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   OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - VI-3 Kart 121/14 (V)   

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https://dejure.org/2017,44623
OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - VI-3 Kart 121/14 (V) (https://dejure.org/2017,44623)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.09.2017 - VI-3 Kart 121/14 (V) (https://dejure.org/2017,44623)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. September 2017 - VI-3 Kart 121/14 (V) (https://dejure.org/2017,44623)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde liegenden Effizienzvergleichsmodells; Rechtmäßigkeit der Nichteinbeziehung regionaler Lohnkostenunterschiede in die Kostentreiberanalyse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV §§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1
    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde liegenden Effizienzvergleichsmodells; Rechtmäßigkeit der Nichteinbeziehung regionaler Lohnkostenunterschiede in die Kostentreiberanalyse

  • rechtsportal.de

    ARegV §§ 6 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1
    Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber zugrunde liegenden Effizienzvergleichsmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines bestimmten Effizienzvergleichsmodells

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.01.2014 - EnVR 12/12

    Stadtwerke Konstanz GmbH - Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Hierdurch wird gemäß der Anforderung des § 21a Abs. 5 Satz 4 EnWG sichergestellt, dass die Effizienzvorgabe durch ein Leistungs-Kosten-Verhältnis definiert wird, dessen Erreichbarkeit die Zahlen der (relativ) effizientesten Netzbetreiber dokumentieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 16, juris).

    Im Ergebnis wird mithin von insgesamt vier ermittelten Werten nur der höchste berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz, Rn. 20, juris).

    Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 22 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, jeweils Rn. 13, juris).

    Die für diese beiden Kategorien geltenden Kontrollmaßstäbe unterscheiden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 26 f. m.w.N., zitiert nach juris, s. auch RdE 2014, 276).

    Der Effizienzvergleich erfordert, wenn er die gesetzlich vorgegebene Zuverlässigkeit aufweisen soll, eine komplexe Modellierung der maßgeblichen Verhältnisse bei den einzelnen Netzen und Netzbetreibern, die nicht bis in alle Einzelheiten rechtlich vorgegeben werden kann und vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 25, juris).

    Sie endet deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollständig determiniert (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 25 m.w.Nachw., juris).

    Der genutzte Beurteilungsspielraum ist daher (nur) darauf zu überprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 27, juris).

    Die Ausübung des eine Abwägung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der Beschwerdeführerin Belange verkannt worden ist (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität; BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 27, juris).

    Ein weitergehender Anspruch auf eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zu Grunde liegende Datenmaterial besteht nicht (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 72 ff., juris).

    Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein solcher Anspruch im Rahmen der Berechnung des Effizienzwertes nicht besteht (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, RdE 2014, 276, "Stadtwerke Konstanz GmbH").

    Der Bundesgerichtshof hält die Einschränkung insoweit für sachgerecht, weil anhand der Datengrundlage allenfalls die Rechenschritte formal nachvollziehbar wären, hierbei aber Fehler eher fern liegend seien (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH").

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2011 - 3 Kart 185/09
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Der Anreizregulierung als Regulierungsmethode ist systemimmanent, dass sie bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen von generalisierenden, typisierenden und pauschalisierenden Vorgaben ausgeht (Senat, Beschluss vom 12.01.2011, 3 Kart 185/09, BeckRS 2011, 21500, beck-online).
  • BGH, 09.10.2012 - EnVR 88/10

    SWM Infrastruktur GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Dies sind nicht nur die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter, also die Fläche des versorgten Gebiets, die Anzahl der Anschlusspunkte und die Jahreshöchstlast, sondern auch alle anderen Rahmenbedingungen, mit denen sich der Netzbetreiber beim Betrieb des Netzes konfrontiert sieht und auf die er keinen unmittelbaren Einfluss hat (BGH, Beschluss vom 09.10.2012, EnVR 88/10, EnWZ 2013, 36, 38).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2016 - 3 Kart 175/14

    Einbeziehung ehemaliger regionaler Fernleitungsnetzbetreiber in den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Die Berechnung des Effizienzwertes ist nicht wegen der Einbeziehung von fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern in den Effizienzvergleich rechtswidrig, wie der Senat mit Beschluss vom 14.09.2016 (VI-3 Kart 175/14 (V)) und mit Beschluss vom 13.07.2017 (VI-3 Kart 145/14 (V)) im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 59/12

    Anreizregulierung: Gestaltungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 22 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, jeweils Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Die Berechnung des Effizienzwertes ist nicht wegen der Einbeziehung von fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern in den Effizienzvergleich rechtswidrig, wie der Senat mit Beschluss vom 14.09.2016 (VI-3 Kart 175/14 (V)) und mit Beschluss vom 13.07.2017 (VI-3 Kart 145/14 (V)) im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14).
  • BGH, 22.07.2014 - EnVR 58/12

    Gestaltungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Beginns der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Die den Regulierungsbehörden eröffneten Spielräume kommen in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich (BGH, Beschluss vom 21.01.2014, EnVR 12/12, "Stadtwerke Konstanz GmbH", Rn. 10, 22 ff., juris; BGH, Beschlüsse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12, jeweils Rn. 13, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 145/14
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.09.2017 - 3 Kart 121/14
    Die Berechnung des Effizienzwertes ist nicht wegen der Einbeziehung von fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreibern in den Effizienzvergleich rechtswidrig, wie der Senat mit Beschluss vom 14.09.2016 (VI-3 Kart 175/14 (V)) und mit Beschluss vom 13.07.2017 (VI-3 Kart 145/14 (V)) im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, 5. Kartellsenat, Beschluss vom 06.10.2016, VI-5 Kart 21/14).
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