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   OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - I-12 W 7/21   

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OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - I-12 W 7/21 (https://dejure.org/2021,23261)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.07.2021 - I-12 W 7/21 (https://dejure.org/2021,23261)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Juli 2021 - I-12 W 7/21 (https://dejure.org/2021,23261)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Betriebs-Berater

    Positive Fortbestehensprognose bei einem Start-Up Unternehmen aufgrund in Aussicht gestellter Zahlungen durch einen Investor

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Fortbestehensprognose, Fortführungsprognose, positive Fortführungsprognose, Start-Up

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO a.F. § 19 Abs. 2 S. 1
    Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.01.2018 - II ZR 246/15, NZI 2018, 407, 408 f. Rn. 23), nicht uneingeschränkt anwendbar. ...

  • rechtsportal.de

    InsO a.F. § 19 Abs. 2 S. 1
    Klage eines Insolvenzverwalters gegen ehemalige Geschäftsführer wegen masseschmälernder Zahlungen Positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung für ein Start-Up-Unternehmen Nachvollziehbares operatives Konzept

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fortbestehensprognose bei Start-Up

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Feststellung der Überschuldung bei einem Start-Up-Unternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung Geschäftsführer bei Überschuldung von Start-ups: neue Maßstäbe für Fortbestehensprognose

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Fortführungsprognose eines Startups bei voraussichtlichen Zahlungen eines Investors

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann haben Start-ups eine positive Fortführungsprognose?

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fortführungsprognose eines Start-ups bei voraussichtlichen Zahlungen eines Investors

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2021, 1665
  • MDR 2021, 1220
  • NZI 2021, 898
  • NZG 2021, 1266
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    Die Fortführungsprognose ist die Frage nach der Finanzkraft, der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Unternehmens (BGH, Urt. v. 20.03.1995 - II ZR 205/94, NJW 1995, 1739, 1743, juris Rn. 36, 38; Urt. v. 13.07.1992 - II ZR 269/91, NJW 1992, 2891, 2894, juris Rn. 15).

    Zumindest in Fällen von Start-Ups sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose an (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, a.a.O. Rn. 18; Urt. v. 13.07.1992 - II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, 215 f., juris Rn. 15).

    Ein rechtlich gesicherter und damit einklagbarer Anspruch auf die Finanzierungsbeiträge ist jedenfalls, wie sich aus der Dornier-Entscheidung des BGH (Urt. v. 13.07.1992, a.a.O.) ergibt, nicht Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose, denn dies würde einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 100 % entsprechen (vgl. Haarmann/Vorwerk, a.a.O., S. 1610).

  • BGH, 23.01.2018 - II ZR 246/15

    GmbH: Umqualifizierung einer als Darlehen gewährten Gesellschafterhilfe in eine

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung aufgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.01.2018 - II ZR 246/15, NZI 2018, 407, 408 f. Rn. 23), nicht uneingeschränkt anwendbar.

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einem Start-Up Unternehmen wie der Schuldnerin die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose aufgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23.01.2018 - II ZR 246/15, NZI 2018, 407, 408 f. Rn. 23), nicht uneingeschränkt anwendbar sind.

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    unter Einholung unabhängigen, fachkundigen Rats zur Klärung des Bestehens einer Insolvenzlage - den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 unverzüglich daraufhin überprüfen, ob die Gesellschaft nicht nur rechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif war und ein Insolvenzantrag gestellt werden musste (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, WM 2007, 1274, 1276 Rn. 17).

    Zumindest in Fällen von Start-Ups sieht der BGH die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose an (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, a.a.O. Rn. 18; Urt. v. 13.07.1992 - II ZR 269/91, BGHZ 119, 201, 215 f., juris Rn. 15).

  • BGH, 24.09.2019 - II ZR 248/17

    Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer überschuldeten GmbH kraft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    Steht fest, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt überschuldet war, so ist es Sache des Geschäftsführers, Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen fortzuführen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - II ZR 248/17, ZInsO 2020, 141, 143 Rn. 21; Urt. v. 18.10.2010 - II ZR 151/09, WM 2010, 2313 Rn. 11).
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    Die Fortführungsprognose ist die Frage nach der Finanzkraft, der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Unternehmens (BGH, Urt. v. 20.03.1995 - II ZR 205/94, NJW 1995, 1739, 1743, juris Rn. 36, 38; Urt. v. 13.07.1992 - II ZR 269/91, NJW 1992, 2891, 2894, juris Rn. 15).
  • BGH, 18.10.2010 - II ZR 151/09

    Fleischgroßhandel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.07.2021 - 12 W 7/21
    Steht fest, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt überschuldet war, so ist es Sache des Geschäftsführers, Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen fortzuführen (BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - II ZR 248/17, ZInsO 2020, 141, 143 Rn. 21; Urt. v. 18.10.2010 - II ZR 151/09, WM 2010, 2313 Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2022 - 12 U 54/21

    1. Bei einem Start-Up Unternehmen müssen im Rahmen der Überschuldungsprüfung die

    Die Zusage eines finanzkräftigen Investors, der das Unternehmen bereits in der Vergangenheit mit Darlehen finanziell unterstützt hat, vermag eine positive Fortführungsprognose jedenfalls nur dann zu begründen, wenn dieser die Bereitstellung weiterer Mittel von der Vorlage einer aktuellen, nachvollziehbaren und realistischen Planung abhängig gemacht hat und aufgrund dessen bis zu einer erfolgversprechenden Marktentwicklung die Finanzierung durch weitere Darlehen des Investors gesichert erscheint (Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 20.07.2021 - I-12 W 7/21).

    Hierbei habe das Landgericht insbesondere die Entscheidung des Senats vom 20.07.2021 - I-12 W 7/21 -, welche im Ergebnis zu einer deutlichen Erleichterung der Darlegung einer positiven Fortführungsprognose für Geschäftsführer eines Start-Up Unternehmens führen könne, unberücksichtigt gelassen.

    Zu deren Darlegung kann sich der Beklagte nicht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 20.07.2021 (I-12 W 7/21, juris) mit Erfolg darauf berufen, dass insoweit auch eine weiche Patronatserklärung eines Finanzierers ausreichen kann und er als ehemaliger Geschäftsführer - insbesondere bei einem sog. Start-Up Unternehmen wie dem der Insolvenzschuldnerin - von einer positiven Fortführungsprognose ausgehen dürfe, solange nicht konkret wahrscheinlich sei, dass der Finanzierer das Unternehmen nicht weiterfinanzieren werde.

    Zwar ist die Situation eines Start-Up-Unternehmens - was auch das Landgericht zutreffend in Rechnung gestellt hat - eine andere, als die eines Unternehmens in der Krise, da solche jungen Unternehmen in ihrer Ideenumsetzung, Marktetablierung und Expansion in der Regel auf Außenfinanzierungen angewiesen sind und der Rückgriff auf eine Ertragsfähigkeit ihnen daher die Überlebensfähigkeit absprechen und sie zum Marktaustritt zwingen würde, so dass in diesen Fällen die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden müssen (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.).

    Ausreichend - aber auch erforderlich - muss es daher sein, dass das Unternehmen mit überwiegender, also mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken (Senat, Beschluss vom 20.07.2021 - I-12 W 7/21, juris Rn. 11).

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Bei einem Start-Up Unternehmen sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 1 InsO aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwendbar (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20.07.2021, I-12 W 7/21 und 17.01.2022, I-12 W 17/21).

    Der Senat hat in seinen vorangehenden Prozesskostenhilfeentscheidungen vom 20.07.2021, I-12 W 7/21 (Bl. 80 ff. PKH-Heft Kläger), und vom 17.01.2022, I-12 W 17/21 (Bl. 528 ff. PKH-Heft Kläger), zu den erleichterten Anforderungen an die positive Fortführungsprognose im Falle von Start-Up-Unternehmen ausgeführt, dass bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für eine positive Fortbestehensprognose aufgestellt hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.01.2018 - II ZR 246/15, NZI 2018, 407, 408 f. Rn. 23), nicht uneingeschränkt anwendbar sind.

    Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2022 - 12 W 17/21
    Nachdem der Antragsteller nunmehr bestritten hat, dass der Finanzierungswille des Investors C. - wovon der Senat in seiner vorangegangenen 1. Beschwerdeentscheidung (I-12 W 7/21) aufgrund dessen Erklärung vom 12.10.2020 (Anl. K 11) ausgegangen ist - vom Vorliegen einer nachvollziehbaren, realistischen Unternehmensplanung abhing, kann die Ablehnung der PKH-Bewilligung nicht mehr darauf gestützt werden, dass mit Blick auf eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung, die zu einer Haftung des Geschäftsführers nach § 64 S. 1 GmbHG i. d. Fassung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026, nachstehend GmbHG aF) führen kann, nicht vorliegt.

    Bei einem Start-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin müssen daher die Anforderungen an die Fortführungsprognose im Lichte der Besonderheiten derartiger Unternehmen betrachtet werden (vgl. Martini/Karrasch, NZI 2021, 858, 863; zustimmend ferner Henkel, EWiR 2021, 628, 629 f.; Cavaillès/Krings, jurisPR-HaGesR 12/2021 Anm. 3; de Raet, NZG 2021, 1269 f.).

    Ausreichend muss sein, dass das Unternehmen mit überwiegender, also mehr als 50 %iger Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine im Prognosezeitraum fälligen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung oder Zusage externer Finanzierungsmittel zu decken (Senat, Beschl. v. 20.07.2021 - I-12 W 7/21, juris Rn. 11; soweit unter Rn. 12 von einer "hinreichenden" Wahrscheinlichkeit die Rede ist, bezieht sich dies ersichtlich auf die vorangestellten Ausführungen und sollte nicht die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit herabsetzen).

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