Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 24 U 261/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2862
OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 24 U 261/96 (https://dejure.org/1997,2862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.1997 - 24 U 261/96 (https://dejure.org/1997,2862)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. November 1997 - 24 U 261/96 (https://dejure.org/1997,2862)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2862) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schadensersatzanspruch gegenüber der Kommune bei Straßenbauarbeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 537, § 542; StrWG NRW § 20 Abs. 6

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1236
  • MDR 1998, 768
  • NZM 1998, 481
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 192/80

    Mietzinsminderung - Vorausetzungen - Ladenlokal - Kaufinteresse - Umfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.11.1997 - 24 U 261/96
    Allerdings können auch tatsächliche Zustände und rechtliche Verhältnisse, die mit der Mietsache zusammenhängen, einen Fehler i. S. des § 537 I BGB darstellen; um die Garantiehaftung des Vermieters sachgemäß einzugrenzen und nicht ausufern zu lassen, beschränkt die Rechtsprechung dies auf Umstände und Verhältnisse, die die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen (BGH, NJW 1981, 2405 [unter II 2]); dabei ist in erster Linie auf den zum Vertragsinhalt erhobenen Vertragszweck abzustellen.

    Der BGH (NJW 1981, 2405 = LM § 537 BGB Nr. 27) hat dazu lediglich ausgeführt, daß "über die Eignung der Räume in ihrer baulichen Ausgestaltung hinaus auch der ungehinderte Zutritt des Publikums zu diesem Geschäft - also die Möglichkeit, es beschwerde-, gefahrlos und bequem betreten zu können - für die Gebrauchstauglichkeit unmittelbar bestimmend sein" kann; wie aus dem Sachzusammenhang hervorgeht, hat er bei dieser Bemerkung nicht Arbeiten an öffentlichen Straßen, sondern Zugangshindernisse innerhalb eines vom Vermieter betriebenen Einkaufszentrums im Auge gehabt, eine Fallgestaltung, die von der hier zu beurteilenden erheblich abweicht.

  • KG, 12.11.2007 - 8 U 194/06

    Geschäftsraummiete: Minderung des Mietzinses wegen völliger Sperrung eines

    Soweit die Klägerin sich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1998, 1236) beruft, steht diese Entscheidung dem nicht entgegen.
  • LG Berlin, 13.02.2003 - 67 S 277/02
    Diesen Umstand hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung NZM 1998, 481 verkannt, indem es ausschließlich auf das Risiko der Anlieger abgestellt hat, dass sich die örtlichen Verhältnisse durch den allgemeinen Attraktivitätsverlust eines Gebietes, die Ansiedlung von marktstarken Konkurrenten und Verkehrsmaßnahmen verändern könnten.
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 24 U 162/11

    Umfang der Aufklärungspflicht des Vermieters über die Höhe der Nebenkosten

    Um jedoch den Anwendungsbereich der Minderung nicht ausufern zu lassen, ist erforderlich, dass sich der Mangel unmittelbar und nicht nur mittelbar auf die Gebrauchstauglichkeit der Mieträume auswirkt (BGH, NJW 2006, 899; 2000, 1714; Senat, NJW-RR 2008, 1040; NJW-RR 1998, 1236).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 24 U 147/11

    Anforderungen an die Erklärung der Kündigung eines Mietvertrages

    Der Senat hat dies in einer früheren Entscheidung im Wesentlichen verneint (vgl. NJW-RR 1998, 1236 m.w.N.; siehe auch DWW 2008, 60 f.): Das Risiko, dass Kunden auf Grund welcher Umstände auch immer fernbleiben (z.B. aufgrund von Verkehrsmaßnahmen) trage allein der Mieter.
  • OLG Naumburg, 27.03.2001 - 9 U 211/00

    Gewerbliche Miete - nicht fristgemäße Abrechnung der Betriebskosten - Rückzahlung

    Bei Behinderung durch Bauarbeiten ist dies allenfalls dann anzunehmen, wenn sie lange andauern und den Zugang erheblich erschweren (vgl. OLG Köln, NJW 1972, 1814 f, für einen mehrjährigen U-Bahn-Bau sowie OLG Dresden, NJW-RR 1999, 448 f, für eine langjährige Baustelle vor einem "Top-Standort" in zentraler Innenstadtlage; siehe auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1236; Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 537, Rn. 17 b und Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rn. 236, die eine Haftung des Vermieters in solchen Fällen völlig ablehnen).
  • LG Düsseldorf, 13.03.2012 - 9 O 193/11

    Außerordentliches Kündigungsrecht eines Gewerberaummietverhältnisses bei

    Anders lag die Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Urteil vom 18. November 1997: Hier wird erwogen, dass ein Mangel deshalb zu verneinen sein könnte, weil dem Mieter bekannt ist, dass der Vermieter gegen Umbaumaßnahmen nichts unternehmen kann und daher kaum für eine ungehinderte Zugänglichkeit des Ladenlokals einstehen will (NJW-RR 1998, 1236).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht