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   OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17   

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OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17 (https://dejure.org/2018,59990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2018 - 15 U 37/17 (https://dejure.org/2018,59990)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 15 U 37/17 (https://dejure.org/2018,59990)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13

    Entgeltforderung aus der Überlassung von Datenmaterial zu Zwecken der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Wenn ernstlich zweifelhaft ist, ob die Leistung überhaupt der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat oder einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1520 m.w.N.).

    Der Leistende wäre damit dem Risiko ausgesetzt, dass wegen § 14c UStG allein durch einen solchen Steuerausweis eine - ansonsten nicht bestehende - Steuerschuld ausgelöst werden könnte (BGH NJW-RR 2014, 1520 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07

    Verletzung der Berufsfreiheit eines Rechtsanwalts durch gerichtliche Kürzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG AnwBl. 2009, 650 = BRAK-Mitt. 2009, 172) hat frühere BGH-Rechtsprechung zur Auslegung des § 3a Abs. 2 RVG erheblich korrigiert: Danach kann zwar die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um einen bestimmten Faktor bei der Bestimmung der Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung herangezogen werden, darf aber unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Berufsausübungsfreiheit der Anwälte und der Handlungsfreiheit der Auftraggeber nicht allein maßgeblich sein.
  • BGH, 27.03.1985 - VIII ZR 75/84

    Kaufähnliche Geschäfte - Verpflichtung zur Durchführung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Anerkanntermaßen ist allein entscheidend, dass für den Gläubiger deutlich wird, dass der Schuldner seine Leistung mit Rücksicht auf Gegenansprüche zurückhalten will, damit der Gläubiger von seiner Befugnis zur Abwendung nach § 273 Abs. 3 BGB Gebrauch machen kann (vgl. BGH NJW 1985, 2417 (2418)).
  • BGH, 10.11.2016 - IX ZR 119/14

    Rechtsanwaltsvergütung: Sittenwidrigkeit des vereinbarten Honorars; tatsächliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ist (auch beim zivilrechtlichen Mandat) bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars die Vergütung dann nicht unangemessen, wenn die konkrete Honorarform (Vereinbarung eines Stundenhonorars) unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht erscheint und die geltend gemachte Bearbeitungszeit sowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen sind (BGH MDR 2017, 118).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Auf der Grundlage der genannten Entscheidung des BVerfG hat der BGH seine Rechtsprechung modifiziert (BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364; Teubel, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 3a Rn 125 ff.): Nach wie vor geht der BGH zwar davon aus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung dann besteht, wenn die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Höchstgebühr um mehr als das 5-fache überschreitet.
  • BFH, 07.05.1987 - V R 85/77

    Anforderungen an das Innehaben wirtschaftlichen Eigentums - Ermittlung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 V R 85/77, BFH/NV 1988, 53, unter 2. der Gründe, m.w.N.), wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459, unter II. 1. der Gründe) oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111, unter II. 3. der Gründe).
  • BFH, 01.06.1989 - V R 72/84

    1. Keine Versagung rechtlichen Gehörs bei nicht ausreichender Darlegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der BFH zu dem oben genannten Grundsatz folgende Ausnahme anerkennt (nachfolgend ist der amtliche Leitsatz zu BFH, Urteil v. 01.06.1989 - V R 72/84, BeckRS 1989, 22009030 zitiert):.
  • BFH, 22.02.2008 - XI B 189/07

    Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger - kein Vorsteuerabzug bei bloßer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    " Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II. 2. b der Gründe; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2008 XI B 189/07, BFH/NV 2008, 830, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2006 - V ZR 148/05

    Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    Neu sind grundsätzlich auch erstmalig im Berufungsrechtszug erhobene Einreden und Gegenrechte wie etwa die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (BGH NJW-RR 2006, 1292).
  • BFH, 24.08.2006 - V R 16/05

    Leistungsempfänger bei der Lieferung von Waren gegen Vorlage eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.07.2018 - 15 U 37/17
    " Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2006 V R 16/05, BFHE 215, 311, BStBl II 2007, 340, unter II. 2. b der Gründe; BFH-Beschluss vom 22. Februar 2008 XI B 189/07, BFH/NV 2008, 830, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild-

  • LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15

    Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit

  • BGH, 23.06.2008 - GSZ 1/08

    Einrede der Verjährung bei unstreitigem Sachverhalt noch in der Berufungsinstanz

  • OLG Köln, 07.09.1977 - 17 W 203/77

    Gebührenschuldner eines Rechtsanwalts im Falle des Tätigwerdens im

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 148/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • BFH, 07.11.2000 - V R 49/99

    Vorsteuerabzug bei Pachtverhältnissen

  • BFH, 05.10.1995 - V R 113/92

    1. Bei Bauvorhaben auf dem Grundstück eines Ehegatten steht der Vorsteuerabzug

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 14/08

    Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn nur einer ihrer

  • BFH, 20.10.1994 - V R 96/92

    Abzug von in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen und

  • VG Köln, 24.01.2019 - 8 K 2773/16
    Die Kammer schließt sich jedoch der Annahme des OLG Köln in dem im Verfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ergangenen Beschluss vom 19. Juni 2017 (15 U 37/17) an, dass hier eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das durch die Grunddienstbarkeit abgesicherte Geh- und Fahrrecht (nur) dazu dienen sollte, den Zugang zu einem Gewerbebetrieb sicherzustellen, der bei typisierender Betrachtungsweise zu einer vergleichbaren Beeinträchtigung wie ein handwerklicher Betrieb führt.
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