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   OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20   

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https://dejure.org/2020,39788
OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20 (https://dejure.org/2020,39788)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20 (https://dejure.org/2020,39788)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. November 2020 - I-3 Wx 138/20 (https://dejure.org/2020,39788)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beschwerde gegen Zurückweisung eines Einziehungsantrags für Erbschein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 984
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 26.04.2016 - 1 AR 8/16

    Nachlassverfahren: Internationale Zuständigkeit bei sog. Grenzpendlern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.

    Wie bereits vom KG (FGPrax 2016, 181 f.) zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei dem Umstand, dass einerseits in § 343 Abs. 2 FamFG die Zuständigkeit des Gerichts des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland gerade darin begründet ist, dass der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt (mehr) in Deutschland hatte, andererseits aber von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von Art. 4 EuErbVO in Deutschland auszugehen ist, nur um einen scheinbaren Widerspruch.

  • OLG Köln, 27.12.2002 - 2 Wx 36/02

    Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Die Einziehung muss angeordnet werden, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1784 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1963, 1972; BeckOGK/Neukirchen, Stand: 1. Februar 2020, § 2361 BGB Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 66).
  • BGH, 05.07.1963 - V ZB 7/63

    Einziehung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Die Einziehung muss angeordnet werden, wenn die zur Begründung des Erbscheinsantrages notwendigen Tatsachen nicht mehr als festgestellt zu erachten sind, weil die gemäß § 2359 BGB erforderliche Überzeugung des Nachlassgerichts von dem bezeugten Erbrecht über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert ist (OLG Köln FamRZ 2003, 1784 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1963, 1972; BeckOGK/Neukirchen, Stand: 1. Februar 2020, § 2361 BGB Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 29 Rn. 66).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15

    Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Ob auch die fehlende örtliche Zuständigkeit des erteilenden Gerichts die Einziehung eines Erbscheins rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung mit Blick auf die Regelung in § 2 Abs. 3 FamFG angezweifelt worden (OLG Köln FamRZ 2015, 1651; verneinend: Keidel/Sternal, a.a.O., § 2 Rn. 36 a; MüKoFamFG/Papst, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 50, mit Verweis auch auf § 65 Abs. 4 FamFG).
  • OLG München, 22.03.2017 - 31 AR 47/17

    Zu den Voraussetzungen der Vorlage betreffend die Bestimmung des örtlich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Das Nachlassgericht hat die Frage seiner internationalen Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen zu ermitteln (Senat FGPrax 2017, 36; OLG München FGPRax 2017, 134; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rn. 60).
  • OLG Hamm, 17.12.2019 - 15 W 488/17
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-80/19

    E. E. () und loi applicable aux successions) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.11.2020 - 3 Wx 138/20
    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist in diesem Zusammenhang wie folgt zu bestimmen (vgl. aus der Rechtsprechung: EuGH NJW 2020, 2947 ff.; OLG Hamm ZEV 2020, 634 ff.; KG FGPrax 2016, 181 f.; s. auch MüKoFamFG/Grziwotz, a.a.O., § 343 Rn. 14; MüKoBGB/Dutta, 8. Aufl. 2020, Art. 4 EuErbVO Rn. 3; alle mit weiteren Nachweisen): unter Heranziehung der Erwägungsgründe Nr. 23 und 24 zur EuErbVO ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vorzunehmen.
  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
    Zu berücksichtigen sind im Einzelfall die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, Umstände und Gründe für die Präsenz im betreffenden Staat (Erwägungsgrund 23 Satz 2 der EuErbVO), der Wille des Erblassers, in dem Staat den ständigen und gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen und dem Aufenthalt Beständigkeit zu verleihen, familiäre und soziale Bindungen, ggf. die Begründung der Staatsangehörigkeit des Staates (Erwägungsgrund 24 Satz 4), die Belegenheit der wesentlichen Vermögensgegenstände im Staat sowie die Sprachkenntnisse des Erblassers (vgl. zum Ganzen: BeckOGK/J. Schmidt, a. a. O., Art. 4 Rn. 21 bis 27; Münchener Kommentar/Dutta, a. a. O., Art. 4 Rn. 4 mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - I-3 Wx 138/20, Rn. 22, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.09.2020 - 21 W 59/20, Rn. 28, juris).
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