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   OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - I-2 U 42/12   

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OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - I-2 U 42/12 (https://dejure.org/2017,3007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2017 - I-2 U 42/12 (https://dejure.org/2017,3007)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - I-2 U 42/12 (https://dejure.org/2017,3007)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und ggf. beweisen muss (Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 136 und 138).

    Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensführung bzw. des Transportgutes keine "eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen" des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 140).

    Im Hinblick auf die im Rahmen von § 138 Abs. 4 ZPO geltenden Informations- und Erkundigungspflichten ist aber auch das als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung anzusehen, was erst durch die zumutbare Verwendung weiterer Hilfsmittel wie beispielsweise chemischen oder physikalischen Analysemethoden und/oder Messungen etc. offenbar wird (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141).

    Aber auch einer Partei, die nicht über die erforderliche fachliche Ausstattung und/oder den erforderlichen Sachverstand zu einer eigenen Untersuchung des potentiellen Verletzungsgegenstands verfügt, ist grundsätzlich zuzumuten, Untersuchungen durch fachkundige Dritte vornehmen zu lassen (Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04; Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 141).

    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 -I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04

    Schwangerschaftstestgerät XIV

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Dieses erfasst solche Ausführungsformen, die zwar unter den Schutz des Patents fallen, aber von der fehlerhaften Übersetzung nicht erfasst würden, sofern diese für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich wäre (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2011 -I-2 U 62/04, juris; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, juris).

    Bleibt der Schutzbereich in der fehlerhaften Fassung der Patentschrift derselbe oder ist er sogar breiter als der Schutzbereich in der Originalfassung der Patentschrift, kommt eine Anwendung des Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG a.F. nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04, m. w. Nachw.).

    Zu verneinen ist ein guter Glaube hierbei im Allgemeinen schon dann, wenn nur dem Patentanspruch ein Übersetzungsfehler anhaftet und der Benutzer bei Heranziehung der zutreffend übersetzten Beschreibung den Fehler unschwer erkennen konnte (Senat, Urt. v. 24.06.2011 - I-2 U 62/04; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 411).

    Hingegen lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten, dass es auf einen guten Glauben des Benutzers nicht ankommt, solange eine berichtigte Übersetzung nicht veröffentlicht worden ist (Senat, Urteil vom 24.06.2011 - I- 2 U 62/04).

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr), genießt vielmehr grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. 11 § 3 Abs. 5 IntPatÜG, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übersetzung nicht gekannt hat.

    Auf den Gutglaubensschutz nach kann sich nur derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerhafte Übersetzung bekannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des betreffenden Patents auf einen vom dem tatsächlich geschützten abweichenden Gegenstand gerichtet ist (BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr).

    Ein guter Glaube ist z.B. dann zu verneinen, wenn der angesprochene Fachmann, sofern er die Übersetzung läse, deren Fehlerhaftigkeit ohne Weiteres erkennen würde und - ggf. unter Heranziehung der Übersetzung der Beschreibung - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 2015, 361, 363 - Kochgeschirr; Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04).

  • LG Mannheim, 06.06.2006 - 2 O 242/05
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen und sie auch deren Schutzbereich prüfen, sofern die Art ihrer gewerblichen Tätigkeit es nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass von geschützten Gegenständen oder Verfahren Gebrauch gemacht wird (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339; Mes, PatG, 4. Aufl., § 139 Rn. 105).

    Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenstände einer bestimmten Art oder Gattung "spezialisiert" ist, ist grundsätzlich eine eigene Prüfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexität des betroffenen Gegenstandes mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist (vgl. LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D 339; Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 139 Rn. 105).

    Eine allgemeine Haftungsfreistellungsklausel, mit der der Lieferant zusichert, dass der Liefergegenstand Rechte Dritter nicht verletzt, reicht insoweit aber nicht aus (LG Mannheim, InstGE 7, 14, 16 - Hableiterbaugruppe; Kühnen, a.a.O., Kap. D Rn. 339).

  • BGH, 14.02.2006 - X ZR 93/04

    Melanie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    So ist insbesondere derjenige, der sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert (BGH, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle; GRUR 2006, 575, 577 - Melanie).

    Dies entspricht grundsätzlich auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung im Sortenschutzrecht (BGH, GRUR 2006, 575, 577 - Melanie).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 3/09

    JOOP!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Solche Erkundigungspflichten werden in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BB 2001, 2187; NJW 1999, 1965; GRUR 2010, 1107, 1108 - JOOP!; vgl. a. OLG Köln, NZG 2002, 870) angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbedürftigen Sachverhalt um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma - handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei tätig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erklären hat (BGH, GRUR 2009, 1142 - MP3-Player-Import; vgl. auch Senat, GRUR-RR 2011, 121, 122 - Vorrichtung zum Streckblasformen).

    Auch in Bezug auf solche Tatsachen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen erst zulässig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGHZ 109, 205, 210 = NJW 1990, 453; BGH, GRUR 2010, 1107, 1108 - JOOP!).

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 74/13

    Zielführungssystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Macht der Kläger - wie hier - eine wortsinngemäße Patentverletzung geltend, ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urt. v. 15.05.2014 - I - 2 U 74/13) grundsätzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren.

    Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausführungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, ermöglicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem nach den Regeln der Wahlfeststellung eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt (Senat, Urt. v. 15.05.2014 - I - 2 U 74/13; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. D Rn. 275).

  • BGH, 16.08.2016 - X ZR 96/14

    Berufungsverfahren: Verneinung der Glaubwürdigkeit des erstinstanzlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 16.08.2016 (Az.: X ZR 96/14; GRUR 2016, 1260) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, die oben beschriebenen Probleme zu lösen und eine lichtaussendende Vorrichtung vorzustellen, die nur einen äußerst geringen Grad der Abnahme an Intensität, Wirkungsgrad und Farbverschiebung des emittierten Lichts über einen langen Zeitraum der Benutzung mit hoher Leuchtdichte aufweist (Abs. [0013]; BGH, Urt. v. 16.08.2016 - X ZR 96/14 [nachfolgend: NU], Rn. 9).

  • BPatG, 24.09.2014 - 2 Ni 11/12
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Auf eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 24.09.2014 (Az.: 2 Ni 11/12 (EP)) für nichtig erklärt.

    Bei einer LED handelt es sich üblicherweise um ein optoelektronisches Halbleiter-bauelement, das elektrischen Strom direkt in Licht umwandeln kann und daher als helle, energiesparende Lichtquelle einsetzbar ist (vgl. deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift, DE 697 02 AAB T4, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die T4-Schrift; BPatG, Urt. v. 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) [nachfolgend: NU], S. 19).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 41/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 42/12
    Wie der Senat in dem am heutigen Tage verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren (I-2 U 41/12) zwischen der Klägerin und C Corporation ausgeführt hat, gilt Folgendes:.

    Kann sich danach die von der Klägerin in dem Parallelverfahren I-2 U 41/12 wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommene C Corporation als Herstellerin und Lieferantin der angegriffenen Ausführungsformen nicht mit Erfolg auf die von der Klägerin abgegebene Zusicherungserklärung berufen, gilt dies erst recht für die Beklagte als Abnehmerin der C Corporation.

  • BGH, 30.03.2005 - X ZR 126/01

    Blasfolienherstellung

  • BGH, 30.11.1976 - X ZR 81/72

    Kunststoffhohlprofil

  • BGH, 03.03.1977 - X ZR 22/73

    Patent hinsichtlich der besonderen Errichtung einer Mehrzweckhalle - Auslegung

  • OLG Düsseldorf, 16.09.2010 - 2 U 46/09

    Streckblasmaschine II

  • BGH, 26.01.1993 - X ZR 79/90

    Kein Weiterbenutzungsrecht bei vorzeitiger Benutzung - Benutzungsentschädigung

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56

    Rechtsmittel

  • LG Mannheim, 04.05.2010 - 2 O 142/08
  • OLG Köln, 21.02.2002 - 18 U 124/01
  • LG Düsseldorf, 30.11.2006 - 4b O 508/05

    Geltendmachung von Rechten hinsichtlich des Gebrauchs und des Inverkehrbringens

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 184/10

    Patent betreffend einer lichtemittierenden Vorrichtung und Anzeigevorrichtung;

  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen und ggf. beweisen muss (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307; Urt. v. 20.01.2017 - I- 2 U 42/12, BeckRS 2017, 102027; Urt. v. 14.12.2017 - I-2 U 3/17, BeckRS 2018, 6558; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E., Rn. 147 u. 149).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 2 U 1/21

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen muss (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 34/10; Urt. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308, Rz. 121; Kühnen, a.a.O., Rz. 150).
  • LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15

    Schwere eines Arbeitsunfalls

    Die von der Beklagten in § 28 Abs. 2 ihrer Satzung eingeführte Nachweispflicht des Beitragspflichtigen, dem die Umstände im Zusammenhang mit dem Unfall gerade bekannt sein müssen, ist daher nicht zu beanstanden (so bereits: SG Dortmund, Urteil vom 12. Juli 2016 - S 36 U 5/12 -, das Urteil wurde von den Beteiligten vorgelegt, Bl. 36 ff. der Akte des BayLSG; ebenso: SG Nürnberg, Urteil vom 8. August 2016 - S 2 U 42/12 -, das Urteil wurde von den Beteiligten vorgelegt, Bl. 45 ff. der Akte des BayLSG mit dem zusätzlichen Hinweis, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität keine umfangreichen Ermittlungen Seitens der Unfallversicherungsträger erwartet werden können, die nicht im konkreten Zusammenhang mit dem Unfall stehen und die für die Entschädigung gegenüber dem Versicherten keine Rolle spielen).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Nur wenn der Beklagte sich im genannten Sinne konkret geäußert hat, ist der betreffende Sachvortrag aber streitig, so dass der Kläger jetzt seine Verletzungsbehauptung weiter ausführen muss (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 121; Urt. v. 09.05.2019 - 2 U 66/18, BeckRS 2019, 10841 Rn. 38; Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 72/18, BeckRS 2019, 31327 Rn. 33 f.; Urt. v. 18.06.2020 - 15 U 79/19, jeweils m. w. Nachw.).

    Allerdings scheidet eine Anwendung des § 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Informations- bzw. Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123 m. w. Nachw.).

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 2 U 43/12

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine lichtemittierende Vorrichtung

    Die deutsche Übersetzung dieser Erklärung ist zwischen der Klägerin und C in einem ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahren (Az.: I-2 U 42/12; LG Düsseldorf 4a O 184/10), in dem die Klägerin C wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch nimmt, streitig.

    Wegen der Einzelheiten der Patentlizenzvereinbarung und der "Zusicherungserklärung" wird auf die im Verfahren I-2 U 42/12 vorgelegten Anlagen WKS 4/4a und 5/5a Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 38/21
    Außerdem ist anerkannt, dass eine Erklärung mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist, wenn die Partei Erkundigungspflichten verletzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 25.2.2021 - I-15 U 1/20, GRUR-RS 2021, 4419 Rn. 76 - Filtervorrichtung; Urt. v. 04.02.2021 - I-15 U 37/20, GRUR-RS 2021, 14806 Rn. 33 - Schwimmbuchse; Urt. v. 27.03.2014 - 15 U 19/14, GRUR-RS 2014, 16067 Rn. 75 - Sterilcontainer; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 34/10, BeckRS 2016, 14891 Rn. 96; Urt. v. 17.12.2015 - I-2 U 54/04, BeckRS 2016, 3307 Rn. 90; Urt. v. 08.12.2016 - 2 U 6/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 62; Urt. v. 20.01.2017 - I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 162308 Rn. 123; Urt. v. 20.01.2017 - 2 U 43/12, BeckRS 2017, 162300 Rn. 120).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

    Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschränkt, am Sachvortrag des Klägers lediglich zu bemängeln, dessen Ausführungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2017, Az.: I-2 U 42/12, BeckRS 2017, 10202).
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