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   OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - II-2 UF 95/14   

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https://dejure.org/2014,50491
OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - II-2 UF 95/14 (https://dejure.org/2014,50491)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2014 - II-2 UF 95/14 (https://dejure.org/2014,50491)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. September 2014 - II-2 UF 95/14 (https://dejure.org/2014,50491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich beteiligten Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen nicht am Zugewinnausgleich beteiligten Versorgungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 29.01.2013 - 26 UF 109/12

    Tenorierung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14
    Während auf der einen Seite unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) die Auffassung vertreten wird, ein im erstinstanzlichen Verfahren übergangener materiell Betroffener könne aufgrund der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen sei, ist nach anderer Auffassung eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar mit der Folge, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die gesetzlich normierten Rechtsmittelfristen für diesen nicht gelten (vgl. insoweit zum Sach-und Streitstand OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.; OLG Dresden FamRZ 2014, 681 ff. m.w.N.).

    Für diese Rechtsfolge sprechen daneben die rechtlichen Gesichtspunkte, auf die bereits das Oberlandesgericht Köln (FamRZ 2013, 1913 ff.) verwiesen hat und auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen uneingeschränkt Bezug nimmt.

  • BGH, 04.06.2014 - XII ZB 353/13

    Anordnung des Verbleibs des Kindes in der Pflegefamilie: Beteiligung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14
    Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 353/13 - in einem Sorgerechtsverfahren die Rechtsbeschwerde einer Mutter für zulässig erachtet, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden war, während die übrigen Beteiligten auf ein Rechtsmittel verzichtet hatten.
  • OLG Dresden, 22.11.2013 - 19 UF 686/13

    Frist für die Einlegung der Beschwerde für einen am erstinstanzlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.09.2014 - 2 UF 95/14
    Während auf der einen Seite unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9733 S. 289) die Auffassung vertreten wird, ein im erstinstanzlichen Verfahren übergangener materiell Betroffener könne aufgrund der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen sei, ist nach anderer Auffassung eine solche Lösung verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar mit der Folge, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die gesetzlich normierten Rechtsmittelfristen für diesen nicht gelten (vgl. insoweit zum Sach-und Streitstand OLG Köln FamRZ 2013, 1913 ff.; OLG Dresden FamRZ 2014, 681 ff. m.w.N.).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    (2) Anderer Auffassung zufolge beginnt eine Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913, 1914; OLG München GRUR-RR 2012, 68, 69 und GRUR-RR 2012, 333; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 und FamRZ 2015, 1048, 1049; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 63 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 9 VersAusglG Rn. 15; Bolkart MittBayNot 2009, 268, 270; Brambring NotBZ 2009, 394, 395; Böttcher Rpfleger 2011, 53, 64; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 1393; DNotI-Gutachten DNotI-Report 2009, 145, 150).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2021 - 3 W 129/20

    Nachlassverwaltung können Miterben nur gemeinschaftlich beantragen

    Anderer Auffassung zufolge beginnt die Rechtsmittelfrist für einen vergessenen Beteiligten ohne eine nachgeholte Bekanntgabe an ihn überhaupt nicht zu laufen (OLG Köln FamRZ 2013, 1913; OLG München GRUR-RR 2012, 68 f; OLG Dresden FamRZ 2014, 681; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 8 UF 189/14

    Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Daher beginne die Rechtsmittelfrist in verfassungskonformer Auslegung analog § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG erst mit Empfang der Entscheidung in Textform durch den nicht am Verfahren Beteiligten zu laufen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2013, 26 UF 109/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-2 UF 95/14; Prütting/Helms/ Abramenko , § 63 Rn. 7; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 1393; Wick, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rn. 615; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2014, § 9VersAusglG Rn. 15).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2020 - 9 UF 207/19

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

    Ist das Familiengericht fälschlich davon ausgegangen, dass für den Berechtigten eine Versicherungsnummer noch nicht existiert und hat deshalb ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet, so ist diese Entscheidung dahingehend abzuändern, dass das auszugleichende Anrecht nunmehr auf das bekannte Konto des Ausgleichsberechtigten übertragen wird (OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 521 Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 VersAusglG Rn. 13).
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