2008, 1034 ).
  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 15 W 421/12

    Pflichtteilsverlangen; Pflichtteilsstrafklausel; Auslegung; Bedingungseintritt

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691; OLG München FamRZ 2008, 721; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691).

  • OLG Hamm, 13.02.2013 - 15 W 421/12

    Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG

    Eine Pflichtteilsstrafklausel, wie sie hier das Testament vom 03.03.2010 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben und ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert und ungestört verbleibt und dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (OLG München FamRZ 2011, 1691 ; OLG München FamRZ 2008, 721 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175 ).

    Nach dem üblichen Verständnis greift eine solche Klausel bereits dann ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst - in Kenntnis der Verwirkungsklausel - handelt (Senat, Beschluss vom 29.06.2012, 15 W 310/11; Senat, Beschluss vom 28.03.2012, 15 W 178/11; BayObLG FamRZ 1996, 440, 441; BayObLGZ 2004, 5 = ZEV 2004, 202 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 331; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1175, 1176; OLG München FamRZ 2008, 1118 ; OLG München FamRZ 2008, 721, 722; OLG München FamRZ 2011, 1691 ).

  • OLG Hamm, 29.03.2022 - 10 W 91/20

    Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel; Auslösung einer

    Ist - wie im vorliegenden Fall - Voraussetzung für die Strafklausel, dass der Pflichtteil "verlangt" wird, setzt das zwar nicht die Bezifferung oder gar Auszahlung voraus, jedoch eine von gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichnete Interessenwahrung, (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2011 - I-3 Wx 124/11 -, juris).

    Das Verhalten der Beteiligten zu 2) genügt nicht für die Annahme einer von "gewisser Ernsthaftigkeit und Intensität gekennzeichneten Interessenwahrung" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2011 - I-3 Wx 124/11 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2018 - 2 Wx 314/18 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2023 - 21 W 104/22

    An Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel setzt

    Der Erblasser will in der Regel mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten nicht nur vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse oder Gefahr einer solchen schützen, sondern ihm auch und gerade die persönlichen Belastungen ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (vgl. OLG Düsseldorf v. 18.07.2011 - 3 Wx 124/11, NJW-RR 2011, 1515; OLG München v. 29.01.2008 - 31 Wx 68/07, NJW-RR 2008, 1034 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 05.10.2018 - 2 W 104/16

    Auslegung der Formulierung "Verlangen des Pflichtteils" in einer

    Zweck einer solchen Pflichtteilsstrafklausel ist in der Regel, zum einen den überlebenden Ehegatten vor der vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse zu schützen und ihm zum anderen die persönlichen Belastungen zu ersparen, die mit einer Auseinandersetzung mit Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden sind (OLG Rostock, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 3 W 138/13 -, juris Rz. 18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011, 3 Wx 124/11, juris Rz. 30; OLG München, Beschl. v. 29.01.2008, 31 Wx 68/07, juris Rz. 20, jeweils m.w.N.).
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