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   OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - I-2 U 71/10   

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OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - I-2 U 71/10 (https://dejure.org/2011,26814)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2011 - I-2 U 71/10 (https://dejure.org/2011,26814)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. August 2011 - I-2 U 71/10 (https://dejure.org/2011,26814)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (I- 2 U 51/08, InstGE 11, 203, 206 Rz. 11 - Prepaid-Telefonkarte) ausgeführt hat, wird danach eine Stelle vorausgesetzt, bei der die Anrufe eingehen.

    Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (vgl. a. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7; Senat, InstGE 11, 203, 206/207).

    Denn dem Klagepatent geht es, was den "gebührenfreien Zugang" anbelangt, allein darum, den Zugang zum PABX so einzurichten, dass für den Kunden allein durch den Zugang zum PABX keine Gebühren anfallen (Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Lediglich als vorteilhafte Variante ist vorgesehen, dass zunächst eine gebührenfreie Zugangsnummer des PABX gewählt werden muss (vgl. Unteranspruch 2 und Anlage K 1a, Seite 4 zweiter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Allein hieraus ergibt sich eine "Zweistufigkeit", bei der zunächst dank der gebührenfreien Zugangsnummer (z. B. "0800") das öffentliche Telefonnetz herangezogen wird, um das PABX zu erreichen, und erst danach durch die Eingabe der Codenummer die weiteren Verfahrensschritte initiiert werden (Senat, InstGE 11, 203, 207 Rz. 13).

    Wie der Senat bereits in seinem früheren Urteil (InstGE 11, 203, 207/208 Rz. 14) ausgeführt hat, verfährt der Betreiber eines PABX exakt so, wenn er die Dienste eines Telekommunikationsproviders in Anspruch nimmt, der unter einer von ihm beschafften gebührenfreien Rufnummer eingehende Anrufe an das PABX des betreffenden Betreibers weiterleitet.

    Fällt auch ein zweistufiges Verfahren unter das Klagepatent, macht das neu hinzugekommene Teil-Merkmal, wonach sich die C von der Masse der relevanten Teilnehmernummern unterscheidet, unter Zugrundelegung der diesem Merkmal nach Auffassung des Bundespatentgerichts zukommenden Funktion, von welcher auch der Senat in der Entscheidung "Prepaid-Telefonkarte" (InstGE 11, 203, 208 Rz. 15) ausgegangen ist, zwar in der Tat keinen technischen Sinn.

    Unter "relevanten Teilnehmernummern" versteht das Klagepatent die Telefonnummern der (End-)Teilnehmer, mit denen eine Telefonverbindung hergestellt werden kann, also die relevanten Zielrufnummern (Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 15).

    Durch die Unterscheidung der Codenummern von den Teilnehmernummern soll aus Sicht des Fachmanns verhindert werden, dass durch die Eingabe der Codenummer eine Telefonverbindung mit einem Teilnehmer hergestellt wird, dessen Teilnehmernummer mit der Zugangsnummer übereinstimmt (vgl. BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 19 dritter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 25).

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 16 Abs. 2; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 16).

    Die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 18).

    Wegen der weiteren Bedeutung dieses Merkmals wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 verwiesen (Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seiten 21 bis 23, insoweit in InstGE 11, 203, 208 Rz. 19 nicht abgedruckt).

    Die Löschung der Codenummer (C) aus der Datenbank hat - sofern die Codenummer zuvor nicht bereits gesperrt worden ist - zur Folge, dass diese Nummer nach der Löschung nicht mehr verwendet werden kann (vgl. a. Senat, InstGE 11, 203, 208/209 Rz. 20).

    Gleichzeitig dient die Löschung aus Sicht des Fachmanns der Entlastung des Speichermediums; der von einer verbrauchten Nummer belegte Speicherplatz wird wieder frei (vgl. hierzu BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 23 zweiter und dritter Absatz; Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seite 26, insoweit in InstGE 11, 203 nicht abgedruckt).

    Aus dem Zusatz "einmal" lässt sich eine entsprechende Vorgabe nicht herleiten (Senat, InstGE 11, 203, 208/209 Rz. 20).

    Vielmehr besagt dies nur, dass die einmalige Benutzung zu einem in der Folge automatisierten Löschen führt, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf (Senat, InstGE 11, 203, 209 Rz. 21 bis 23).

    Folge wäre nicht nur eine - völlig grundlose - Einengung des Funktionsbereichs des erfindungsgemäßen Verfahrens, sondern auch eine Einengung des Gebrauchswerts für den Kunden (vgl. Gutachten Prof. H, Anlage K 25, Seite 11 zweiter Abs.; Senat, InstGE 11, 203, 209 Rz. 24).

    Patentanspruch 1 lässt dies offen (vgl. Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I - 2 U 51/08, Umdr. Seite 26, insoweit in InstGE 11, 203, 209 Rz. 24 nicht abgedruckt).

    Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass (auch) dies nicht bedeutet, dass die C unmittelbar gelöscht wird (vgl. InstGE 11, 203, 209 Rz. 21 bis 23).

    Dies erschwert es, dass die C einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 17 vierter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 210 Rz. 25).

    Im Extremfall genügen im Hinblick auf den weiten Wortlaut von Patentanspruch 1 schon zwei solche Nummern (Senat, Urt. v. 10.12.2009 - I- 2 U 51/08, Umdr. Seite 29, insoweit nicht abgedruckt in InstGE 11, 203).

    Selbst wenn dies aber doch der Fall wäre, würde dies aus den vom Senat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (InstGE 11, 203, 211 f. Rz. 30 ff.) im Einzelnen angeführten Gründen am Vorliegen einer inländischen Benutzung des Klagepatents nichts ändern.

  • BGH, 07.03.2006 - X ZR 213/01

    Vorausbezahlte Telefongespräche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Auf die Berufung des Patentinhabers hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, GRUR 2006, 663 - Vorausbezahlte Telefongespräche) auf und wies die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang ab.

    Die vorstehende Merkmalsgliederung lehnt sich an die Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 7. März 2006 (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 6 bis 7) an und berücksichtigt die Einschränkungen, die Patentanspruch 1 im zweiten Nichtigkeitsverfahren durch das - nicht rechtskräftige - Urteil des Bundespatentgerichts vom 2. September 2009 erfahren hat, weil die Klägerin das Klagepatent vorliegend in diesem eingeschränkten Umfang geltend macht.

    Diese Stelle ist im Anspruch 1 in der maßgeblichen englischen Fassung als "Public Automatic Branch exchange" ("PABX") bezeichnet, was sich mit "öffentliche automatische Nebenstellenanlage" ins Deutsche übersetzen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6).

    Dass der Fachmann - als solcher kann hier ein ausgebildeter Nachrichtentechniker und/oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 13 unten; vgl. a. BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 14) - Merkmal (a) in eben diesem Sinne versteht, ergibt sich aus dem vom Bundesgerichtshof im ersten Nichtigkeitsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten Prof. H, Anlage K 25, Seite 4 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz).

    b) Das Computersystem des PABX wird klagepatentgemäß so programmiert, dass es für die eingehenden Anrufe Daten überprüfen kann (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 = GRUR 2006, 663 unter Tz. 14).

    Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, gibt das PABX für eine dem im Voraus gezahlten Betrag entsprechende begrenzte Zeitdauer oder Anzahl von Zählimpulsen den Weg für das Wählen der Teilnehmernummer frei (vgl. a. BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7; Senat, InstGE 11, 203, 206/207).

    Wie das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit den in dem früheren Nichtigkeitsverfahren vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 9) getroffenen Feststellungen ausgeführt hat, befasst sich diese Druckschrift mit Telefonsystemen, bei denen der Telefonkunde eine Vorauszahlung leistet und von einem beliebigen Telefon ein Telefongespräch führen kann, solange er den im Voraus gezahlten Betrag nicht verbraucht hat, wobei nach ihrem Anspruch 1 die dazu vorgeschlagene Methode folgende Schritte umfassen soll:.

    Davon, dass sich der Gegenstand des Klagepatents insoweit von dem aus der US 4, 706,XXZ bekannten Verfahren unterscheidet, ist auch der Bundesgerichtshof in dem ersten Nichtigkeitsverfahren ersichtlich nicht ausgegangen (Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seiten 10 bis 12).

    Wie der sachverständig beratene Bundesgerichtshof in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 12) ausgeführt hat, bestehen die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Klagepatents (in der erteilten Fassung) und der US-Patentschrift im Übrigen darin, dass nach der Lehre der US-Patentschrift der Kunde durch Einzahlung eines Geldbetrags ein Guthaben erwirbt, dem Guthaben in der Datenbank des Diensteanbieters der Spezialcode zugeordnet und dem Kunden sodann dieser Code mitgeteilt wird.

    Patentanspruch 1 gibt auch insoweit nicht an, wie dies im Einzelnen geschieht (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis Seite 8 oben; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 16 Abs. 2; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 16).

    Die maßgebliche englische Fassung verwendet jedoch den Begriff "cutting-off" und bringt damit zum Ausdruck, dass die Verbindung abgeschnitten, also beendet wird (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 7 unten bis 8 oben; Senat, InstGE 11, 203, 208 Rz. 18).

    In Übereinstimmung mit der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in seinem im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteil (X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 6) wird in Merkmal (c) der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung deshalb von "Abbrechen" der Verbindung gesprochen.

    Dies erschwert es, dass die C einem anderen als dem Erwerber bekannt wird, falls dieser sie aus der Hand gibt oder verliert (BGH, Urt. v. 07.03.2006 - X ZR 213/01, Anlage K 6, Seite 8 zweiter Absatz; BPatG, NU, Anlage K 17, Seite 17 vierter Absatz; Senat, InstGE 11, 203, 210 Rz. 25).

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZR 162/10

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen einer gesetzlichen Pflegekasse: Kenntnis des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. BGHZ 133, 129 = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 1994, 1150; NJW 2011, 1799, 1800).

    Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige, auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war (BGH, NJW 2011, 1799, 1800 m. w. Nachw.).

    Hieran ist auch im Rahmen von § 199 BGB festzuhalten (BGH, NJW 2011, 1799, 1800).

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen "Wissensvertreter" handelt (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 139 = NJW 1996, 2508.; BGH, NJW 1985, 2583; NJW 1986, 2315; NJW 1992, 1755).

    Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. BGHZ 133, 129 = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 1994, 1150; NJW 2011, 1799, 1800).

    Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind im Verjährungsrecht nicht anwendbar (vgl. BGHZ 133, 129, 133 = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 2001, 2535; NJW 2000, 1411; NJW 2007, 834, 835 zu § 852 a.F).

  • BGH, 29.04.1997 - X ZR 101/93

    "Kunststoffaufbereitung"; Beginn der Verjährungsfrist zu Lasten des Lizenznehmers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    aa) Nach der - auch im Rahmen von § 141 PatG, § 199 BGB zu beachtenden (vgl. BGH, NJW 2008, 2576, 2578) - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 BGB a. F. ist grundsätzlich nur die Kenntnis des verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung).

    Wissen, das der andere in diesem Rahmen erlangt, muss sich der Verletzte wie eigenes Wissen zurechnen lassen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung; NJW 1989, 2323 m. w. Nachw.; BGH, NJW 1968, 988).

    Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat (vgl. BGH, GRUR 1998, 133, 137 - Kunststoffaufbereitung).

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Personengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtigten Mitglieder (BGH NJW 2001, 359, 360 m. w. Nachw.).

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzunehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet, "Wissen" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person oder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft außerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzunehmen waren (BGH, NJW 2001, 359, 360 m. w. Nachw.; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 BGB Rdnr. 22).

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind im Verjährungsrecht nicht anwendbar (vgl. BGHZ 133, 129, 133 = NJW 1996, 2508; BGH, NJW 2001, 2535; NJW 2000, 1411; NJW 2007, 834, 835 zu § 852 a.F).

    Der Anspruchsgegner kann sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. BGH, NJW 1992, 1755; NJW 2007, 834, 835).

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen "Wissensvertreter" handelt (vgl. dazu BGHZ 133, 129, 139 = NJW 1996, 2508.; BGH, NJW 1985, 2583; NJW 1986, 2315; NJW 1992, 1755).

    Der Anspruchsgegner kann sich in einem solchen Fall auch nicht mit Erfolg auf Verwirkung berufen (vgl. BGH, NJW 1992, 1755; NJW 2007, 834, 835).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 547; NJW-RR 2010, 681; NJW 2010, 3292; NJW-RR 2010, 1623, 1624).

    Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.; BGH, NJW 2010, 3292; NJW-RR 2010, 1623, 1624).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.08.2011 - 2 U 71/10
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 547; NJW-RR 2010, 681; NJW 2010, 3292; NJW-RR 2010, 1623, 1624).

    Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rdnr. 15 f. m. w. Nachw.; BGH, NJW 2010, 3292; NJW-RR 2010, 1623, 1624).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

    Verjährungsbeginn bei einem Teilungsabkommen

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 22/97

    Kontaktfederblock

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2006 - 2 U 58/05

    Thermocycler II

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

  • BGH, 29.01.1968 - III ZR 118/67

    Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 190/83

    Zurechnung von Wissen des Kompaniechefs im Rahmen der Abwicklung von

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1979 - 2 U 129/78
  • BGH, 11.11.1986 - X ZR 56/85

    Aussetzung der Verhandlung im Rechtsstreit über eine Patentverletzung (Verwendung

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • LG Ingolstadt, 22.05.2017 - 42 O 1057/16

    Dieselskandal: Keine vertraglichen oder deliktischen Ansprüche des Käufers gegen

    Die konzernrechtliche Verbundenheit zweier oder mehrerer Unternehmen reicht für eine unternehmensübergreifende Wissenzurechnung jedenfalls nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2011 - I-2 U 71/10 -, juris).
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