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   OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90   

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https://dejure.org/1990,4352
OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90 (https://dejure.org/1990,4352)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.1990 - 10 U 32/90 (https://dejure.org/1990,4352)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - 10 U 32/90 (https://dejure.org/1990,4352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 598; BGB § 599; BGB § 833 S. 1
    Schädigung eines Reiters durch das ihm unentgeltlich überlassene Pferd

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 598 § 599 § 833 Satz 1
    Haftungsbeschränkung bei Tierhalterhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftung; Tierhalter; Pferd

Verfahrensgang

  • LG Krefeld - 9 O 483/88
  • OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 251
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.07.1977 - VI ZR 234/75

    Erwerb eines Pferdes als Kapitalanlage - Schadensersatz wegen eines Reitunfalls -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Der Grundgedanke der Tierhalterhaftung liegt darin, einen gerechten Ausgleich dafür zu schaffen, daß Dritte das Halten von Tieren und die von diesem ausgehenden Gefahren dulden müssen (vgl. BGH NJW 1977, 2158).

    Der BGH hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gefolgert, daß die Tierhalterhaftung im Verhältnis Tierhalter - Reiter ausgeschlossen sein soll (vgl. BGH NJW 1977, 2158; NJW 1982, 763; MDR 1987, 44 ).

    In seinem in NJW 1982, 763 veröffentlichten Urteil hat er unter Hinweis auf NJW 1974, 234 und NJW 1977, 2158 ausgeführt, daß derjenige sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen könne, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der typisch reiterlichen Gefahren übernehme.

    Da nach allem das Schadensereignis nicht mehr dem Schutzbereich des § 833 Satz 1 BGB unterfällt, bedarf es nicht mehr der Erörterung ob eine Haftung der Beklagten durch einen stillschweigenden Haftungsausschluß entfällt (vgl. BGH NJW 1977, 2158).

  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Der BGH hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gefolgert, daß die Tierhalterhaftung im Verhältnis Tierhalter - Reiter ausgeschlossen sein soll (vgl. BGH NJW 1977, 2158; NJW 1982, 763; MDR 1987, 44 ).

    Ein solcher Ausschluß unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann gelten, wenn sich ergibt, daß der Reiter im Einzelfall Risiken übernommen hat, die über diejenigen eines gewöhnlichen Rittes hinausgehen (vgl. BGH MDR 1987, 44 ).

    Wenn der BGH im Ergebnis doch zur Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB gelangte, so muß berücksichtigt werden, daß die genannten Entscheidungen - ebenso wie die von der Klägerin angeführten weiteren (MDR 1987, 44 ; VersR 1982, 348) - gemeinsam haben, daß auch oder gerade der Tierhalter ein besonderes Interesse daran hatte, daß sich der Reiter der typischen Tiergefahr aussetzte.

  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Das Haftungsprivileg des § 599 BGB würde dann nämlich auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus § 833 Satz 1 BGB , gelten, weil - so der Bundesgerichtshof - "die gesetzlich vorgesehene Risikoabwälzung auf den Entleiher im Bereich der Tierleihe weitgehend gegenstandslos würde, wenn der Entleiher eines Tieres den Verleiher stets aus § 833 BGB haftbar machen könnte" (vgl. BGH NJW 1974, 234).

    In seinem in NJW 1982, 763 veröffentlichten Urteil hat er unter Hinweis auf NJW 1974, 234 und NJW 1977, 2158 ausgeführt, daß derjenige sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen könne, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der typisch reiterlichen Gefahren übernehme.

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Der BGH hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht gefolgert, daß die Tierhalterhaftung im Verhältnis Tierhalter - Reiter ausgeschlossen sein soll (vgl. BGH NJW 1977, 2158; NJW 1982, 763; MDR 1987, 44 ).

    In seinem in NJW 1982, 763 veröffentlichten Urteil hat er unter Hinweis auf NJW 1974, 234 und NJW 1977, 2158 ausgeführt, daß derjenige sich unter Umständen nicht mehr auf den Schutzzweck der Gefährdungshaftung berufen könne, der ein Reitpferd im eigenen Interesse zu dessen Beherrschung einschließlich der typisch reiterlichen Gefahren übernehme.

  • BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79

    Schadensersatz aufgrund eines Unfalls beim Reitunterricht - Schmerzensgeld und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Wenn der BGH im Ergebnis doch zur Tierhalterhaftung aus § 833 Satz 1 BGB gelangte, so muß berücksichtigt werden, daß die genannten Entscheidungen - ebenso wie die von der Klägerin angeführten weiteren (MDR 1987, 44 ; VersR 1982, 348) - gemeinsam haben, daß auch oder gerade der Tierhalter ein besonderes Interesse daran hatte, daß sich der Reiter der typischen Tiergefahr aussetzte.
  • OLG Hamburg, 13.12.1985 - 1 U 143/84

    Tierhalterhaftung; Reiter; Reitpferd; Überlassung aus Gefälligkeit;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Für einen solchen Fall hat beispielsweise das OLG Hamburg (MDR 1986, 499 ) die Ansicht vertreten, daß bei einem reinen Gefälligkeitsritt für die Übernahme der Tierhalterhaftung ein vernünftiger Anlaß nicht mehr ersichtlich sei.
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90
    Dabei kann dahinstehen, ob der Lauf der Wiedereinsetzungsfrist bereits mit dem die Prozeßkostenhilfe ablehnenden Senatsbeschluß, also dem 27. März 1990, zu laufen begann, oder ob der Klägerin nach der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages noch einige Tage als Überlegungsfrist zustanden (vgl. BGH NJW 1986, 257, 258; Thomas/Putzo, a.a.O., § 234 Anm. 2 c).
  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGZ 91, 84 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche der Klägerin auf vertraglicher Grundlage, weil beide Parteien bei Übergabe und Übernahme ohne Rechtsbindungswillen gehandelt hätten.
  • OLG Schleswig, 19.03.2021 - 17 U 142/20

    Reitbeteiligung: Wirksamkeit eines vereinbarten Haftungsauschlusses betreffend

    Soweit das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18. Oktober 1990 - 10 U 32/90 -, juris) das Eingreifen der Tierhalterhaftung bei einer unentgeltlichen Gefälligkeit verneint hat, lag dieser Entscheidung ein "vereinzelter Gefälligkeitsritt" zugrunde, mit dem - anders als hier (näher dazu unter b.) - keine im Interesse des Pferdehalters liegende Bewegung des Pferdes verbunden war.
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