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   OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - I-23 U 6/01   

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OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - I-23 U 6/01 (https://dejure.org/2001,1641)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2001 - I-23 U 6/01 (https://dejure.org/2001,1641)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. August 2001 - I-23 U 6/01 (https://dejure.org/2001,1641)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Honoraranspruch; Planungsleistungen; Verteilergebäude; Abschlagsrechnung als Schlussrechnungsforderung ; Umbauzuschlag ; Überprüfung der Statik ; Vorleistungspflichtigen

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § ... 264 Nr. 1; ; ZPO § 96; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; ZPO § 4 Abs. 1 letzt. Halbsatz; ; HOAI § 8 Abs. 2; ; HOAI § 24; ; HOAI § 3; ; HOAI § 3 Nr. 4; ; HOAI § 3 Nr. 5; ; HOAI § 23 Abs. 1 Satz 1; ; HOAI § 8; ; HOAI § 15; ; HOAI § 13 f.; ; HOAI § 17 f.; ; BGB § 631 Abs. 1; ; BGB § 291; ; GKG § 22 Abs. 2; ; LG Düsseldorf 1 O 504/97

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abschlagsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (5)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Abschlagsrechnung nach Vertragsbeendigung

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Krankenhausanbau mit Treppen, Fluren, etc.: Umbauzuschlag?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umbauzuschlag bei Planung eines Verbindungsbaukörpers? (IBR 2002, 147)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Honorar für Freianlagenplanung ohne vertragliche Vereinbarung? (IBR 2002, 201)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Honorar aus Abschlagsforderung nach Abschluss der Leistungen? (IBR 2002, 263)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 1 O 504/97
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - I-23 U 6/01

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 163
  • BauR 2002, 117
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 24.06.1999 - VII ZR 196/98

    Zustandekommen eines Architektenvertrages bei Übermittlung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Aus dem Tätigwerden eines Architekten allein kann daher noch nicht auf eine entsprechende Bindung geschlossen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ihr eine Willensübereinstimmung (Einigung) beider Teile und ein entsprechender beiderseitiger Bindungswille zugrunde liegt (BGH aaO.; BGH BauR 1999, 1319, 1321; KG aaO.; Werner/Pastor aaO., Rn. 612 und 614).

    Das Zustandekommen eines Architektenvertrages und damit auch die Voraussetzungen einer - wenigstens konkludenten - Auftragserteilung oder -erweiterung durch den Bauherrn hat der Architekt vorzutragen und zu beweisen (BGHZ 136, 33, 36 = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1987, 2742; BauR 1999, 1319, 1321; Werner/Pastor aaO., Rn. 612; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 12).

    Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann aus der bloßen Entgegennahme von Architektenleistungen für sich allein noch nicht auf den Willen zur Annahme eines darin liegenden Vertragsangebots geschlossen werden; erforderlich sind vielmehr weitere Umstände, die einen rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen (BGH BauR 1999, 1319, 1321).

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 160/83

    Fälligkeit von Abschlagszahlungen nach Erstellung der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Vertragliche oder gesetzliche Regelungen über Abschlagszahlungen sollen lediglich dazu dienen, den Vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH NJW 1985, 1840 = BauR 1985, 456, 457 mwN.).

    Dass es sich insoweit lediglich um einen Teilanspruch aus dem weitergehenden Architektenvertrag handelt, steht der sich aus § 264 Nr. 1 ZPO ergebenden Zulässigkeit des Übergangs von der Abschlags- zur Schlussrechnungsforderung nicht entgegen (BGH NJW 1985, 1840, 1841 = BauR 1985, 456, 458; Werner/Pastor aaO., Rn. 1229).

  • BGH, 05.06.1997 - VII ZR 124/96

    Zustandekommen eines Architektenvertrages; Akquisitorische Tätigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Die HOAI regelt diese Frage nicht; ihre Bestimmungen sind nur und erst dann zur Berechnung des Honoraranspruchs heranzuziehen, wenn dieser dem Grunde nach feststeht (BGHZ 136, 33, 36 f. = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1985, 2830; KG BauR 1988, 621; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 6 f.).

    Das Zustandekommen eines Architektenvertrages und damit auch die Voraussetzungen einer - wenigstens konkludenten - Auftragserteilung oder -erweiterung durch den Bauherrn hat der Architekt vorzutragen und zu beweisen (BGHZ 136, 33, 36 = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1987, 2742; BauR 1999, 1319, 1321; Werner/Pastor aaO., Rn. 612; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 1 HOAI, Rn. 12).

  • BGH, 26.02.1987 - VII ZR 217/85

    Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Kündigung des VOB/B -Vertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Ein Anspruch auf Abschlagszahlung steht dem Auftragnehmer daher nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abrechnen (BGH aaO.; NJW-RR 1987, 724 = BauR 1987, 453; NJW 1991, 565 f. = BauR 1991, 81, 82; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 1228).
  • OLG Brandenburg, 05.11.1999 - 4 U 47/99

    Begriff des Umbaus gem. § 76 Abs. 1 HOAI

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Eine Untrennbarkeit in diesem Sinne liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach den Vertragsabsprachen der Parteien auch mit der Sanierung anderer Gebäude befasst war und sich deshalb die Vergütungsansprüche auch bei der Honorarabrechnung in der von § 23 Abs. 1 Satz 1 HOAI geforderten Weise trennen lassen; ein Umbauzuschlag steht dem Kläger deshalb allenfalls für seine Planungsleistungen an eben jenen Gebäuden zu (vergl. zu technischen Anlagen OLG Brandenburg BauR 2000, 762).
  • KG, 03.10.1986 - 6 U 1198/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Die HOAI regelt diese Frage nicht; ihre Bestimmungen sind nur und erst dann zur Berechnung des Honoraranspruchs heranzuziehen, wenn dieser dem Grunde nach feststeht (BGHZ 136, 33, 36 f. = NJW 1997, 3017; BGH NJW 1985, 2830; KG BauR 1988, 621; OLG Koblenz NJW-RR 1996, 1045; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO., Rn. 6 f.).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.1987 - 23 U 114/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Im übrigen sind statische oder sonstige Prüfungen und Anpassungen eines Anbaus an das Hauptgebäudes typisches Merkmal von Erweiterungsbauten; die Erforderlichkeit derartiger Maßnahmen kann schon deshalb nicht zur Anwendung der §§ 3 Nr. 5, 24 HOAI führen, weil andernfalls § 3 Nr. 4 HOAI gegenstandslos wäre (vergl. Senat, BauR 1987, 708, 710 f.; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, § 3 HOAI, Rn. 25).
  • BGH, 24.10.1996 - VII ZR 283/95

    Umfang der Pflichten eines Architekten oder Ingenieurs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Dies gilt auch und gerade für die Bestimmung des § 15 HOAI; jene Vorschrift begründet keinen von den Absprachen der Parteien unabhängigen Honoraranspruch des Architekten, sondern setzt die vertragliche Vereinbarung über den Umfang der dem Architekten übertragenen Leistungen gerade voraus (BGHZ 133, 399, 402 ff. = NJW 1987, 586, 587 = BauR 1997, 154, 155; BGH NJW 1999, 427 = BauR 1999, 187, 188).
  • BGH, 22.10.1998 - VII ZR 91/97

    Rechtsnatur der HOAI im Hinblick auf den Inhalt von Architekten- und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Dies gilt auch und gerade für die Bestimmung des § 15 HOAI; jene Vorschrift begründet keinen von den Absprachen der Parteien unabhängigen Honoraranspruch des Architekten, sondern setzt die vertragliche Vereinbarung über den Umfang der dem Architekten übertragenen Leistungen gerade voraus (BGHZ 133, 399, 402 ff. = NJW 1987, 586, 587 = BauR 1997, 154, 155; BGH NJW 1999, 427 = BauR 1999, 187, 188).
  • BGH, 05.11.1998 - VII ZR 191/97

    Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 6/01
    Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Übergang bereits im Wege der Umdeutung des Klagebegehrens möglich ist (bejahend OLG Köln, Hochstein und Werner/Pastor aaO.; verneinend BGH NJW 1999, 713 = BauR 1999, 267 f.).
  • OLG Köln, 21.11.1972 - 15 U 219/70

    Zur Klage auf Abschlagszahlung nach Vertragsbeendigung

  • BGH, 29.02.1996 - VII ZR 90/94

    Haftung des Architekten für die Nichteinhaltung einer Zusage der Beantragung

  • BGH, 25.10.1990 - VII ZR 201/89

    Anspruch auf Abschlagszahlungen beim Pauschalvertrag

  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 266/86

    Beweis für Entgeltlichkeit von Architektenleistungen

  • OLG Koblenz, 07.05.1996 - 3 U 799/95

    Architektenhonorar bei bloßen Vorarbeiten

  • OLG Düsseldorf, 07.09.1993 - 20 U 216/92

    Rückforderung von Abschlagszahlungen an Architekten

  • OLG Düsseldorf, 14.10.2014 - 22 U 104/14

    Tätigwerden des Architekten begründet (noch) keinen Architektenvertrag!

    Ferner kann aus dem bloßen Tätigwerden der Klägerin als solchen - selbst wenn der Senat unterstellen wollte, dass die Klägerin dies durch die Aufstellung gemäß DIN 276 bzw. die LV-Übersicht hinreichend vorgetragen bzw. dokumentiert hat - ein Vertragsschluss mit der Beklagten mit einem entsprechenden Leistungssoll keineswegs ohne weiteres hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.06.1997, VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017, dort Rn 11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, 23 U 6/01, NJW-RR 2002, 163, dort Rn 20).

    Ein konkludenter Vertragsschluss kommt zwar im Einzelfall in Betracht, wenn der Bauherr die Leistungen des Architekten entgegennimmt und weitere Umstände unstreitig oder bewiesen sind, die einen rechtsgeschäftlichen Annahmewillen des Bauherrn erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007, VII ZR 143/06, NZBau 2007, 66, dort Rn 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, 23 U 6/01, NJW-RR 2002, 163, dort Rn 20).

  • OLG Düsseldorf, 16.07.2004 - 23 U 38/04

    Zur (einseitigen) Vertragsänderung für die Leistung von Abschlagszahlungen und

    Nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nämlich nicht mehr (s. das bereits vom Landgericht zitierte Urteil des Senats vom 20.8.2001 - 23 U 6/01, veröffentlicht in NJW-RR 2002, 163 = BauR 2002, 117 = OLGR Düsseldorf 2002, 26; OLG Düsseldorf, 22. Zivilsenat, NJW-RR 2000, 231, jeweils m. w. Nachw.).

    Der Senat schließt sich dieser neueren Auffassung unter Aufgabe seiner bisher der älteren Linie des Bundesgerichtshofs folgenden Rechtsprechung (Urteil des Senats vom 20.8.2001 - 23 U 6/01, veröffentlicht in NJW-RR 2002, 163 = BauR 2002, 117 = OLGR Düsseldorf 2002, 26) an.

  • OLG Koblenz, 23.05.2019 - 2 U 1447/16

    Schlussrechnungsreife eingetreten: Keine Verzugszinsen mehr auf

    Denn einem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmlicher Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001 - 23 U 6/01, NJW-RR 2002, 163 - zitiert nach beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 U 113/06

    Honoraranspruch des Architekten wegen erbrachter Planungsleistungen nur bei

    Dessen Abschluss könnte sich hier in Ermangelung beweisbarer rechtsgeschäftlicher Abreden am 12.09.2003 also allenfalls aus den Umständen und nur dann ergeben, wenn die Beklagten für die S... GbR die Planungsleistungen des Klägers zumindest entgegengenommen und bestimmungsgemäß verwertet hätten (vgl.: BGH BauR 1997, 1060; BGH IBR 2000, 331; OLG Stuttgart BauR 2005, 1202; allgemein zu den Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten: BGH BauR 1999, 1319, 1320), wohingegen die unaufgeforderte Erbringung von Architektenleistungen einen Honoraranspruch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht zu begründen vermag (BGH BauR 1997, 1060; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1251; OLG Düsseldorf, BauR 2002, 117).
  • OLG Saarbrücken, 31.05.2012 - 1 U 376/10

    Umfang eines Angebots zur Parkettverlegung bei der Aussage "Parkettboden kostet

    Soweit der von den Parteien jeweils behauptete Einheitspreis in der Höhe geringfügig differiert, so liegt es in der Beweislast des Unternehmers, die Vereinbarung einer höheren als von dem Besteller behaupteten Vergütung zu beweisen (Palandt/Sprau, BGB , 71. Aufl., § 632 Rz. 18; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 163 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.05.2004 - 4 U 417/03

    Zur Frage eines konkludenten Abschlusses eines Architektenvertrages durch

    Für die Annahme einer vertraglichen Bindung reicht es nicht aus, dass der Architekt von sich aus einen Entwurf fertigt und diesen dem Bauherrn unterbreitet und mit ihm im Hinblick auf dessen Realisierung durchspricht (vgl. BGH, NJW 1997, 3017; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 163; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 614).
  • LG Düsseldorf, 29.12.2003 - 13 O 215/03

    Berechtigung des Werkunternehmers zur Geltendmachung von Abschlagszahlungen

    Die Geltendmachung eines Anspruches auf Abschlagszahlung als bloße Anzahlung ist begriffsnotwendig neben dem eigentlichen und endgültigen Vergütungsanspruch ausgeschlossen (vgl. etwa BGH NJW-RR 87, 724 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 163).
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