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   OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - I-26 W 14/15 [AktE]   

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https://dejure.org/2015,30345
OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - I-26 W 14/15 [AktE] (https://dejure.org/2015,30345)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2015 - I-26 W 14/15 [AktE] (https://dejure.org/2015,30345)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2015 - I-26 W 14/15 [AktE] (https://dejure.org/2015,30345)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorlageverfahren

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 19 Abs. 2; FGG § 28 Abs. 2; 148, 252 ZPO

  • rechtsportal.de

    FGG § 19 Abs. 2 ; FGG § 28 Abs. 2 ; 148, 252 ZPO
    Aussetzung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf ein anhängiges Vorlageverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aussetzung eines erstinstanzlich anhängigen Spruchverfahrens wegen Vorlageverfahren vor dem BGH trotz gleicher entscheidungserheblicher Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG:Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Unendliche Geschichte: Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1138
  • MDR 2016, 1227
  • WM 2016, 1180
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Gegen diese Vorschussanforderung legten die Antragsgegnerinnen unter dem 22.04.2015 Kostenerinnerung ein und beantragten, 1. von der Erhebung des Honorarvorschusses jedenfalls bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 abzusehen, 2. das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 auszusetzen.

    Mit Blick auf das beim Bundesgerichtshof anhängige Vorlageverfahren II ZB 25/14 lägen hier indessen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Gutachten als irrelevant für den Verfahrensausgang darstellen könnte.

    Es werde auch in dem angesprochenen Beschluss nicht angezweifelt, dass die anstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Rechtssache II ZB 25/14 für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei.

    Sie beantragen, 1. den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10.06.2015 (Az. 20 AktE 13/03 wohl 20 O 513/03 AktE) aufzuheben, 2. das Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache II ZB 25/14 auszusetzen.

    Der bloße Umstand, dass in dem Vorlageverfahren II ZB 25/14 durch den Bundesgerichtshof über eine Rechtsfrage entschieden wird, die auch im vorliegenden Spruchverfahren von Relevanz ist, kann es nicht rechtfertigen, das nach 12 Jahren noch in erster Instanz anhängige Verfahren auszusetzen.

    Das Spruchverfahren ist indessen noch in erster Instanz anhängig, so dass eine Vorlage und damit seine Aussetzung weder mit Blick auf das von den Antragsgegnerinnen angeführte Vorlageverfahren II ZB 25/14 noch auf das weitere, ebenfalls beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängige Vorlageverfahren II ZB 23/14 in Betracht kommt.

  • LG Dortmund, 22.02.2016 - 20 O 512/99
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Im Juni 2012 teilte der Sachverständige auf Anfragen zum Stand der Sache mit, dass er - um Doppelarbeiten zu vermeiden - zunächst mit der Bearbeitung des ihm ebenfalls erteilten Gutachtenauftrags in dem weiteren beim Landgericht Dortmund anhängigen Spruchverfahren 20 O 512/99 [AktE] begonnen habe.

    Die Anforderung eines weiteren Vorschusses für den Sachverständigen nahmen die Antragsgegnerinnen im März 2015 zum Anlass, "aus verfahrensökonomischen Gründen" um das Ruhen des Verfahrens und der damit verbundenen Begutachtung zu bitten, "bis das ebenfalls bei der Kammer anhängige Verfahren C u.a. ./. T GmbH u.a. (Az. 20 O 512/99 [AktE] LG Dortmund) rechtskräftig entschieden worden ist und der Bundesgerichtshof über eine für das vorliegende Verfahren präjudizielle Rechtsfrage entschieden hat." Die dem Bundesgerichtshof vorliegende Rechtsfrage, ob die Barabfindung nach § 327b AktG bei einer fortbestehenden vertraglichen Pflicht zur Gewinnabführung zwingend allein anhand des Barwerts der im Unternehmensvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung zum Bewertungsstichtag zu bestimmen sei, stelle sich auch im vorliegenden Verfahren.

    Derzeit sei nicht absehbar, wann mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Vorlageverfahren zu rechnen sei; hingegen sei das dem vorliegenden Rechtsstreit "vorgreifliche" Verfahren 20 O 512/99 [AktE] im Sommer terminiert, so dass beide Spruchverfahren in absehbarer Zeit einer Beendigung zugeführt werden könnten, soweit die Begutachtung im vorliegenden Verfahren fortgesetzt werde.

  • BGH, 28.02.2012 - VIII ZB 54/11

    Verfahrensaussetzung wegen Vorgreiflichkeit: Anhängigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Allein die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über einen gleich oder ähnlich gelagerten Fall nach Art eines Musterprozesses entschieden werden soll, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch keine Aussetzung analog § 148 ZPO (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, NJW-RR 2012, 575 Rn. 7 mwN).

    Die bloß tatsächliche Möglichkeit eines Einflusses genügt dieser gesetzlichen Voraussetzung nicht, so dass die bloße Übereinstimmung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Aussetzung noch nicht erlaubt (BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZB 54/11, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2014 - 26 W 20/12

    Keine Fortsetzung eines Spruchverfahrens nach Änderung der Rechtsprechung zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Nach ganz h.M. unterliegen Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren grundsätzlich nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde (Senat, Beschlüsse vom 22.09.2014 - I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 16 ff.; vom 12.12.2012 - I-26 W 19/12[AktE], AG 2013, 226 Rn. 32 ff.; jew. m.w.N.).

    Der Senat hält es für angemessen, im hier vorliegenden Fall der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aussetzung eines Spruchverfahrens den Geschäftswert entsprechend der Senatspraxis in vergleichbaren Fällen auf 20.000 EUR festzusetzen (Senat, Beschluss vom 22.09.2014 - I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 26).

  • BGH, 30.03.2005 - X ZB 26/04

    Aussetzung wegen Parallelverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit die Vorgreiflichkeit der in dem anderen Verfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus, die Entscheidung in dem einen Verfahren muss die Entscheidung des anderen im Sinne einer Vorfrage rechtlich beeinflussen können (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373, 375).

    Nichts anderes gilt für eine Aussetzung, um auf einer bevorstehenden höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung aufbauen zu können (BGH, Beschluss vom 30.03.2005 - X ZB 26/04, a.a.O.).

  • BGH, 10.12.2007 - II ZB 13/07

    Voraussetzungen der Vorlage an den BGH im FGG -Verfahren; Erheblichkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Nur dieses kann dem Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit eine Sache vorlegen, wenn es bei der Auslegung einer Norm von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, 514, 515 Rn. 7).
  • BGH, 17.07.2013 - IV ZR 150/12

    Verfahrensaussetzung: Aussetzung eines Versorgungsausgleichsverfahrens wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    In einem solchen Fall spricht allerdings einiges für eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO (so für den Fall einer konkreten Normenkontrolle: BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - IV ZR 150/12, FamRZ 2013, 1888; BVerfG NJW 2004, 501, 502; für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1661; OLG München BB 2000, 1061; zu § 94 VwGO analog: BVerwG NVwZ 2001, 319, 320).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    In einem solchen Fall spricht allerdings einiges für eine entsprechende Anwendung des § 148 ZPO (so für den Fall einer konkreten Normenkontrolle: BGH, Beschluss vom 17.07.2013 - IV ZR 150/12, FamRZ 2013, 1888; BVerfG NJW 2004, 501, 502; für ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1661; OLG München BB 2000, 1061; zu § 94 VwGO analog: BVerwG NVwZ 2001, 319, 320).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 26 W 19/12

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Erlass eines Beweisbeschlusses und die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Nach ganz h.M. unterliegen Zwischenentscheidungen im Spruchverfahren grundsätzlich nicht dem Rechtsmittel der Beschwerde (Senat, Beschlüsse vom 22.09.2014 - I-26 W 20/12 [AktE], ZIP 2015, 123 Rn. 16 ff.; vom 12.12.2012 - I-26 W 19/12[AktE], AG 2013, 226 Rn. 32 ff.; jew. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2015 - 26 W 14/15
    Letzteres hat die Vorlage der auch hier relevanten Frage der rückwirkenden Anwendung eines neueren Bewertungsstandards zum Gegenstand (AG 2014, 817 ff.).
  • OLG München, 14.02.2000 - 14 W 280/99
  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

  • OLG München, 25.08.1976 - 25 W 1892/76
  • OLG Hamm, 18.10.1976 - 22 W 120/76
  • OLG Düsseldorf, 02.12.1992 - 18 W 58/92

    Aussetzung eines Rechtsstreits wegen Anhängigkeit einer Vorlage an den

  • BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

    Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen

  • OLG München, 14.03.2007 - 31 Wx 7/07

    Sofortige Beschwerde gegen Aussetzung des Spruchverfahrens bei Vorgreiflichkeit

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 26 W 6/16

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen

    Diese ist Gegenstand eines gesonderten, noch bei dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen 20 O 513/03 (AktE) anhängigen Spruchverfahrens, in dem der Senat eine zwischenzeitlich eingelegte, auf Aussetzung des Verfahrens gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen hat (Beschluss v. 19.10.2015 - I-26 W 14/15 (AktE), AG 2016, 467 ff.).
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