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   OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - I-10 W 148/15   

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https://dejure.org/2015,38729
OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - I-10 W 148/15 (https://dejure.org/2015,38729)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2015 - I-10 W 148/15 (https://dejure.org/2015,38729)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2015 - I-10 W 148/15 (https://dejure.org/2015,38729)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für die gütliche Erledigung durch den Gerichtsvollzieher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.05.1985 - VIII ZR 140/84

    Verzug des Verkäufers einer Gattungssache

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 10 W 148/15
    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

    Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2014 - 10 W 33/14

    Erfallen der Gebühr für die gütliche Erledigung bei Beauftragung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 10 W 148/15
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr für die gütliche Einigung nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt (Senat, I-10 W 33/14, Beschluss vom 27. März 2014, JurBüro 2014, S. 441).
  • OLG Frankfurt, 07.01.2016 - 18 W 235/15

    Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 207 KV-GvKostG

    Sie vertritt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.03.2014, 10 W 33/14 und vom 19.11.2016, 10 W 148/15 die Auffassung, eine Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann entfallen, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO beauftragt sei.

    Zwar ist den Ausführungen des OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 27.03.2014, 10 W 33/14, 03.03.2015, 10 W 25/15 und vom 19.11.2015, 10 W 148/15 zuzustimmen, wenn dieses darauf hinweist, dass der Wortlaut des Gebührentatbestandes mit seiner Formulierung "§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO" darauf hindeutet, dass die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nur dann entfällt, wenn der Gerichtsvollzieher mit der Einholung einer Vermögensauskunft und der Pfändung beauftragt ist und dass auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden kann, dass der gleichzeitige Versuch einer gütlichen Einigung mit der Gebühr für die Einholung einer Vermögensauskunft oder für die Pfändung abgegolten sein soll.

    Zwar ist es zutreffend, dass "die Einholung einer Vermögensauskunft und die Pfändung ... im Rahmen einer einheitlichen Amtshandlung erfolgen" (OLG Düsseldorf, 19.11.2015, 10 W 148/15) kann, doch wäre diese dann noch immer auf zwei Maßnahmen gerichtet.

  • AG Wuppertal, 29.07.2016 - 43 M 2956/16

    Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung i.R.d.

    Er/Sie nimmt Bezug auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.03.2014 (I -10 W 33/14), 15. Januar 2015 (I-10 W 1/15), vom 3. März 2015 (I-10 W 25/15), vom 19. November 2015 (I-10 W 148/15), vom 14.07.2016 (I-10 W 97/16) und vom 21.07.2016 (I-10 W 104/16).

    Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG kann in Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt ist, nicht in Ansatz gebracht werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14, juris Rn. 21 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2015, 11 W 3/15, juris Rn. 10 ff.; OLG Dresden, Beschluss vom 23.09.2015, 3 W 664/15; Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 7. Januar 2016, 18 W 235/15; LG Duisburg, Beschluss vom 4. November 2014, 7 T 151/14; anders: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2015, I-W 10 1/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2015, I-W 10 25/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16).

    Wegen der divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 27. März 2014, I-10 W 33/14; Beschluss vom 15. Januar 2015, I-10 W 1/15; Beschluss vom 3. März 2015, I-10 W 25/15; Beschluss vom 19. November 2015, I-10 W 148/15; Beschluss vom 14. Juli 2016, I-10 W 97/16; Beschluss vom 21. Juli 2016, I-10 W 104/16) einerseits sowie des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 11. Juni 2014, I-17 W 66/14), des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 4. Februar 2015, 8 W 458/14), des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15), des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 23. September 2015, 3 W 664/15) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 07.01.2016, 18 W 235/15) andererseits wird die Beschwerde zugelassen (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).

  • LG Krefeld, 22.05.2017 - 7 T 79/17

    Zubilligen einer zusätzlichen Gebühr eines Gerichtsvollziehers durch Vornahme

    Das Amtsgericht Krefeld ist der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinen Entscheidungen 14.07.2016 (I- 10 W 97/16),, 19.11.2015 (I- 10 W 148/15), 03.03.2015 (I - 10 W 25/15), 15.01.2015 (I- 10 W 1715) sowie vom 27.03.2014 (I - 10 W 33/14) gefolgt, wonach entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht entsteht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.
  • AG Karlsruhe-Durlach, 27.06.2017 - 5 M 81/17

    Gebührenerhebung des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Einigung

    Auf die Frage, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit dem von Amts wegen ohnehin vorzunehmenden Versuch der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist, kommt es daher für die Frage der Entstehung der Gebühr nicht an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2015 - 1.-10 W 148/15 -, Rn. 3, ).
  • AG Grevenbroich, 15.07.2016 - 30 M 1185/16

    Vergütung des Versuchs einer gütlichen Erledigung i.R.d. Kostenerstattung;

    Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht - unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers - seinen gesetzlichen Auftrag (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2015, I-10 W 148/15 und vom 15.01.2015, I-10 W 1/15; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 4.12.2014, 5 T 256/14).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.2020 - 10 W 50/20
    Die Rechtsprechung des Senats zu Nr. 207 a.F. GvKostG (vgl. Senat, I-10 W 148/15, Beschluss vom 19. November 2015) steht dem Ansatz einer ermäßigten Gebühr nach Nr. 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache im Rahmen eines sogenannten Kombi-Auftrages nicht entgegen.
  • AG Wuppertal, 04.05.2016 - 43 M 979/16

    Vollstreckungserinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers

    Das Landgericht beabsichtigt nach Mitteilung des Bezirksrevisors auch nach der neusten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19.11.2015 (10 W 148/15) bei seiner Rechtsprechung zu bleiben.
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