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   OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - I-15 U 55/98   

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https://dejure.org/2000,11834
OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - I-15 U 55/98 (https://dejure.org/2000,11834)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2000 - I-15 U 55/98 (https://dejure.org/2000,11834)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2000 - I-15 U 55/98 (https://dejure.org/2000,11834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für auf einem Flughafen entstandener Brandschäden aufgrund Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der Verkehrsicherungspflichten nach Baubeginn; Anforderungen an die einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten auf einer ...

  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 31, 249, 823, 831
    Flughafenbrand aufgrund von Schweißarbeiten: Haftung des Flughafenbetreibers, des verantwortlichen Mitarbeiters des Flughafens, des Bauunternehmers, des Bauleiters bzw. des Subunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 831
    Haftung für Schäden durch Flughafenbrand infolge Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Schweißarbeiten - Verantwortlichkeiten des Bauherrn und seiner Mitarbeiter sowie des beauftragten Unternehmers und seines Bauleiters/Subunternehmers

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • DB 2001, 140
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - 15 U 56/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - 15 U 55/98
    Der Senat hat in dem zeitweise mit dieser Sache verbundenen Verfahren 15 U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf Beweis erhoben gemäß dem Beweis-Beschluß vom 09.06.1999, BA 2290 - 2292) mit dem aus dem Ergänzungs-Gutachten vom 03.12.1999 (BA 2355 - 2368) sowie aus der Sitzungsniederschrift vom 16.06.2000 (BA 2488 - 2528) ersichtlichen Ergebnis.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen, insbesondere auch auf die verschiedenen für die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zum Aktenzeichen 111 Js 250/96 erstatteten Gutachten, auf die Sitzungsniederschriften, auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der Akten 15 U 56/98 = 6 O 427/96 LG Düsseldorf, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

    Der Senat hat zur Klärung der Berechtigung dieser Rüge über den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf eine dienstliche Auskunft des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer erbeten (GA 2039 der Beiakte 15 U 56/98), die dieser unter dem Datum des 30.03.1999 (BA 2165 - 2167) abgegeben hat.

  • BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94

    Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2000 - 15 U 55/98
    Danach war die 6. Zivilkammer am 21.10.1997 auf der Grundlage der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (NJW 1995, 2791/2793) auch mit zwei nicht planmäßigen Richtern verfassungskonform besetzt.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2011 - 23 U 28/10

    Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen

    Es wird festgestellt, dass für die Ansprüche der B S Versicherungs AG gegen die Parteien als Gesamtschuldner aus dem Vergleich vom 04.04.2007 in dem Rechtsstreit vor dem LG Düsseldorf, 6 O 426/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 55/98) im Innenverhältnis der Parteien die Klägerin in Höhe von 25 % und die Beklagte in Höhe von 75 % haftet.

    Die Klägerin beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil wie folgt abzuändern: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten wegen der von ihr an die B S V AG aus dem Vergleich vom 04.04.2007 in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 6 O 426/96 (= OLG Düsseldorf 15 U 55/98) geleisteten Zahlungen (Gesamtschuldner-)ausgleich aus § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. 2 BGB zu zahlen.

    Bei der Fuge handelte es sich schon im Hinblick auf die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3), die von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99, ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99, www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3) und - ebenso unstreitig brennbaren - unteren Wasserleitbänder (B2) sowie die - ebenso unstreitig brennbare - PVC-Rinne (B1) um einen objektiv brandgefährdeten Bereich i.S.v. § 30 Abs. 1 UVV VBG 15. Eine objektiv vorhandene Brandgefahr im Fugenbereich gesteht die Klägerin im Rahmen ihrer Berufung ausdrücklich zu (vgl. 1117 GA, dort 2. Absatz).

    Der Senat folgt insoweit den entsprechenden Feststellungen des 15. Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 (15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150) und des Privatsachverständigen P im Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111).

    Die Pflicht der Klägerin zu einer eigenständigen Untersuchung ihres vorgesehenen Arbeitsstelle nebst Umgebung und Fugen zu Nebenräumen auf schweißspezifische Brandgefahren folgt auch daraus, dass die innerhalb bzw. unterhalb der Fuge befindlichen - unstreitig brennbaren - oberen Wasserleitbänder (B3) von den Schweißern vor den Schweißarbeiten entfernt worden waren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150, vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 74/99, ww.juris.de, dort Rn 49/121; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2005, 2b O 95/99, www.juris.de, dort Rn 49/143; vgl. auch Anlage BK1, dort Seite 3).

    Selbst wenn der Senat davon ausgehen wollte, das tieferliegende untere Wasserleitband sei für die Schweißer nicht ohne weiteres optisch erkennbar gewesen, musste das Vorhandensein der oberen Wasserleitbänder - unabhängig von allen anderen Umständen - bei ihnen Zweifel daran begründen bzw. verstärken, dass die Fuge leer und im Sinne der UVV unkritisch sei, denn die oberen Wasserleitbänder wären - im Hinblick auf ihre Länge im Verhältnis zu der messbaren Fugenlänge - sinnlos gewesen, wenn die mit ihnen offensichtlich begonnene Kanalisierung von Feuchtigkeit nicht irgendwie fortgesetzt wurde (so zutreffend bereits: LG Düsseldorf, Urteile vom 30.11.2005, 2b 74/99, www.juris.de, dort Rn 168; 2b O 95/99, www. juris.de., dort Rn 180; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150).

    Der Senat nimmt insoweit auf die Feststellungen des 15. Zivilsenats in dessen Urteil vom 18.10.2000 (15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 150) und des Sachverständigen P in dessen Gutachten vom 02.08.1997 (Anlage K 5, dort Seite 111) Bezug.

    Die Klägerin hat demgegenüber nicht einmal die gemäß ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 27.09.1995 (Anlage W 19) vorgesehenen Maßnahmen (Einbau eines "Vakuumprofils" in die Bauwerksfuge und zusätzliche Abdichtung des Fugenspalts zwischen den Stahlrandprofilen mit Klebefolie, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die genutzten Innenräume unterhalb der Vorfahrt während des Einbaus der neuen Dehungsfugen zu verhindern) vorgenommen (vgl. Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.10.2000, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 164; vgl. auch Aussage H vom 07.11.1996, dort Seite 4, Zitat 99 BA LG Düsseldorf 2b 0 74/99).

    Ein solcher gänzlich ungewöhnlicher und keinesfalls zu erwartender Schadensverlauf liegt bei einem Brand, der sich von seinem Brandherd - wie hier vom Fugenbereich in die Zwischendecke - weiter ausdehnt, nicht vor (vgl. auch Urteil des OLG Düsseldorf, 15 U 55/98, DB 2001, 140, dort Rn 153).

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