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   OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - I-6 U 182/16   

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OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - I-6 U 182/16 (https://dejure.org/2018,17923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2018 - I-6 U 182/16 (https://dejure.org/2018,17923)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. April 2018 - I-6 U 182/16 (https://dejure.org/2018,17923)
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  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16

    Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Dies folgt aus § 311 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1115, juris Tz. 13 ff.).

    Die Klauseln verschleiern daher bei näherer Betrachtung die Höhe des auch diese Kosten umfassenden Gesamtpreises für die bezogene Energie (zur Definition des Kaufpreises unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, juris Tz. 14).

  • BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14

    Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Die Klausel ist vor diesem Hintergrund geeignet, Fehlvorstellungen der Kunden über ihr Recht, den Grundpreis nur anteilig zahlen zu müssen bzw. anteilig zurückverlangen zu können, hervorzurufen, und verstößt daher gegen das Transparenzgebot (ausführlich hierzu BGH, Urt. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52, juris Tz. 12 ff., 17).

    Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier hinsichtlich der Gründe und des Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (BGH, Urt. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52, juris Tz. 26 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16

    Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege.

    Dass den Kunden der Beklagten gleichwohl kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG einzuräumen ist, wie die Beklagte u.a. unter Vorlage eines von Rechtsanwälten der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verfassten Aufsatzes geltend macht, nimmt der Senat zusammen mit dem Landgericht und dem 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.07.2016, I-20 U 11/16, Bl. 312 ff. GA) nicht an.

  • BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06

    Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Eine automatische Anpassung von Entgelten an die von der Beklagten einseitig festgelegten neuen Preise bei jeder Vertragsverlängerung, wie sie in diesen beiden Klauseln vorgegeben wird, weicht also, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, von der Regel ab, dass ein Vertrag bei einer Verlängerung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, juris Tz. 30).
  • BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

    Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Mit Blick auf die hohe Bedeutung, die den Transparenzanforderungen im vorliegenden Kontext zukommt, wäre es schon kontraproduktiv, eine Unwirksamkeit über eine Kompensation zugunsten des Verwenders wieder abzuwenden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.09.2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325, juris Tz. 20 ff.).
  • BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10

    Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Eine Ausnahme kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zum Ortswechsel gezwungen ist (BGH, Urt. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916).
  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege.
  • EuGH, 26.11.2015 - C-326/14

    Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Schon der Vergleich der zugrundeliegenden Richtlinien verdeutliche, dass ein Recht zur Vertragslösung bei Energielieferverträgen umfassender zur Verfügung stehe als im Bereich des Mobilfunks und die EuGH-Entscheidung vom 26.11.2015 (C-326/14) weder einen Ausschluss der Inhaltskontrolle noch den eines Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen beschreibe.
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (BGH, Urt, v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 1435, juris Tz. 15).
  • BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10

    Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
    b) Die Regelung in Ziffer 6.1 Satz 5 der AGB verstößt, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, ausgeführt hat, gegen §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie den Ausschluss einer Rückzahlung vorab geleisteter, zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Beträge beinhaltet und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, soweit sie als Verwender die als Vorleistung vereinnahmte Zahlung des Kunden behalten könnte, obwohl sie selbst sich von der Pflicht, die ihr obliegende Gegenleistung zu erbringen, freizeichnet (BGH, Urt. v. 09.06.2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, juris Tz. 53).
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