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   OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18   

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OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18 (https://dejure.org/2018,48595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2018 - Verg 40/18 (https://dejure.org/2018,48595)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 (https://dejure.org/2018,48595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    OLG Düsseldorf zur Definition des öffentlichen Auftrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2019, 332
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - Verg 37/18

    Was ist ein öffentlicher Auftrag?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - C-9/17 [Tirkkonen], zitiert nach juris, Tz. 35; Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 [Dr. Falk Pharma GmbH], zitiert nach juris, Tz. 38 f.).

    Diese Frage ist von den Sozialgerichten zu klären, zu denen der Rechtsweg vorliegend eröffnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER).

    Es entspricht inzwischen - auch in Abkehr von früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2008 - VII-Verg 29/07, zitiert nach juris, Tz. 43) - der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen ist, wenn ein Unternehmen von einem Beschaffungsvorhaben eines öffentlichen Auftraggebers profitieren möchte und in diesem Zusammenhang die Verletzung eigener Rechte rügt, der zu vergebende Auftrag aber nicht den für die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 74 f.), oder der öffentliche Auftraggeber nicht die Form eines öffentlichen Auftrags gewählt hat, sondern beispielsweise den Weg von Konzessionen nach § 149 GWB (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 24; Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 -, vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11 - und vom 07.03.2012 - VII-Verg 78/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2013 - 15 Verg 11/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16).

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, der von demjenigen im Verfahren VII-Verg 37/18 des Senats abweicht, sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Der Senat folgt dieser letztgenannten Rechtsansicht unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18 - und vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18) nicht.

  • VK Bund, 15.05.2018 - VK 2-30/18

    Grippeimpfstoffversorgung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1. und der Beigeladenen zu 1. bis 3. wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15.05.2018 (VK 2 - 30/18) im Umfang des Ausspruchs zu 1., zu 2., zu 4. und zu 5. aufgehoben.

    Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, 1. den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. Mai 2018 (VK 2-30/18) aufzuheben, soweit darin die Unwirksamkeit der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel genannten Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Beigeladenen zu 1. bis 3. festgestellt wird und der Antragsgegnerin zu 1. aufgegeben wird, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, 2. den Nachprüfungsantrag insgesamt zu verwerfen.

    Der Beigeladene zu 1. beantragt zuletzt, 1. die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. Mai 2018 - VK 2 - 30/18 - aufzuheben, soweit darin die Unwirksamkeit der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel genannten Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Beigeladenen zu 1. festgestellt wird und der Antragsgegnerin zu 1. aufgegeben wird, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, 2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

    Der Beigeladene zu 2. beantragt zuletzt, 1. die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. Mai 2018 - VK 2 - 30/18 - aufzuheben, soweit darin die Unwirksamkeit der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel genannten Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Beigeladenen zu 2. festgestellt wird und der Antragsgegnerin zu 1. aufgegeben wird, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, 2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

    Der Beigeladene zu 3. beantragt zuletzt, 1. die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. Mai 2018 - VK 2 - 30/18 - aufzuheben, soweit darin die Unwirksamkeit der in Ziffer 1 der Entscheidungsformel genannten Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Beigeladenen zu 3. festgestellt wird und der Antragsgegnerin zu 1. aufgegeben wird, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen, 2. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

    Die Antragstellerin beantragt insoweit, 1. auf die Anschlussbeschwerde unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Bundes vom 15. Mai 2018 (VK 2-30/18), soweit der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin verworfen worden ist, a) der Antragsgegnerin zu 1. in jedweder Hinsicht zu untersagen, die von der 2. Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 15. Mai 2018 (VK 2-30/18) für unwirksam erklärten Vereinbarungen sowie die diesen Vereinbarungen zugrunde liegende Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin zu 2. und der Beigeladenen zu 4. vom 5./6. Februar 2018 durchzuführen, hilfsweise.

    b) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. festzustellen, dass die Durchführung der von der 2. Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 15. Mai 2018 (VK 2-30/18) für unwirksam erklärten Vereinbarungen sowie die diesen Vereinbarungen zugrunde liegende Kooperationsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin zu 2. und der Beigeladenen zu 4. vom 5./6. Februar 2018 rechtswidrig war, 2. den Antragsgegnerinnen, dem Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 4. die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) sowie die der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen.

  • BGH, 23.01.2012 - X ZB 5/11

    Rettungsdienstleistungen III

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Es entspricht inzwischen - auch in Abkehr von früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2008 - VII-Verg 29/07, zitiert nach juris, Tz. 43) - der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen ist, wenn ein Unternehmen von einem Beschaffungsvorhaben eines öffentlichen Auftraggebers profitieren möchte und in diesem Zusammenhang die Verletzung eigener Rechte rügt, der zu vergebende Auftrag aber nicht den für die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 74 f.), oder der öffentliche Auftraggeber nicht die Form eines öffentlichen Auftrags gewählt hat, sondern beispielsweise den Weg von Konzessionen nach § 149 GWB (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 24; Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 -, vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11 - und vom 07.03.2012 - VII-Verg 78/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2013 - 15 Verg 11/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16).

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, der von demjenigen im Verfahren VII-Verg 37/18 des Senats abweicht, sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - konturiert die Voraussetzungen einer Verweisung vom Vergabesenat an die Gerichte anderer Rechtswege nicht näher.

    Der Senat geht anknüpfend an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - davon aus, dass die Verneinung der Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG regelmäßig zur Verweisung in einen anderen zuständigen Rechtsweg führt.

  • BGH, 18.06.2012 - X ZB 9/11

    Abfallentsorgung II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Zu der in § 135 GWB im Gesetz ausdrücklich geregelten vergaberechtswidrigen De-facto-Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht in einem solchen Fall nur ein unerheblicher gradueller Unterschied (BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11, zitiert nach juris, Tz. 13).

    Die Konstellation kommt einer De-facto-Vergabe sehr nahe, so dass sie dem Vergaberechtsweg zuzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2012 - X ZB 9/11).

    Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2012 - X ZB 5/11 - und vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - ergeben sich vor dem Hintergrund des hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, der von demjenigen im Verfahren VII-Verg 37/18 des Senats abweicht, sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung für die Frage der Verweisung von Bedeutung ist.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - hat in Rechtsprechung und Literatur die Frage aufgeworfen, in welchem Umfang allein der Vortrag eines antragstellenden Unternehmens ausreicht, um die Hürde der Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu überwinden und vor den Vergabenachprüfungsinstanzen eine Überprüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu erreichen.

    Diese Auffassung, die zu einer Begründetheitsprüfung auch dann führt, wenn es sich tatsächlich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags handelt, wird unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - auch in der Literatur vertreten (vgl. Kus, in: Kulartz/Kus/Portz/Prieß, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 4. Aufl., § 156 Rn. 9; Reidt, VergabeR 2012, 841 f.).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - Verg 51/11

    Dienstleistungskonzession: Vergabenachprüfungsinstanzen zuständig?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Der Senat hat in der Vergangenheit angenommen, dass der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen eröffnet und ein Nachprüfungsantrag statthaft ist, wenn sich der öffentliche Auftraggeber bei der Realisierung eines Beschaffungsvorhabens, obwohl ein öffentlicher Auftrag vergeben werden müsste, einer anderen Handlungs- oder Vertragsform bedient, die nicht dem Kartellvergaberecht unterfällt, aber - in dem betreffenden Fall - rechtlich ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - VII-Verg 51/11, zitiert nach juris, Tz. 47).

    Zum einen weicht der vorliegende Sachverhalt von dieser Fallkonstellation schon insofern ab, als die Antragstellerin nicht die Wahl einer dem Kartellvergaberecht nicht unterfallenden Handlungs- oder Vertragsform rügt (siehe demgegenüber Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - VII-Verg 51/11, zitiert nach juris, Tz. 47).

    Nach bisheriger Rechtsprechung der Vergabesenate geht die Rechtsbeschwerde der Divergenzvorlage nach § 179 Abs. 2 GWB unter Spezialitätsgesichtspunkten vor (Senatsbeschluss vom 19.10.2011 - VII-Verg 51/11, zitiert nach juris, Tz. 49; OLG München, Beschluss vom 30.06.2011 - Verg 5/09, zitiert nach juris, Tz. 43).

  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Der Senat beurteilt dies nicht anders als das Hessische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER (Anlage B1), der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist.

    Diese Frage ist von den Sozialgerichten zu klären, zu denen der Rechtsweg vorliegend eröffnet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER).

    Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet, weil es sich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung handelt (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 13.06.2018 - L 8 KR 229/18 B ER).

  • OLG Düsseldorf, 03.08.2011 - Verg 6/11

    Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung - ein öffentlicher Auftrag?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Ungeschriebenes Merkmal eines öffentlichen Auftrags im Sinne von § 103 Abs. 1 GWB ist, dass der öffentliche Auftraggeber die Absicht haben muss, eine Auswahl unter zulässigen Angeboten zu treffen, mithin einen Anbieter auszuwählen, an den der Auftrag mit Ausschließlichkeit vergeben werden soll (Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41; vgl. auch EuGH, Urteil vom 01.03.2018 - C-9/17 [Tirkkonen], zitiert nach juris, Tz. 35; Urteil vom 02.06.2016 - C-410/14 [Dr. Falk Pharma GmbH], zitiert nach juris, Tz. 38 f.).

    Zwar kann im Einzelfall ein öffentlicher Auftrag zu bejahen sein, wenn ein öffentlicher Auftraggeber - hier die Antragsgegnerin zu 1. - als Nachfrager am Markt in Erscheinung tritt und Leistungen vergütet, auch wenn er sie nicht selbst erhält (vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41).

    Ein öffentlicher Auftrag verlangt aber auch in solchen Fällen, dass der öffentliche Auftraggeber eine exklusive Konkurrentenauswahl trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 03.08.2011 - VII-Verg 6/11, zitiert nach juris, Tz. 41).

  • OLG Frankfurt, 08.05.2012 - 11 Verg 2/12

    Vergaberecht: Vergabe freiberuflicher Leistungen; Zusammenrechnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Es entspricht inzwischen - auch in Abkehr von früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2008 - VII-Verg 29/07, zitiert nach juris, Tz. 43) - der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen ist, wenn ein Unternehmen von einem Beschaffungsvorhaben eines öffentlichen Auftraggebers profitieren möchte und in diesem Zusammenhang die Verletzung eigener Rechte rügt, der zu vergebende Auftrag aber nicht den für die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 74 f.), oder der öffentliche Auftraggeber nicht die Form eines öffentlichen Auftrags gewählt hat, sondern beispielsweise den Weg von Konzessionen nach § 149 GWB (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 24; Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 -, vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11 - und vom 07.03.2012 - VII-Verg 78/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2013 - 15 Verg 11/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16).

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Eine grundsätzliche Bedeutung ist zu bejahen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht geklärt, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (BGH, NJW 2003, 1943, 1944).
  • OLG Düsseldorf, 30.01.2008 - Verg 29/07

    Berechnung des Schwellenwerts bei zusammengesetzten Verträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Verg 40/18
    Es entspricht inzwischen - auch in Abkehr von früheren Entscheidungen des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30.01.2008 - VII-Verg 29/07, zitiert nach juris, Tz. 43) - der herrschenden Rechtsprechung, dass eine Verweisung an das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 GVG auszusprechen ist, wenn ein Unternehmen von einem Beschaffungsvorhaben eines öffentlichen Auftraggebers profitieren möchte und in diesem Zusammenhang die Verletzung eigener Rechte rügt, der zu vergebende Auftrag aber nicht den für die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsantrags maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 74 f.), oder der öffentliche Auftraggeber nicht die Form eines öffentlichen Auftrags gewählt hat, sondern beispielsweise den Weg von Konzessionen nach § 149 GWB (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 24; Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 -, vom 28.03.2012 - VII-Verg 37/11 - und vom 07.03.2012 - VII-Verg 78/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2013 - 15 Verg 11/12; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2016 - 7 Verg 2/16).
  • OLG Düsseldorf, 17.01.2011 - Verg 3/11

    Nachprüfung der Beschaffung von Grippeimpfstoff durch gesetzliche Krankenkassen

  • OLG München, 30.06.2011 - Verg 5/09

    Überprüfung einer Vergabe von Rettungsdienstleistungen in Form einer

  • OLG Düsseldorf, 07.03.2012 - Verg 78/11

    Rechtsweg für die Nachprüfung der Vergabe der Unterhaltung von

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2012 - Verg 37/11

    Zulässigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags betreffend den Abschluss eines

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2012 - Verg 15/12

    Vergaberechtswidrigkeit einer ohne öffentliche Ausschreibung geschlossenen

  • OLG Karlsruhe, 06.02.2013 - 15 Verg 11/12

    Autobahnraststätte - Vergaberecht: Vergabe einer Konzession zur Errichtung und

  • OLG Naumburg, 17.01.2014 - 2 Verg 6/13

    Wittenberger Modell - Genehmigung der Durchführung eigenwirtschaftlicher

  • OLG Naumburg, 17.06.2016 - 7 Verg 2/16

    Vergabenachprüfungsverfahren: Abgrenzung zwischen Dienstleistungsauftrag und

  • EuGH, 21.12.2016 - C-51/15

    Remondis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 4 Abs. 2 EUV - Achtung der

  • BGH, 04.04.2017 - X ZB 3/17

    Entscheidung über Divergenzvorlage im Vergabenachprüfungsverfahren: Vergabe von

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - Verg 1/18

    Vergabesenat: Stadt Düsseldorf muss die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht

  • OLG München, 03.11.2011 - Verg 14/11

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unverzüglichkeit der Rüge eines

  • EuGH, 02.06.2016 - C-410/14

    Falk Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 01.03.2018 - C-9/17

    Tirkkonen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2019 - Verg 65/18

    Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags hinsichtlich des Abschlusses von

    Die dem Vergaberecht vorgelagerte Entscheidung zugunsten einer auf § 127 Abs. 2 SGB V gestützten Beschaffungsweise führt vielmehr zu einer Weichenstellung zugunsten des sozialgerichtlichen Rechtsschutzes, solange - wie hier - keine Verpflichtung der Krankenkassen besteht, im Wettbewerb zu beschaffen und die Krankenkassen dies auch nicht beabsichtigen (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18 - und vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18).

    Die Antragstellerin hat diese Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - X ZB 5/11, zitiert nach juris, Tz. 26; Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18; Senatsbeschluss vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2012 - 11 Verg 2/12, zitiert nach juris, Tz. 81), worüber bereits jetzt durch den Senat zusammen mit der Aufhebung der Vergabekammerentscheidung entschieden werden kann.

    Der Senat lässt gegen die Verweisungsentscheidung an das Sozialgericht - wie bereits im Verfahren VII-Verg 40/18 - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der nachfolgenden Rechtsfragen, die der Entscheidung zugrunde liegen, gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.

    Nach bisheriger Rechtsprechung der Vergabesenate geht die Rechtsbeschwerde einer Divergenzvorlage nach § 179 Abs. 2 GWB unter Spezialitätsgesichtspunkten vor (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18 - m.w.N.).

    Ähnlich wie im Verfahren VII-Verg 40/18, in dem der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich auch im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2012 - X ZB 9/11 - schließlich die Frage, ob allein der Vortrag der Antragstellerin zum Vorliegen eines öffentlichen Auftrags ausreicht, um die Hürde der Statthaftigkeit zu überwinden und in eine Begründetheitsprüfung des Nachprüfungsantrags einzutreten, die sodann zu einer Sachentscheidung führt.

    Die Fragestellung ergibt sich hier - im Unterschied zum Verfahren VII-Verg 40/18 des Senats - nicht nur aus dem Vorbringen der Antragstellerin, sondern auch aus dem Argument der Antragsgegnerin, die Frage des Vorliegens eines öffentlichen Auftrags sei im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach § 135 GWB eine sog. doppelrelevante Tatsache, die sowohl zur Zulässigkeit als auch zur Begründetheit gehöre.

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2019 - Verg 10/19

    Ausschließung eines Angebots betreffend die Erbringung von

    Die materielle Beschwer eröffnet ihr den Weg in die sofortige Beschwerde nach § 171 Abs. 1 Satz 2 GWB (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18, zitiert nach juris, Tz. 55).
  • OLG Hamburg, 16.04.2020 - 1 Verg 2/20

    Notfallrettung Hamburg - Rechtsweg bei Nachprüfungsantrag zu Ausschreibung â€"

    a) Es entspricht insoweit der mittlerweile allgemeinen Ansicht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23. Januar 2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Dezember 2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn. 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten in den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern der Antragsteller sein Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.2019 - Verg 30/18

    Versorgung mit Stomaartikeln ist öffentlicher Auftrag!

    Wie der Senat zuletzt wiederholt entschieden hat, ist er nicht gehindert, ein als Beschwerdeverfahren bei ihm anhängiges Vergabenachprüfungsverfahren an das örtlich und sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu verweisen, wenn der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet und der Rechtsweg zu den Sozialgerichten zulässig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.10.2018 - VII-Verg 37/18 - und vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2019 - Verg 43/18
    Die materielle Beschwer eröffnet ihr den Weg in die sofortige Beschwerde nach § 171 Abs. 1 Satz 2 GWB (vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.2018 - VII-Verg 40/18, zitiert nach juris, Tz. 55).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    a) Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - X ZB 5/11, juris Rn. 24 mwN) und der obergerichtlichen Vergabesenate (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - Verg 40/18, juris Rn. 87 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18, juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschluss vom 30. Juni 2011 - Verg 5/09, juris Rn. 25 ff.), dass bei Unstatthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer die Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten zulässig und geboten ist, wenn der Antragsteller - wie hier von der Antragstellerinnen mit ihrem auf den Rechtsweg bezogenen Hilfsantrag ausdrücklich erklärt - sein Rechtsschutzziel erkennbar auch im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - XIII ZB 119/19, juris Rn. 18 und OLG Hamburg, aaO Rn. 73).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 15 W 14/21

    Patentrechtliche Besichtigung während laufenden Vergabeverfahrens möglich!

    Der Zivilrechtsweg ist insoweit, wovon auch das Landgericht zu Recht ausgegangen ist, versperrt (OLG Düsseldorf NZBau 2019, 332 Rn. 29 - Grippeimpfstoffe; BeckOK VergabeR/Fett, GWB, § 156 Rn. 2, 8, 13 ff.; Diemon-Wies, in: Müller-Wrede, GWB, § 155 Rn. 5, 13, 15; Dippel/Zeiss NZBau 2002, 376; Kus, in: Röwekamp u.a. GWB § 155 Rn. 23, § 156 Rn. 6; Landsberg, in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 156 Rn. 4; MüKoEuWettbR/Reider, GWB, § 156 Rn. 4; Ziekow/Völlink/Dittmann, GWB, § 155 Rn. 11 f., § 156 Rn. 5, 7, 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.08.2021 - L 11 KR 2028/21

    Krankenversicherung - Vertragsbeziehung der Krankenkasse zu Leistungserbringern -

    Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die streitigen open-house-Verfahren nicht dem Vergaberecht unterliegen, weil die Antragsgegner zu 2) bis 9) keine Auswahlentscheidung treffen, sondern nach öffentlicher Ausschreibung (Gebot der Transparenz) ein an alle interessierten Unternehmen unter Vorgabe einheitlicher, nicht verhandelbarer Vertragskonditionen gerichtetes offenes (nicht exklusives) Angebotsverfahren betreiben und die interessierten Unternehmen während der jeweiligen Laufzeit durch Abgabe der für alle Interessenten vorgegebenen Vertragserklärungen und unter den gleichen Bedingungen dem jeweiligen open-house-Vertrag in der hier streitigen Fachgruppe C beitreten können (vgl EuGH 01.03.2018, C-9/17; EuGH 02.06.2016, C-410/16; OLG Düsseldorf 19.12.2018, VII-Verg 40/18, NZBau 2019, 332; Axer in Becker/Kingreen, SGB V, 7. Aufl 2020, § 130a Rn 28; Gabriel in Gabriel/Krohn/Neun, Handbuch Vergaberecht, 23. Aufl 2021, § 75 Rn 45 ff; Luthe in Hauck/Noftz, Stand April 2020, § 130a Rn 44a; von Dewitz in BeckOK-Sozialrecht, Stand 01.06.2021, § 130a SGB V Rn 26).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2018 - Verg 17/18

    Wann ist eine Änderung "wesentlich" i.S.v. § 20 Abs. 3 Vg?

    Eine wesentliche Änderung der Vergabeunterlagen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv zu bestimmen; Änderungen an den Vergabeunterlagen sind in der Regel wesentlich, wenn sie sich kausal auf die Angebotserstellung auswirken (Senatsbeschluss vom 28.03.2018, VII-Verg 40/18, juris-Tz. 55).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.01.2012 - X ZB 5/11 -, NZBau 2012, 248 ff., juris Rn. 24) und der Vergabesenate (Senat, Beschl. v. 19.12.2018 - Verg 40/18 -, NZBau 2019, 332 ff., juris Rn. 87 f.; OLG Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 1 Verg 2/20, juris Rn 73; OLG Celle, Beschl. v. 16. Oktober 2018 - 13 Verg 3/18 -, NZBau 2019, 268 ff., juris Rn. 18 ff.; OLG München, Beschl. v. 30. Juni 2011 - Verg 5/09 -, NZBau 2011, 505 ff., juris Rn 25 ff., 40 ff.), dass bei fehlender Statthaftigkeit des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Verweisung von den Vergabesenaten auf den Rechtsweg zu den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten möglich und geboten ist, sofern die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel im anderen Rechtsweg weiterverfolgen will und kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.12.2019 - XIII ZB 119/19 -, juris Rn. 18).
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